Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines Betriebsanrechts; andere Anrechte nicht ausgeglichen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts teilweise stattgegeben und den Ausgleich eines Anrechts aus betrieblicher Grundversorgung des Antragstellers in Höhe von 5.344,67 € zur externen Teilung an die Versorgungsausgleichskasse angeordnet. Weitere Anrechte (Beteiligungsrente I, private Vorsorge) wurden mangels Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht ausgeglichen. Das Gericht betont die Einzelbewertung der Anrechte und die maßgebliche Anwendung der Schwellenwerte des VersAusglG.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Externe Teilung eines Betriebsanrechts angeordnet, andere Anrechte wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen
Abstrakte Rechtssätze
Bei dem Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils einzeln zu bewerten und jeweils gesondert auszugleichen.
Ein Ausgleichswert ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, wenn er größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zum Ende der Ehezeit.
Eine externe Teilung ist anzuordnen, wenn der Versorgungsträger dies verlangt, es sich um eine Direktzusage i.S.d. Betriebsrentengesetzes handelt und der Ausgleichswert die einschlägigen Höchstgrenzen (z.B. Beitragsbemessungsgrenze) nicht überschreitet.
Bei geringen Kapitalwerten im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG bleibt das Anrecht regelmäßig vom Ausgleich ausgenommen, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine abweichende Entscheidung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 30 F 10/09
Leitsatz
Zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen
Tenor
Der am 09.03.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht-
Steinfurt wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich
(Ziffer 2 des Beschlusstenors) unter Fortbestand im Übrigen (dort Ziffer 2 Absätze 1,
3, 4 und 5 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf
betriebliche Grundversorgung bei dem Versorgungsträger W AG (Pers.-Nr.
9####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.344,67 € auf
einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichs-
kasse, bezogen auf den 31.03.2009, begründet. Der Versorgungsträger des Antrag-
stellers, die W AG, wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsaus-
gleichskasse zu zahlen.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller bei der W AG (Pers.-Nr. 9####) in
der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I) findet
ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T (Vers.-Nr.
S-VorsorgePlus #####/####) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertaus-
gleich bei der Scheidung nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen
werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute
gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der beteiligten Kreissparkasse T und der beteiligten
W AG sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch
begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Anrechte des Antragstellers auf betriebliche
Altersversorgung bei der W AG aus Betrieblicher Grundversorgung und
Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I), die jeweils unterschiedliche Anspruchs-
grundlagen haben (Betriebsvereinbarung 4/2010 vom 17.06.2010 und Manteltarif-
vertrag vom 15.12.2008), addiert und zusammen ausgeglichen.
Gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von
Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen.
Jedes Anrecht wird einzeln ausgeglichen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl.,
VersAusglG, § 1 Rz. 7).
Der Antragsteller hat nach Auskunft der W AG vom 09.11.2010 ein Anrecht
aus einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebliche Grundversorgung) erworben.
Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung
beträgt 10.689,34 €. Der Versorgungsträger des Antragstellers schlägt gem. § 5 Abs.
3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5.344,67 € vor. Der als Ausgleichs-
wert mitgeteilte Kapitalwert von 4.344,67 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusgl
nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 €; 120 % hiervon:
3.024,00 €).
Das Anrecht des Antragstellers ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger
dies verlangt und weil es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
aus einer Direktzusage handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der
Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-
sicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI (64.800,00 € in 2009) erreicht (§§ 17, 14
Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Zielversorgungsträger ist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 Vers-
AusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Antragsgegnerin keine Zielversor-
gung gewählt hat. Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 5.344,67
€ an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der Auskunft der W AG vom
09.11.2010 ein weiteres Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung (Beteili-
gungsrente I, Zusatzversorgung I) erworben. Auch diese Versorgungsanwartschaft
ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 1.382,37 €. Der Versor-
gungsträger schlägt gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von
691,19 € vor. Der als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 691,19 € ist im
Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugs-
größe: 2.520,00 €; 120 % hiervon: 3.024,00 €). Der Senat gleich deshalb das
Anrecht des Antragstellers nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die
eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus sind in der amtsgerichtlichen Entscheidung versehentlich sowohl im
Tenor als auch in den Entscheidungsgründen Ausführungen hinsichtlich der von der
Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T erworbenen Anrechte aus dem S-
VorsorgePlus-Vertrag unterblieben.
Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Kreissparkasse
T vom 10.08.2011 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 374,60 €. Der Versorgungsträger schlägt
gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 162,30 € vor. Der als
Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 162,30 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3
VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße:
2.520,00 €; 120 % hiervon: 3.024,00 €).
Der Senat gleich deshalb das Anrecht der Antragsgegnerin nicht aus. Es liegen keine
besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen
würden.
Im Übrigen verbleibt es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen, im Beschwerde-
Verfahren nicht angegriffenen Ausgleichung der Anrechte bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
im Wege der internen Teilung sowie des Anrechts bei der neuen leben Pensions-
verwaltung AG im Wege der externen Teilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG. Die
Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei
der Senat entsprechend dem Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts von einem
Gesamtnettoeinkommen der beteiligten Ehegatten in drei Monaten über 7.000,00 €
ausgegangen ist und im Beschwerdeverfahren 3 Anrechte betroffen sind.