Versorgungsausgleich: Grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) bei Ehefehlverhalten
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau begehrte im Beschwerdeverfahren den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) und berief sich u.a. auf fehlende Erwerbstätigkeit, Haushalts- und Unterhaltsverweigerung, Misshandlungen, Schulden und eine Affäre. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die amtsgerichtlich durchgeführte interne Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte. Ein gröblicher Unterhaltsverstoß sowie schwerwiegende, nachweisbare Verfehlungen des Ehemanns seien nach Versicherungsverlauf und Beweisaufnahme nicht feststellbar bzw. erreichten nicht die hohe Eingriffsschwelle. Auch eine mögliche Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs der Ausgleichspflichtigen rechtfertige für sich genommen keinen Ausschluss.
Ausgang: Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ohne Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der gesetzlichen Halbteilung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls schlechthin unerträglich wäre.
Bei der Anwendung des § 27 VersAusglG sind strengere Maßstäbe anzulegen als bei § 242 BGB; einfache Pflichtverletzungen oder bloße Unausgewogenheiten der ehelichen Beitragsleistung genügen nicht.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Familienunterhalt rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei gröblicher, besonders rücksichtsloser Verletzung, die regelmäßig über das bloße Zurückbleiben der Unterhaltsbeiträge hinaus durch zusätzliche objektive Umstände besonderes Gewicht erhält.
Eheliches Fehlverhalten ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen kann berücksichtigt werden, führt aber grundsätzlich erst bei besonders schwerwiegenden, nachweisbaren Verfehlungen (insbesondere erheblichen vorsätzlichen Straftaten) zur Herabsetzung oder zum Ausschluss; verbale Ausfälle und einzelne tätliche Übergriffe reichen regelmäßig nicht aus.
Dass die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibende Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich unter Existenzsicherungsgrenzen sinkt, begründet für sich genommen keine grobe Unbilligkeit; erforderlich sind zusätzliche Umstände, insbesondere eine deutlich bessere Eigenversorgung des Ausgleichsberechtigten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 75/10
Leitsatz
Zu den Anforderungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 23. März 2011 ver-kündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt hinsichtlich der Ent¬scheidung zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Der am 23.09.1943 geborene Antragsgegner und die am 27.09.1945 geborene Antragstellerin haben am 24.02.1971 geheiratet. Aus der Ehe sind die drei inzwischen erwachsenen Kinder L2 (geb. 10.01.1971), L (geb. 25.09.1978) und L3 (geb. 12.03.1983) hervorgegangen. Aus einer früheren Ehe hat der Antragsgegner weitere drei Kinder, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Die Beteiligten trennten sich im Februar 2005. Der Antrag auf Ehescheidung ist am 08.04.2010 zugestellt worden. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die Antragstellerin ist gelernte Krankenschwester und arbeitete zuletzt im Evangelischen Krankenhaus in Z1. Seit dem Jahr 2001 erhielt sie eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer Sehschwäche. Seit dem 01.10.2005 bezieht sie eine Altersrente in Höhe von derzeit 1.141,36 EUR netto. Der Antragsgegner absolvierte eine Lehre zum Speditionskaufmann und eine Ausbildung zum Maschinenschlosser. Im Jahr 1987 begann er außerdem eine Ausbildung zum Koch, brach diese jedoch wieder ab. Von 1985 bis 1998 war er als Außendienstmitarbeiter für verschieden Firmen mit dem Vertrieb von Reinigungsmitteln beschäftigt. In der Zeit von 2003 bis zum Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2008 war er arbeitslos. Seit dem 01.10.2008 bezieht er eine Altersrente und ergänzend Grundsicherung. Aus den Auskünften der Versorgungsträger geht hervor, dass die Antragstellerin während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Monatsrente von 1.094,26 EUR erworben hat. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit Anwartschaften auf eine monatliche Rente in Höhe von 497,97 EUR erworben.
Die Antragstellerin begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antragsgegner habe während der Ehe gegen seine Verpflichtung verstoßen, zum Familienunterhalt beizutragen. Er habe nicht gearbeitet, während sie – die Antragstellerin – neben ihrer Berufstätigkeit auch die Kinder versorgt habe. Zudem habe der Antragsgegner sie mehrfach körperlich und seelisch misshandelt. Es sei mehrmals zu Polizeieinsätzen in der Wohnung gekommen. Der Antragsgegner habe Schulden verursacht, für die sie aufkommen müsse. Er habe schließlich eine außereheliche Beziehung gehabt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es jeweils im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin 20,1151 Entgeltpunkte zugunsten des Antragsgegners und zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners 9,1540 Entgeltpunkte zugunsten der Antragstellerin übertragen hat. Einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat es abgelehnt. Ein solcher setze nach § 27 VersAusglG voraus, dass die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen grob unbillig sei. Hierbei seien strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben anzulegen. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs seien von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Ihre Behauptungen seien unsubstantiiert. Nur bruchstückhaft habe sie einzelne Vorfälle aus der 35 Jahre währenden Ehezeit, in der sie es hingenommen habe, dass der Antragsgegner nicht regelmäßig gearbeitet habe, vorgetragen. Zudem ergebe sich aus der eingeholten Rentenauskunft, dass der Antragsgegner doch berufstätig gewesen sei, wenn dies auch nicht durchgängig der Fall gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie trägt vor, das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 27 VersAusglG fehlerhaft angewandt. Es sei anerkannt, dass eheliches Fehlverhalten zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen könne. Auch verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken rechtfertigten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Schließlich komme der Ausschluss auch in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, für eine eigene Alterssicherung zu sorgen. Hier seien mehrere dieser anerkannten Fallgruppen erfüllt. Der Antragsgegner habe während der Ehezeit nicht kontinuierlich gearbeitet und dadurch gegen seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verstoßen. Darüber hinaus habe er auch keinen Beitrag zur Kindererziehung und Haushaltsführung geleistet. Damit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Weiterhin habe der Antragsgegner sie mehrfach während der Ehezeit körperlich und seelisch massiv misshandelt. Das Amtsgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen. Außerdem habe der Antragsgegner erhebliche Schulden verursacht, die sie – die Antragstellerin – unter Zurückstellung ihrer eigenen Bedürfnisse bediene. Schließlich habe der Antragsgegner seit Ende der neunziger Jahre eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten. In der Gesamtschau sei deshalb von einer unbilligen Härte im Sinne des § 27 VersAusglG auszugehen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, das Verhalten des Antragsgegners während der Ehezeit hingenommen zu haben. Der Antragsgegner habe sie nämlich bedroht.
Die Antragstellerin beantragt abändernd,
von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, er habe sehr wohl zum Familieneinkommen beigetragen. Körperliche und seelische Misshandlungen habe es nie gegeben. Auseinandersetzungen habe die Antragstellerin provoziert. Er, der Antragsgegner, habe in dem kleinen Ort Z1 einen tadellosen Ruf gehabt. Er sei im dortigen Schachclub aktiv gewesen. Ein außereheliches Verhältnis habe es nie gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Antragstellerin persönlich angehört und die Zeugen L2, L3 und L vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2011 nebst Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.) Nach den vorliegenden Auskünften der Rentenversicherungsträger ist der Versorgungsausgleich wie im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung dargestellt durchzuführen. Die Ehezeit dauerte vom 01.02.1971 bis zum 31.03.2010. Der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 1.094,26 EUR bzw. 40,2301 Entgeltpunkte. Der Ausgleichswert beträgt 20,1151 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 547,13 EUR entspricht. Auf Seiten des Antragsgegners beträgt der Ehezeitanteil der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,3079 Entgeltpunkte. Das entspricht einer Monatsrente von 497,97 EUR. Der Ausgleichswert beträgt 9,1540 Entgeltpunkte. Dies entspricht einer Monatsrente von 248,99 EUR. Diese Anrechte sind gem. § 10 VersAusglG im Wege der internen Teile durch die wechselseitige Übertragung von Anwartschaften in Höhe der jeweiligen Ausgleichswerte auszugleichen. Weitere auszugleichende Anrechte sind nicht vorhanden. Soweit die Antragstellerin Versorgungsanwartschaften bei einer Kirchlichen Zusatzversorgung gehabt hat, hat die ZVK mitgeteilt, dass die Ansprüche durch Abfindung erloschen sind, so dass diesbezüglich kein Ausgleich durchzuführen ist.
2.) Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungausgleichs gem. § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist aber nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abzuweichen. Diese Voraussetzungen lassen sich hier – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - aber nicht feststellen.
a) Die Härteklausel des § 27 VersAusglG stellt wie § 1587 c BGB a. F. ein Gerechtigkeitskorrektiv in Fällen dar, in denen die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfallen der Ausgleichspflicht soll aber nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs, sondern nur bei besonders groben Verstößen in Betracht kommen. Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben.
b) Für die Beurteilung der groben Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen sind die beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten von erheblicher Bedeutung. Hierzu gehören neben dem Vermögenserwerb sämtliche Umstände, die für den gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand der Ehegatten erheblich sind. Da der Versorgungsausgleich letztlich die wirtschaftliche Absicherung der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Invalidität bezweckt, sind all die Lebensumstände heranzuziehen, die Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Ehegatten im Rentenalter erlangen werden.
aa) Die wirtschaftliche Situation des Antragsgegners spricht gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Beide Beteiligten beziehen bereits eine Altersrente. Der Antragsgegner ist wegen der geringen Höhe seiner Rente weiterhin auf Grundsicherung angewiesen. Der Antragsgegner verfügt über eine Altersrente in Höhe von nur 526,15 EUR und erhält zusätzlich Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 92,37 EUR. Weitere Einkünfte sind nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs erhöht sich seine Rente auf 824,29 EUR.
bb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Rente der Antragstellerin durch den Ausgleich so gering wird, dass sie den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf unterschreitet. Ihre gegenwärtige Altersrente von 1.141,36 EUR netto verringert sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs auf 843,22 EUR. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht allein deshalb grob unbillig ist, weil die dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Altersversorgung den unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalt, die Pfändungsfreigrenzen oder gar den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf unterschreitet. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich ebenfalls nicht. Die Härteklausel kann in diesen Fällen nur zur Anwendung kommen, wenn der Ausgleichsberechtigte nach Vollzug des Versorgungsausgleichs eine ungleich günstigere Alterssicherung als der Verpflichtete hätte und auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall des Alters und der Invalidität hinreichend versorgt wäre. Das ist hier aber nicht der Fall, denn ohne den Versorgungsausgleich ist der Antragsgegner auf Grundsicherung angewiesen.
c) Der Antragstellerin ist zwar darin Recht zu geben, dass eine unerträgliche Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs regelmäßig dann vorliegen kann, wenn der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine im Rahmen der ehelichen Arbeitsteilung übernommenen Pflichten zur Gestaltung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich des Familienunterhalts, verletzt oder beharrlich während einer längeren Zeitspanne überhaupt nicht erfüllt hat. Dass dem Antragsgegner eine solche Verletzung ehelicher Pflichten vorliegend vorgeworfen werden kann, hat der Senat jedoch nicht festzustellen vermocht.
aa) Soweit die Antragstellerin dazu vorgetragen hat, der Antragsgegner habe während der Ehezeit nicht kontinuierlich gearbeitet und ihr trotz ihrer Berufstätigkeit die Versorgung des Haushalts und der Kinder überlassen, reicht dieser Umstand für den erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG nicht aus. Ein Verstoß gegen die Unterhaltspflicht führt nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn er "gröblich", d. h. in besonderem Maße rücksichtslos ist. Hierfür genügt nicht, dass die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten hinter denen des anderen zurückbleiben. Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als "gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Da die Antragstellerin hier aber ihre Familie aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit als Krankenschwester letztlich vor existenziellen Schwierigkeiten selbst bewahren konnte, ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Antragsgegners nicht ohne weiteres anzunehmen. Seine Unterhaltspflichtverletzung wäre nur dann als "gröblich" anzusehen, wenn der ausgleichsberechtigte Antragsgegner sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hätte und die Antragstellerin die Erwerbstätigkeit neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ausüben musste. Dass hat die Antragstellerin - und zwar entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das sich mit ihrem Vorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat – zwar hinreichend substantiiert vorgetragen. Indessen lässt sich nach der Auswertung des Versicherungsverlaufs und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass dem Antragsgegner tatsächlich diesbezüglich eine gröbliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
bb) Wie sich aus der Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Versicherungsverlauf ergibt, ist bei dem Antragsgegner die Ehezeit vom 01.02.1971 bis zum 31.03.2010 zwar keineswegs ununterbrochen durch Beitragszeiten belegt. Allerdings ist die Behauptung der Antragstellerin, dass er gar nicht gearbeitet habe, in dieser Form nicht zutreffend. Der Antragsgegner hat immerhin über längere Zeiträume Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er zwischenzeitlich als Handelsvertreter nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hatte. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen sind die für die Altersvorsorge erwirtschafteten Beträge seinerzeit in den Familienhaushalt eingeflossen, so dass die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht vorwerfen kann, er habe sich nicht um eine eigene Absicherung im Alter gekümmert. Dem Antragsgegner kann auch nicht ohne weiteres vorgehalten werden, dass er sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Er hat immerhin während der Ehezeit eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und eine Ausbildung zum Speditionskaufmann abgeschlossen.
cc) Der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sich nicht um die Versorgung des Haushalts und der Kinder gekümmert, während sie als Krankenschwester Nachtdienste gemacht und tagsüber den Haushalt geführt habe, konnte durch die Beweisaufnahme in dieser Form nicht erhärtet werden. Der Zeuge L2 hat dazu allerdings ausgesagt, der Antragsgegner sei seinen Pflichten im Haushalt und bei der Versorgung der Kinder nur unzureichend nachgekommen; letzterer habe nämlich oft vor dem PC gesessen oder ferngesehen, während er – der Zeuge – sich um seine jüngeren Brüder gekümmert habe. Der Zeuge L3 hat dies bestätigt und bekundet, der Antragsgegner habe weder abgewischt noch geputzt. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsgegner sich um gar nichts gekümmert und Tätigkeiten im Haushalt völlig der Antragstellerin überlassen hat. Die Zeugen L2 und L haben nämlich auch bekundet, dass der Antragsgegner sich durchaus im Haushalt betätigt habe.
Der Zeuge L2 hat eingeräumt, dass der Antragsgegner, auch wenn er wenig gemacht habe, dennoch mal gekocht und gespült habe. Er habe ihnen, den Kindern, auch vorgelesen und sei mit ihnen auf Flohmärkte gegangen. Der Zeuge L hat ebenfalls bestätigt, dass der Antragsgegner gelegentlich gekocht und eingekauft habe. Angesichts dieser widersprüchlichen Darstellungen ist der Senat von dem deutlich darüber hinausgehenden Vorbringen der Antragstellerin nicht überzeugt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst ab 1996 nicht mehr gearbeitet hatte, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang der Haushaltsführung und Versorgung der Familie gewidmet und entsprechende Tätigkeiten vom Antragsgegner auch nicht mehr gefordert hat.
dd) Weiterhin ist der Antragstellerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass anderweitiges eheliches Fehlverhalten, Verschulden vorausgesetzt, zu berücksichtigen sein kann, selbst wenn es sich wirtschaftlich nicht ausgewirkt hat. Diese Verfehlungen müssen jedoch wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fallen. Dazu ist nicht nur erforderlich, dass sie sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt haben. Verbale Ausfälle und einzelne körperliche Attacken allein, auch wenn sie auf das Schärfste zu missbilligen sind, rechtfertigen grundsätzlich noch keine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist vielmehr allenfalls gerechtfertigt, wenn sich der Ausgleichsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Hiervon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Dazu hat die Antragstellerin vorgetragen, ab 1995 sei es zu einem Zerwürfnis der Eheleute gekommen. Es hätten täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich verbale und körperliche Auseinandersetzungen stattgefunden, die mit massiven Erniedrigungen einhergegangen seien. Bei einer Auseinandersetzung habe der Antragsgegner ihr durch einen Faustschlag in das Gesicht das Jochbein gebrochen. Es sei auch mehrmals nach Auseinandersetzungen zu Polizeieinsätzen gekommen. Mehrfach habe der Antragsgegner sie mit einem Messer bedroht. Sie habe deshalb unter Angstzuständen gelitten und im Garten übernachtet. Darüber hinaus seien Beleidigungen an der Tagesordnung gewesen. Ferner habe der Antragsgegner Morddrohungen ausgestoßen für den Fall, dass sie ihn verlassen sollte.
Demgegenüber hat der Antragsgegner zwar nicht in Abrede gestellt, dass es heftige Streitereien gegeben habe. Er hat die massiven Vorwürfe der Antragstellerin jedoch bestritten. Objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptungen, wie etwa Arztrechnungen, Bescheinigungen, Atteste oder Polizeiberichte, konnte die Antragstellerin nicht vorlegen. Die Vernehmung der Zeugen L2, L und L3 hat ebenfalls nicht zu dem erforderlichen Beweis geführt. Der Zeuge L2 hat zwar verbale Auseinandersetzungen bestätigt, nicht jedoch körperliche Übergriffe oder Bedrohungen. Der Zeuge L hat ebenfalls nur verbale Auseinandersetzungen konkret bestätigt. Er hat zwar auch ausgesagt, dass es zahlreiche körperliche Übergriffe gegeben habe. Dass er konkret einen solchen wahrgenommen hat, konnte er indessen nicht bekunden. So konnte er einen Jochbeinbruch aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen. Er hat lediglich ausgesagt, nach einer Auseinandersetzung seine Mutter, die Antragstellerin, mit einem blauen Auge im Schlafzimmer angetroffen zu haben. Auch der Zeuge L3, der bekundet hat, mehrmals die Polizei gerufen zu haben, konnte keine Einzelheiten zu den behaupteten körperlichen Übergriffen schildern. Er hat ausgesagt, er habe mal gesehen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin geschubst habe.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der von der Antragstellerin behauptete Faustschlag ins Gesicht mit Bruch des Jochbeins tatsächlich erfolgt ist, wäre ein solches einmalig schwerwiegendes Fehlverhalten in einer nahezu 40 Jahre währenden Ehe noch nicht geeignet, die hohen Anforderungen der groben Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG zu erfüllen. Vielmehr reicht hierfür eine einzelne Körperverletzung ohne bleibende Schäden in der Regel nicht aus (OLG Bamberg, FamRZ 1999, 932); besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind vorliegend jedenfalls nicht feststellbar. Auch ist nicht bewiesen, dass sich der Antragsgegner vorsätzlich und schuldhaft wiederholter und erheblicher Straftaten gegen die ausgleichspflichtige Antragstellerin schuldig gemacht hat, zumal wenn man verlangt, dass das Verhalten über allgemeine "tätliche Angriffe und Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung" deutlich hinausgehen muss (OLG Celle, FamRZ 2007, 1333).
ee) Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe Schulden gemacht, für die sie nun aufkommen müsse, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu begründen. Ihr Vorwurf, Schulden beim P-Versand in Höhe von 2.876,51 EUR rührten aus dem Kauf eines Mantels durch den Antragsgegner, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise hohe Telefonrechnungen durch die Inanspruchnahme von 0190-Rufnummern für Erotik-Hotlines etc. verursacht hat, ist nicht feststellbar. Insoweit konnten die vernommenen Zeugen nur Mutmaßungen anstellen. Konkretes Wissen dazu hatte weder der Zeuge L2 noch der Zeuge L. Der Zeuge L3 hat lediglich bekundet, dass er davon ausgehe, dass der Antragsgegner diese Dienste in Anspruch genommen habe.
ff) Zuletzt ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe seit Ende der neunziger Jahre eine außereheliche Beziehung unterhalten, nicht geeignet, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Konkrete Angaben dazu hat die Antragstellerin nicht gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.