Familiengerichtliche Genehmigung zur Namensänderung eines Pflegekindes – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Pflegeeltern beantragten die Genehmigung, für ihr seit Kindesalter bei ihnen lebendes Pflegekind einen Antrag auf Familiennamensänderung zu stellen; die leiblichen Eltern legten Beschwerde ein. Zentral war, ob das Familiengericht der Prüfung des Kindeswohls nach § 3 Abs.1 NÄG vorgreifen darf. Das OLG verwarf die Beschwerde: eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Namensänderung in jedem Fall dem Kindeswohl widerspräche; hier sprechen gewichtige Kindeswohlgründe für die Namensänderung.
Ausgang: Beschwerde der leiblichen Eltern gegen die Erteilung der Genehmigung zur Beantragung einer Namensänderung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, sind Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen; das Familiengericht darf diese prüfende Sachentscheidung nicht so vorwegnehmen, dass eine nachfolgende Verwaltungsentscheidung und gerichtliche Überprüfung unmöglich gemacht werden.
Die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG darf nur dann versagt werden, wenn die Namensänderung gesetzlich in jedem Fall zu untersagen wäre, also wenn sie zweifelsfrei dem Kindeswohl widerspricht.
Bei Pflegekindern ist der Wille der nicht mehr sorgeberechtigten leiblichen Eltern für die Genehmigung unbeachtlich, soweit er nicht dem Kindeswohl entspricht; maßgeblich sind das Bindungsverhältnis des Kindes zur Pflegefamilie und dessen eigene Interessen.
Zur Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung reicht es aus, dass gewichtige Gründe vorliegen, die im Kindeswohl für eine Namensänderung sprechen; die strengeren Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung nach § 1618 Satz 4 BGB sind hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gronau, 17 F 80/10
Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens gem. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen; dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden.
2. Eine Verweigerung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Eltern des am 13. Januar 1995 geborenen Kindes T-B (ursprünglicher Vorname: T1) S. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht - C vom 27.05.1997 ( Aktenzeichen #####) wurde den Kindeseltern das Personensorgerecht für T-B gemäß § 1666 BGB entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises S1 als Pfleger
übertragen. Bereits im Alter von 2 Jahren wurde T-B in eine Pflegefamilie vermittelt und hält sich seit November 1997 ständig bei ihren jetzigen Pflegeeltern auf, die im August 2003 auch zum Pfleger für den Bereich der Personensorge bestellt wurden. Die leiblichen Eltern von T-B unterhalten seit der Vermittung keinen Kontakt zu ihrer Tochter. Im Oktober 2007 ließ das betroffene Kind seinen ursprünglichen Vornamen von T1 in T-B ändern. T-B hat sich inzwischen zu einem sicher gebundenen Kind in der Pflegefamilie entwickelt, ihre Pflegeeltern sind zu ihren " sozialen Eltern" geworden. Im Juni 2010 wurde sie selbst beim Jugendamt vorstellig und wünschte, zukünftig den Namen der Pflegeeltern tragen zu können, um ganz und gar zu dieser Familie zu gehören. Diesen Wunsch des betroffenen Kindes leitete das Jugendamt an das zuständige Amtsgericht weiter und befürwortete die vom Kind gewünschte Namensänderung. Daraufhin hörte das Amtsgericht die Pflegeeltern des Kindes persönlich sowie die leiblichen Eltern des Kindes schriftlich an. Sodann erteilte es durch Beschluss vom 23.11. 2010 (erlassen am 6.01.2011) den Pflegeeltern die Genehmigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Gegen diesen Beschluss haben die Kindeseltern rechtzeitig Beschwerde eingelegt und ausgeführt, T-B lebe gegen ihren Willen in der Pflegefamilie und ihnen werde verwehrt, Kontakt zu ihrem Kinde zu haben.
II.
Die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern ist nach § 151 Nr 4, 58, 59,63 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG zulässig, insbesondere sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes auch beschwerdeberechtigt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Für die von den Pflegeeltern des betroffenen Kindes beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens des in ihrem Haushalt lebenden Kindes T-B S dahingehend, dass dieses zukünftig ihren Familiennamen erhält, ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ( NÄG) erforderlich. Will der Pfleger für den Bereich der Personensorge als gesetzlicher Vertreter einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person den hierfür erforderlichen Antrag stellen, so bedarf er hierfür der Genehmigung des Familiengerichtes gemäß § 2 Abs. 1 NÄG. Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG kann ein Familienname aus wichtigem Grunde geändert werden; die Entscheidung hierüber haben allein die Verwaltungsbehörden zu treffen, deren Entscheidung wiederum durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Bei dieser Prüfung, ob nämlich ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden. Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990,1132). Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Kindeswohlinteressen abzustellen ist, darf die Genehmigung im Hinblick hierauf zum anderen dann versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen danach schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung nicht verweigert werden.
So liegt der Fall hier. Umstände, die eine Änderung des Namens des betroffenen Kindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern in jedem Fall entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorliegend sind jedoch Gründe ersichtlich, die es zum Wohle des Kindes erforderlich erscheinen lassen, dass dieses den Namen seiner Pflegeeltern trägt. Das betroffene Kind ist 2 Jahre nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern übergesiedelt und wird von diesen nunmehr seit rund 14 Jahren betreut und versorgt. Es hat zu diesen eine Beziehung geschaffen, die einer Eltern-Kind Beziehung entspricht; die Pflegeeltern und das in deren Familie lebende weitere Kind stellen für T-B ihre soziale Familie dar. T-B hat sich im Verlaufe der Zeit mit dem Namen ihrer Pflegeeltern identifiziert. Sie hat keinerlei soziale Beziehungen zu ihren leiblichen Eltern, die sie seit nahezu 14 Jahren nicht mehr - und damit eigentlich nie bewusst - gesehen hat, und kennt diese praktisch nicht mehr. Dass T-B gegen den Willen der leiblichen Eltern in der Pflegefamilie lebt, ändert an dieser Tatsache nichts, da jenen aufgrund eines unverschuldeten Erziehungsversagens gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht für T-B entzogen wurden. Da das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist, ist auch davon auszugehen, dass T-B weiterhin in dieser Familie aufwachsen wird, zumal sie nunmehr bereits 16 Jahre alt ist. Sowohl die Pflegeeltern als auch das beteiligte Jugendamt unterstützen die begehrte Namensänderung. Da bei der familiengerichtlichen Genehmigung der beabsichtigten Beantragung der Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes allein auf Gesichtspunkte des Kindeswohls abzustellen ist, ist ein der beabsichtigten Namensänderung entgegenstehender Wille der nicht mehr sorgeberechtigten leiblichen Eltern unbeachtlich, soweit die hierin zum Ausdruck kommenden Motive nicht dem Kindeswohl entsprechen. Dies ist jedoch vorliegend der Fall, da T-B selbst die Namensänderung wünscht und seit vielen Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihren leiblichen Eltern hat. Letztlich spielt es auch vor dem Hintergrund des allein zu beachtenden Kindeswohls keine Rolle, aus welchen Gründen Kontakte in der Vergangenheit unterblieben sind. Nach allem sind jedenfalls gewichtige Gründe ersichtlich, die im Kindeswohlinteresse dafür sprechen, dass eine Namensänderung herbeigeführt wird und die auch den beabsichtigten Änderungsantrag der Pflegeeltern erfolgreich erscheinen lassen.
Das Vorliegen der - strengen - Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, nämlich ob die Namensänderung unerlässlich erscheint, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH, FamRZ 2002, 1313), braucht hier jedenfalls nicht geprüft zu werden, vielmehr ist - wie dargelegt - lediglich zu prüfen, ob Umstände gegeben sind, die im Kindeswohlinteresse für eine Namensänderung sprechen können und deshalb die Antragstellung an die Verwaltungsbehörde im Kindeswohlinteresse gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese liegen nach den vorstehenden Darlegungen jedoch vor.
Der Senat hat sämtliche Beteiligte, einschließlich der Kindeseltern und des Kindes selbst (§§ 159,160 FamFG) angehört, wobei der Senat allerdings von einer persönliche Anhörung abgesehen hat, da davon auszugehen ist, dass eine solche Anhörung zu keinen abweichenden Erkenntnissen führen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84,81 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.