Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-8 UF 105/10·09.01.2011

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Härteklausel bei SV-Beiträgen auf Betriebsrente

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren begehrte die ausgleichsberechtigte Ehefrau den vollen schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung. Das OLG bejahte dem Grunde nach den Anspruch, begrenzte ihn aber wegen unbilliger Härte nach § 1587h Nr. 1 BGB a.F. Maßgeblich war, dass die Betriebsrente des Ausgleichspflichtigen einschließlich des abzugebenden Teils voll sozialversicherungspflichtig ist, während die Berechtigte keine entsprechenden Beiträge zahlt. Steuerliche Nachteile rechtfertigten hingegen keine generelle Korrektur; die Beschwerde war teilweise erfolgreich, die Anschlussbeschwerde erfolglos.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise erfolgreich (Ausgleichsrente erhöht, aber nach § 1587h BGB a.F. begrenzt); Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 1587f, 1587g BGB a.F. ist durchzuführen, wenn ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht im Scheidungsverbund wegen gesetzlicher Höchstbeträge nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte.

2

Bei einem bereits teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anrecht ist im schuldrechtlichen Restausgleich der dynamisierte Wert des bereits übertragenen Anrechts vom hälftigen Ausgleichsbetrag abzusetzen.

3

§ 1587h BGB a.F. ist als Ausnahmeregelung nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall anwendbar und erlaubt keine generelle Korrektur typischer steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Ungleichbehandlungen des Versorgungsausgleichs.

4

Eine unbillige Härte kann nach § 1587h Nr. 1 BGB a.F. vorliegen, wenn die betriebliche Altersversorgung des Ausgleichspflichtigen auch hinsichtlich des abzugebenden Teils sozialversicherungspflichtig ist, während die Ausgleichsberechtigte insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge trägt; die Beiträge sind dann vor der Halbteilung zu berücksichtigen.

5

Die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Versorgungsausgleichsrente nach § 10 Nr. 1b EStG mindert steuerliche Ungleichgewichte; ein steuerlicher Nachteilsausgleich ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht wie beim Realsplitting geschuldet.

Relevante Normen
§ 1587g Abs. 1, 1587h Nr. 1 BGB a.F.§ 1587h BGB a.F.§ 10 Nr. 1 b EStG§ 1587h Nr. 1 BGB a.F.§ 25 Versorgungsausgleichsgesetz§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 111 F 5085/08

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 1587h BGB a.F.hat den Charakter einer reinen Ausnahmeregelung, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur der mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlung der Ehegatten in steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht.

2. Dabei kann die Ungleichbehandlung der Ehegatten in steuerlicher Hinsicht dadurch abgemildert werden, dass der Ausgleichspflichtige die Versorgungsausgleichsrente gem. § 10 Nr. 1 b EStG als Sonderausgabe abziehen kann, während es sich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte handelt, die neben dem steuerpflichtigen Teil der gesetzlichen Rente auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.

Anders als im Falle des steuerlichen Realsplittings ist der Ausgleichspflichtige auch nicht verpflichtet, der Ausgleichsberechtigten einen steuerlichen Nachteilsausgleich zu leisten.

3. Jedoch kann durch Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB a.F. eine unbillige Härte vermieden werden, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch ganz besonders belastet ist, dass die von ihm bezogene betriebliche Altersversorgung in vollem Umfang - und zwar auch hinsichtlich des zum Ausgleich zu leistenden und abzutretenden Teils - sozialversicherungspflichtig ist, während die Ausgleichsberechtigte selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 27.April 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund teilweise abgeän-dert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.10.2008 an die Antragstellerin eine Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 441,75 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, in dieser Höhe seinen An-spruch gegenüber dem Bochumer Verband an die Antragstellerin abzutreten.

Der Antragstellerin bleibt die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Versorgungsausgleichsgesetz vorbehalten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anschlussbe-schwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um die Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

4

Die Antragstellerin, geb. am 07.11.1950, und der am 20.12.1946 geborene Antragsgegner haben am 30.07.1971 geheiratet. Durch Urteil des AG Kamen vom 08.02.2007 ist die Ehe geschieden worden. Als Ehezeit gilt die Zeit vom 01.07.1971 bis zum 30.11.2005. Im Scheidungsurteil ist der Versorgungsausgleich durch den öffentlich-rechtlichen Ausgleich der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden. Dabei sind auf Seiten der Antragstellerin eine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 542,60 EUR und auf Seiten des Antragsgegner eine Rentenanwartschaft bei der Knappschaft Bahn See in Höhe von 2.123,19 EUR sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung beim Bochumer Verband berücksichtigt worden. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ist im Wege des erweiterten Splittings die Übertragung einer Rentenanwartschaft in Höhe des Höchstbetrages gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von 49,00 EUR vorgenommen worden.

5

Die Antragstellerin erhält seit dem 01.12.2010 eine Altersrente. Der Antragsgegner bezieht eine Altersrente der Knappschaft Bahn See. Seit dem 01.01.2007 erhält er daneben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Bochumer Verbandes, die er in der Zeit vom 01.05.1974 bis zum 31.12.2001 erworben hatte.

6

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners beim Bochumer Verband geltend gemacht. Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.10.2008 zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente von monatlich 300,00 EUR an die Antragstellerin zahlt und insoweit seine Ansprüche gegen den Bochumer Verband abtritt. Weiterhin hat es die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG vorbehalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei gem. § 1587 f BGB durchzuführen, da der Versorgungsausgleich bei Scheidung nicht vollständig durchgeführt worden sei. Beide Parteien bezögen nunmehr Versorgungsleistungen. Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sei der Antragstellerin eigentlich eine monatliche Rente von 551,75 EUR zuzusprechen. Dies widerspräche jedoch der Vorschrift des § 1587 h BGB, denn die Gewährung des Versorgungsausgleichs bedeute für den Antragsgegner eine unbillige Härte. Dabei sei zu beachten, dass er vorehelich bereits höhere Rentenanwartschaften als seine geschiedene Ehefrau erworben habe. Er müsse die betriebliche Altersversorgung auch voll versteuern. Der volle Ausgleich sei schon deshalb unbillig, weil dadurch gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen werde. Um ein einkommensmäßig gleiches Niveau beider Parteien zu erreichen, sei der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf 300 EUR monatlich zu begrenzen.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Begehren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in voller Höhe weiter verfolgt. Sie trägt vor, die Gewährung des vollen Ausgleichsbetrages habe für den Antragsgegner keine unbillige Härte zur Folge. Der Antragsgegner habe die Altersversorgung des Bochumer Verbandes zwar als Einkommen zu versteuern. Den an die Antragstellerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag könne er jedoch als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 b EStG geltend machen, so dass für ihn ein Steuervorteil entstünde. Andererseits habe sie, die Antragstellerin, den Ausgleichsbetrag ihrerseits zu versteuern.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

abändernd den Antragsgegner zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur Zahlung einer Ausgleichsrente von insgesamt 551,75 EUR zu verpflichten und ihn zur Abtretung seines Anspruchs gegenüber dem Bochumer Verband zu verpflichten.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt er,

13

abändernd den Antragsgegner nur zu verpflichten, eine Ausgleichsrente von monatlich 181,05 EUR zu zahlen.

14

Die Antragstellerin beantragt,

15

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, auf seiner Seite sei die steuerliche Belastung zu berücksichtigen. Er habe trotz Realsplittings eine steuerliche Nachzahlung von 1.172,39 EUR leisten müssen. Darüber hinaus habe er den Steuernachteil der Antragstellerin in Höhe von 238,71 EUR ausgeglichen. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entfalle die Möglichkeit des steuerlichen Realsplittings, so dass Steuern in Höhe von monatlich 190,22 EUR zu zahlen seien. Es seien darüber hinaus die erheblichen Beiträge für die Krankenversicherung zu berücksichtigen, die ungeachtet der Versorgungsausgleichsrente auf seine gesamten Altersbezüge erhoben würden. Ein Versorgungsausgleich verstoße damit gegen den Halbteilungsgrundsatz.

17

Dazu trägt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner sei zur Verminderung seiner Steuerlast verpflichtet, den Versorgungsfreibetrag zu nutzen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2011 nebst Berichterstattervermerk verwiesen.

19

II.

20

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

21

1. Auf das vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren ist nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 1 VersAusglG das bis zum 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden.

22

2. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner gem. § 1587 g BGB a.F. eine Ausgleichsrente verlangen. Zudem hat der Antragsgegner ihr einen Teil seiner Versorgungsansprüche gegen den Bochumer Verband abzutreten, § 1587 i BGB a.F.

23

a) Die Ausgleichsrente kann gem. § 1587 g Abs. 1 BGB a.F. verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben. Diese Voraussetzung liegt vor, denn der Antragsgegner bezieht neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.01.2007 auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Antragstellerin hat seit dem 01.10.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer erhalten und bezieht nunmehr auch eine Altersrente.

24

b) Der Antragsgegner hat eine betriebliche Altersversorgung beim Bochumer Verband, die in dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Kamen vom 08.02.2007 im Hinblick auf den Höchstbetrag gem. § 3 b Nr. 1 VAHRG noch nicht vollständig ausgeglichen worden war. Wenn ein Versorgungsanrecht durch den Versorgungsausgleich mit einem Teilbetrag bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist, so findet noch ein schuldrechtlicher Restausgleich statt, § 1587 f Nr. 2 BGB a.F., § 2 VAHRG.

25

aa) Rechnerisch steht der Antragstellerin zunächst ein Anspruch auf Ausgleich in monatlicher Höhe von 551,75 EUR zu. Denn sie kann gem. § 1587 g Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Bruttobetrages der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners verlangen. Die monatliche Rente des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung des Bochumer Verbandes beträgt 1.203,10 EUR brutto. Diese Betriebsrente ist laut Mitteilung des Bochumer Verbandes vom 29.10.2008 auch während der Ehezeit erworben worden. Die Hälfte des Betrages der Altersversorgung beläuft sich damit auf 601,55 EUR. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der bereits im Scheidungsurteil durchgeführte erweiterte öffentlich-rechtliche Ausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird (BGH, FamRZ 2007, 1545; BGH, FamRZ 2007, 363). Der Senat folgt der von den Parteien insoweit nicht beanstandeten Berechnung des Amtsgerichts, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen dynamisierten Betrag von 49,80 EUR in Abzug gebracht hat. Dementsprechend ist von dem Nominalbetrag von 601,55 EUR der dynamisierte bereits ausgeglichene Teilbetrag in Höhe von 49,80 EUR abzusetzen, so dass ein Ausgleichsbetrag von 551,75 EUR verbleibt.

26

bb) Der Ausgleichsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch wegen der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB a.F. auf monatlich 441,75 EUR zu beschränken. Nach dieser Vorschrift besteht der Ausgleichsanspruch nämlich nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.

27

(1) Eine unbillige Härte liegt für den Ausgleichspflichtigen dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche. Die Vorschrift des § 1587 h BGB hat den Charakter einer reinen Ausnahmeregelung, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht (BGH, FamRZ 2009, 205; FamRZ 2007, 363). In steuerlicher Hinsicht ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung der Parteien dadurch abgemildert wird, dass der Antragsgegner die Versorgungsausgleichsrente gem. § 10 Nr. 1 b EStG als Sonderausgabe abzuziehen kann, während es sich auf Seiten der Antragstellerin grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte handelt, die auf ihrer Seite – vor dem Hintergrund des steuerpflichtigen Teils der gesetzlichen Rente – auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Anders als im Falle des steuerlichen Realsplittings ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, der Antragstellerin im Hinblick hierauf einen steuerlichen Nachteilsausgleich zu leisten (vgl. dazu Johannsen/Henrich-Holzwarth, Eherecht, 5. Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 13). Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB a.F. liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Eine Durchbrechung dieser Grundsätze ist aber nach § 1587 h Nr. 1 BGB a.F. aus Billigkeitsgründen angebracht, wenn der ungekürzte Versorgungsausgleich zu einem groben Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der früheren Eheleute führt und dem mit dem Versorgungsausgleich verfolgten Sicherungsziel widerspricht.

28

(2) Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin bei ungeschmälerter Durchführung des Versorgungsausgleichs über ein höheres Einkommen verfügen würde als der Antragsgegner, obwohl dieser bereits vor der Ehe höhere Anwartschaften erworben hatte als die Antragstellerin. Der Antragsgegner hat nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien ein Einkommen aus seinen beiden betrieblichen Altersversorgungen und der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 2.213,99 EUR netto (1.003,41 EUR + 51,02 EUR + 1.159,56 EUR). Demgegenüber verfügt die Antragstellerin zwar nur über eine Altersrente in Höhe von 1.433,53 EUR. Im Falle der rein rechnerischen Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Antragsgegner indessen nur 1.662,24 EUR (2.213,99 EUR – 551,75 EUR), während die Alterseinkünfte der Antragstellerin auf 1.985,28 EUR stiegen und damit mit 323,04 EUR deutlich über den Bezügen des Antragsgegners lägen. Dieses Ungleichgewicht, das durch die steuerlichen Gegebenheiten – wie ausgeführt – allerdings noch abgemildert würde, ließe sich auch nicht mit den sonstigen Vermögensverhältnissen der Parteien rechtfertigen. Der Antragsgegner verfügt nach seinen unwidersprochenen Angaben nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände. Der Senat übersieht dabei nicht, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin Miteigentümer einer Eigentumswohnung ist, während die Antragstellerin kein weiteres Vermögen besitzt. Es darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass die Mittel für diese Wohnung, die teilweise über ein Darlehen finanziert wird, zu etwa einem Drittel aus dem Zugewinn der Eheleute stammen, dessen Ausgleich der Antragstellerin seinerzeit in gleicher Höhe zugute gekommen ist wie dem Antragsgegner. Gleichwohl reichen diese Erwägungen für sich noch nicht aus, um den Ausnahmetatbestand des § 1587 h Nr. 1 BGB a.F. zu verwirklichen.

29

(3) Jedoch ist hier bei der Anwendung des Ausnahmetatbestandes der genannten Vorschrift zusätzlich in entscheidender Weise zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dadurch ganz besonders belastet ist, dass die von ihm bezogene betriebliche Altersversorgung in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig ist. Das gilt auch für den Teil, der zum Ausgleich an die Antragstellerin zu leisten und abzutreten ist, während die Antragstellerin selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann in diesen Fällen durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB a.F. eine unbillige Härte vermieden werden (BGH, FamRZ 2006, 321; FamRZ 2006, 323; FamRZ 2009, 205). Dieser Weg entspricht im Übrigen auch der Wertung des Gesetzgesetzgebers, die nunmehr in § 20 VersAusglG für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach neuem Recht zum Ausdruck gekommen ist. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass von dem Bruttobetrag der betrieblichen Altersversorgung des Bochumer Verbandes, der sich unstreitig auf monatlich 1.203,10 EUR beläuft, vorweg die vom Antragsgegner zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzusetzen sind. Der Senat schätzt die Höhe dieser Beiträge anhand der vom Antragsgegner für das Jahr 2009 vorgelegten Verdienstnachweise des Bochumer Verbandes insgesamt auf monatsdurchschnittlich 220,00 EUR. Danach verbleibt ein hälftig auszugleichender Betrag von 983,10 EUR, allerdings gekürzt um 49,80 EUR, weil insoweit bereits – wie ausgeführt - der erweiterte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Mithin errechnet sich ein Ausgleichsbetrag in der tenorierten Höhe von 441,75 (983,10 : 2 = 491,55 – 49,80).

30

(4) Die vom Antragsgegner verfolgte weitere Beschränkung der Ausgleichsforderung kommt hingegen nicht in Betracht. Bei einem Ausgleich in Höhe von 441,75 EUR verfügt der Antragsteller – vorbehaltlich der oben angesprochenen steuerlichen Gegebenheiten - über Altersbezüge in Höhe von insgesamt 1.772,24 EUR (2.213,99 (1.003,41 + 51,02 + 1.159,56) – 441,75), während die Antragstellerin Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.875,28 EUR hat (1.433,53 EUR + 441,75). Damit ist das Gesamteinkommen der Antragstellerin zwar höher als das des Antragsgegners. Indessen begründet, wie dargelegt, diese Differenz allein keine unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB a.F., die eine weitere Reduzierung der Ausgleichsforderung rechtfertigen könnte. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg hat.

31

c) Der Anspruch der Antragstellerin auf Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen den Bochumer Verband folgt aus § 1587 i Abs. 1 BGB.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.