Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-7 WF 239/12·02.12.2012

VKH-Antrag bei Scheidung: Anwendung Rom-III und unzureichende Härtebegründung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung und berief sich auf türkisches Recht. Das Gericht wendete die Rom‑III‑Verordnung an und stellte fest, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Gründe für eine Härtefallscheidung nach §1565 Abs.2 BGB wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des VKH‑Antrags wegen fehlender Substantiierung einer Härtefallscheidung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rom‑III‑Verordnung ist auf nach dem 21.6.2012 gestellte Scheidungsanträge anzuwenden und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich Art.17 EGBGB.

2

Die Kollisionsregeln der Rom‑III‑Verordnung finden auch bei Ehen von Drittstaatsangehörigen Anwendung; fehlt eine Rechtswahl, ist vorrangig auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen (Art.8 lit. a Rom III).

3

Für eine Härtefallscheidung nach §1565 Abs.2 BGB sind konkrete, substantiiert dargestellte Tatsachen vorzulegen; pauschale oder unbestimmte Behauptungen genügen nicht, auch nicht im summarischen VKH‑Verfahren.

4

In VKH‑Verfahren genügt die summarische Prüfung nicht der Geltendmachung bloßer Behauptungen; die Antragstellerin muss ansatzweise darlegen, weshalb die Fortdauer der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellt.

Relevante Normen
§ Art. 18 Rom III-Verordnung§ Art. 18 Rom III-VO§ Art. 3 EGBGB§ Art. 17 EGBGB§ Art. 8 Buchst. a Rom III-VO§ 1565 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 106 F 5317/12

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der An­trag­stel­le­rin gegen den Be­schluss des Amts­ge­richts – Fa­mi­lien­ge­richt – Dort­mund vom 5.11.2012 wird zu­rück­ge­wie­sen.

Rubrum

1

Grün­de:

2

I.

3

Die Be­tei­lig­ten sind tür­ki­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge. Sie haben am 30.11.2011 vor dem tür­ki­schen Ge­ne­ral­kon­su­lat in F die Ehe ge­schlos­sen. Im Som­mer 2012 er­folg­te zu­nächst eine Tren­nung in der Ehe­woh­nung, zwi­schen­zeit­lich ist diese durch Ver­gleich vom 25.10.2012 der Ehe­frau zur al­lei­ni­gen Nut­zung zu­ge­wie­sen wor­den.

4

Die An­trag­stel­le­rin hat am 8.10.2012 die Ehe­schei­dung be­an­tragt und um Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe nach­ge­sucht. Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, es finde tür­ki­sches Schei­dungs­recht An­wen­dung. Der Ehe­mann sei mit der Schei­dung ein­ver­stan­den. Zudem lägen Grün­de für eine Här­te­fall­schei­dung vor. Es habe fast täg­lich Aus­ei­nan­der­set­zun­gen in­ner­halb der Ehe­woh­nung ge­ge­ben.

5

Das Amts­ge­richt hat mit der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung den An­trag auf Be­wil­li­gung von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe zu­rück­ge­wie­sen und zur Be­grün­dung aus­ge­führt: Nach Art. 18 der Rom III-Ver­ord­nung fin­de deut­sches Schei­dungs­recht An­wen­dung. Das Tren­nungs­jahr sei noch nicht ab­ge­lau­fen. Grün­de für eine Här­te­fall­schei­dung seien nicht subs­tan­tiiert dar­ge­legt.

6

Der so­for­ti­gen Be­schwer­de der An­trag­stel­le­rin hat das Amts­ge­richt nicht ab­ge­hol­fen.

7

II.

8

Die zu­läs­si­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de hat in der Sache aus den zu­tref­fen­den Grün­den der erst­ins­tanz­li­chen Ent­schei­dung kei­nen Er­folg. Das Be­schwer­de­vor­brin­gen recht­fer­tigt keine an­de­re Be­urtei­lung.

9

1. Da der Schei­dungs­an­trag nach dem 21.6.2012 ge­stellt wor­den ist, fin­den die Re­ge­lun­gen der Rom III-VO An­wen­dung (Art. 18 Rom III-VO); diese ver­drängt nach Art. 3 EGBGB in ihrem An­wen­dungs­be­reich den Art. 17 EGBGB.

10

Die Rom III-VO fin­det auch dann An­wen­dung, wenn die be­trof­fe­nen Ehe­leu­te – wie vor­lie­gend – An­ge­hö­ri­ge eines Dritt­staa­tes sind. Die Kol­li­sions­nor­men der Ver­ord­nung gel­ten für die Mit­glieds­staa­ten der Ver­ord­nung auch im Ver­hält­nis zu Dritt­staa­ten au­ßer­halb der EU (Erman/Hoh­loch, 13. Aufl., Anh Art. 17 EGBGB, Ein­füh­rung Rn. 2; Dimm­ler/Biß­mai­er, FamRB­int 2012, 66/68). Nach Art. 8 Buchst. a Rom III-VO ist im vor­lie­gen­den Fall man­gels Rechts­wahl vor­ran­gig auf den ge­mein­sa­men ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt ab­zu­stel­len.

11

2. Nach wie vor bleibt auch der Vor­trag zu den Vo­raus­set­zun­gen des § 1565 Abs. 2 BGB so un­be­stimmt, dass auch bei der im VKH-Ver­fah­ren al­lein ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prü­fung nicht nach­voll­zo­gen wer­den kann, warum die Auf­recht­erhal­tung des Ehe­ban­des bis zum Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res für die An­trag­stel­le­rin eine un­zu­mut­ba­re Härte dar­stel­len soll. Kon­kre­te Vor­fäl­le oder Ver­hal­tens­wei­sen, die eine sol­che Härte aus­nahms­wei­se be­grün­den könn­ten, sind nicht an­satz­wei­se dar­ge­legt.

12

Rechts­be­helfs­be­leh­rung:

13

Diese Ent­schei­dung ist un­an­fecht­bar.