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Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 392/11·22.02.2012

Erinnerung gegen Vorschussfestsetzung im Versorgungsausgleich: Keine selbstständige Familiensache

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) erhob Erinnerung gegen die Vorschussfestsetzung von 83,54 € im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 4 VersAusglG. Das OLG prüfte, ob es sich um eine selbstständige Familiensache handelt oder der Anspruch im Verbund mit dem Scheidungsverfahren zu behandeln ist. Das Gericht änderte den Amtsgerichts‑Beschluss ab und wies die Erinnerung zurück, weil während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ein Anspruch im Verbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Stufenantrag i.S.v. § 254 ZPO zu behandeln ist. Ein Bestandsschutz greift nicht, da die Vergütung nur vorschussweise festgesetzt war; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2) stattgegeben; Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen die Vorschussfestsetzung im Versorgungsausgleich zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens gestellter Anspruch im Versorgungsausgleich kann nicht als selbstständige Folgesache, sondern nur im Verbundverfahren nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG geltend gemacht werden.

2

Ein im Verbundverfahren gestellter Auskunfts‑ bzw. Festsetzungsantrag ist als Stufenantrag zu behandeln und kann durch Teilbeschluss gemäß § 254 ZPO entschieden werden.

3

Ein Bestandsschutz gegen eine nachträgliche Abänderung der Vergütungsfestsetzung besteht nicht, wenn die Vergütung lediglich vorschussweise festgesetzt worden ist.

4

Die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG ist zulässig, wenn das Amtsgericht das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen hat.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG§ 4 VersAusglG§ 137 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG§ 254 ZPO§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Iserlohn, 153 F 100/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 2.9.2011 abgeändert.

 

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 22. 7.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg.

3

1.

4

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, da das Amtsgericht dieses Rechtsmittel zugelassen hat.

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2.

6

Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 83,54 € besteht nicht.

7

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt bereits keine selbstständige Familiensache vor. Grundsätzlich kann zwar ein Anspruch nach § 4 VersAusglG sowohl in einem selbstständigen Verfahren als auch im Verbundverfahren nach § 137 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG geltend gemacht werden (Palandt-Brudermöller, BGB, 71. Auflage 2012, § 4 VersAusglG Rn. 9). Wird jedoch der Anspruch während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens gestellt, muss dieser zwingend im Verbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG geltend gemacht werden, weil neben der Verbundsache eine selbstständige Folgesache nicht zulässig ist (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 1064). Der Auskunftsantrag wird dann im Rahmen des Verbundverfahrens wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO behandelt, über den das Familiengericht durch Teilbeschluss entscheidet (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 1064; Bregger in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 4 VersAusglG Rn. 13).

8

Schließlich kann sich die Beteiligte zu 2) auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Dies scheitert schon deshalb, weil die Vergütung lediglich im Vorschusswege festgesetzt wurde.

9

3.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.