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Oberlandesgericht Hamm·II-7 UF 122/09·14.12.2009

Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden Berufung ein, versäumte jedoch die Berufungsfrist des § 517 ZPO. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen. Mangels Fristwahrung ist die Berufung gemäß § 522 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten wird; in diesem Fall ist sie gemäß § 522 ZPO zu verwerfen.

2

Eine verspätet eingelegte Berufung wird nur dann wirksam, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird; bleibt die Wiedereinsetzung aus, beseitigt dies die Unzulässigkeit nicht.

3

Die Kosten der Berufungsinstanz sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (vgl. § 97 ZPO).

4

Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz festzusetzen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 522 ZPO§ 517 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Menden, 10 F 323/07

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (10 F 323/07) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt (§97 ZPO)

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.800,-00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht zulässig, so dass sie gemäß § 522 ZPO zu verwerfen ist.

3

Der Beklagte ist durch das im Tenor genannte Urteil zu einem monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400,00 € verurteilt worden. Gegen dieses am 11.5.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung erst mit seinem Schriftsatz vom 9.11.2009 eingelegt und damit (auch) die Frist des § 517 ZPO nicht eingehalten. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

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