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Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 84/09·24.08.2011

Gebührenfestsetzung: Teilweise Abänderung und Zahlung weiterer 541,45 € aus Landes­kasse

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenfestsetzung nach RVGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) rügt die Gebührenfestsetzung; das OLG Hamm ändert den Amtsgerichtsbeschluss und ordnet eine weitere Zahlung von 541,45 € aus der Landeskasse an. Streitpunkt war die Berechnung der Einigungsgebühr bei zwei eng zusammenhängenden Verfahren und die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung durch die Anwältin. Das Gericht erkennt ein Pflichtverletzung zugunsten der Staatskasse an, beschränkt die Wirkung jedoch auf die Einigungsgebühr; Verfahrens‑ und Terminsgebühren bleiben unberührt.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) teilweise stattgegeben: Amtsgerichtsentscheidung abgeändert, weitere Zahlung von 541,45 € aus der Landeskasse angeordnet; weitergehender Festsetzungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die anwaltliche Pflicht zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet die Partei bzw. ihren Prozessbevollmächtigten, bei eng zusammenhängenden Verfahren auf Verbindung hinzuwirken, um unnötige Kosten zu vermeiden.

2

Kommt es an mehreren eng zusammenhängenden Verfahren zu einer Einigung, ist für die Bemessung der Einigungsgebühr nach RVG der zusammengerechnete Streitwert maßgeblich.

3

Eine Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten kann zu Lasten der Staatskasse geltend gemacht werden, wenn die Staatskasse Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten hat.

4

Bereits entstandene Verfahrens‑ und Terminsgebühren sind nicht ohne weiteres wegen unterlassener Verbindungsanträge zu beanstanden, wenn die Einreichung zeitnah erfolgte und vor dem betreffenden Termin nicht vorwerfbar war.

5

Die Kostenentscheidung zur Erstattung aus der Landeskasse kann sich auf § 56 Abs. 2 RVG stützen.

Relevante Normen
§ 39 GKG§ 56 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 108 F 2835/08 und 108 F 3539/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 26.1.2009 unter Zurückweisung der weitergehen-den Beschwerde abgeändert.

In Abänderung der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund vom 11.11.2008 sind der Beteiligten zu 1) aus der Landes-kasse weitere 541,45 € an Gebühren und Auslagen zu zahlen.

Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

3

Hinsichtlich des Verfahrens ####### hat das Amtsgericht zu Recht auf einen Streitwert von (12 x 304 =) 3.648,- € abgestellt. Zur Begründung wird auf die zutref-fenden Ausführungen im Beschluss vom ######## und in der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 12.12.2008 Bezug genommen. Die von der Beteiligten zu 1) angeführte Vorschrift des § 39 GKG betrifft die Gerichtskosten.

4

Soweit ein Verstoß gegen das Gebot Kosten sparender Prozessführung in Rede steht, macht die Beteiligte zu 1) zu Recht geltend, dass sie als Beklagtenvertreterin keinen Einfluss darauf hatte, ob der Kläger ein oder zwei Verfahren anhängig macht. Allerdings hätte eine Partei, welche die Kosten der Prozessführung selbst tragen muss, auf eine Verbindung beider in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden Verfahren hingewirkt, um die entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Indem die Beteiligte zu 1) dies unterließ, verstieß sie daher gegen ihre Pflichten gegenüber der eigenen Partei. Auf diesen Verstoß gegen die Anwaltspflicht kann sich auch die Staatskasse berufen (vgl. Senatsbeschluss vom 6.10.2008, 6 WF 176/08). Allerdings ist vorliegend insoweit nur die Einigungsgebühr betroffen, da Verfahrens- und Ter-minsgebühr bereits zuvor entstanden waren und aufgrund der erst kurz zuvor ein-gereichten Klage in dem Verfahren ######### das Unterlassen der Bean-tragung einer Verbindung vor dem Termin vom 23.7.2008 nicht vorwerfbar ist.

5

In beiden Verfahren sind daher – bei identischem Streitwert von jeweils "bis 4.000,- €" – jeweils 1,3 Verfahrensgebühren in Höhe von 265,20 €, 1,2 Terminsgebühren in Höhe von 244,80 € sowie die Pauschale in Höhe von 20,- € angefallen. Hinzu kommt die Einigungsgebühr nach dem zusammengerechneten Streitwert von 7.596,- € in Höhe von 234 €. Zusammengerechnet ergibt dies 1.294,- €, zuzüglich MWSt ergeben sich 1.539,86 €.

6

Ausgezahlt sind bislang 873,46 € aufgrund des Beschlusses vom ####### in dem Verfahren ######## sowie 124,95 € aufgrund des Beschlusses vom #######. Der Beteiligten zu 1) sind daher weitere 541,45 € zu zahlen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.