Gebührenfestsetzung nach Abtrennung (§ 623 ZPO) – Erinnerung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Rechtsanwalt begehrt nach Rücknahme einer Erinnerung weitere Gebühren für Tätigkeiten in den Folgesachen. Prüfungsgegenstand ist, ob die Abtrennung als echte Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgte und welche Folgen dies für Streitwert, Prozesskostenhilfe und Gebühren hat. Das OLG bestätigt die Abtrennung nach § 623 Abs.2 S.2 ZPO, stellt fest, dass PKH nicht automatisch fortwirkt, begrenzt die vorab maßgeblichen Streitwerte und setzt dem Anwalt eine weitere Vergütung von 176,13 € fest; im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung des Antragstellers hinsichtlich weiterer Gebühren in Höhe von 176,13 € stattgegeben; im Übrigen Erinnerung und Beschwerde zurückgewiesen bzw. zurückgewiesen/abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Die im gerichtlichen Beschluss bezeichnete Abtrennung als Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO ist für gebührenrechtliche Festsetzungen maßgeblich; auf die Bezeichnung und Begründung des Beschlusses kommt es im Festsetzungsverfahren an.
Eine echte Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO führt dazu, dass die Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt werden und für den Zeitraum nach der Abtrennung erneut Anwaltsgebühren entstehen, gerechnet auch nach den Streitwerten der getrennten Verfahren.
Eine im Scheidungsverbund bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nicht automatisch auf nach der Abtrennung entstehende selbständige Folgesachen fort; für diese ist ein gesonderter Antrag auf PKH erforderlich.
Für die gebührenrechtliche Bewertung des Zeitraums vor der Abtrennung ist der nach § 48 Abs. 3 S. 3 GKG a.F. maßgebliche Streitwert der Folgesachen heranzuziehen; höhere Streitwerte, die erst nach der Abtrennung für die selbständigen Folgesachen festgesetzt werden, sind nicht rückwirkend anzuwenden.
Ergeben sich nach der Abtrennung höhere Gebühren als vor der Abtrennung, kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt sein Wahlrecht zugunsten der höheren Gebühren ausüben; bereits erhaltene Beträge sind auf den Anspruch anzurechnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 13 F 20/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 abgeändert.
Auf die Erinnerung des Antragstellers werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf weitere 176,13 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat zum Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Frage, ob der Antragsteller weitere 525,98 € beanspruchen kann, nachdem der Antragsteller seine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.01.2010 zurückgenommen hat.
II.
Zu Unrecht rügt der Vertreter der Staatskasse, dass es sich bei der erfolgten Abtrennung der Folgesachen "Umgang" und "Sorgerecht" im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 nicht um eine "echte" Abtrennung nach § 623 Abs. 2 ZPO, sondern um eine "unechte" Trennung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO gehandelt habe.
Dem Vertreter der Staatskasse ist allerdings darin Recht zu geben, dass der gesamte Verfahrensablauf eher für eine unechte Abtrennung nach § 628 ZPO spricht. Nach der dienstlichen Äußerung des zuständigen Dezernenten vom 22.10.2010 erfolgte die Abtrennung nämlich, "um die Scheidung zu ermöglichen". Eine Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO hat eine Sorge- oder Umgangsentscheidung bereits vor Rechtskraft der Scheidung zum Zweck. Wenn die Eheleute hingegen eine Scheidung vor der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts erreichen wollen, steht ihnen hierfür das Institut der Abtrennung nach § 628 Nr. 4 ZPO zur Verfügung.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass es sich bei der Abtrennung nicht um eine solche nach § 628 ZPO, sondern um eine solche nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO handelte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 23.08.2010, wonach es sich um eine Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO gehandelt habe. Angesichts dieser Ausführungen des Dezernenten, der die Abtrennung selbst vorgenommen hat, ist eine andere Auslegung des Beschlusses – zumindest im vorliegenden Gebührenfestsetzungsverfahren – nicht angezeigt.
Dann ist es aber entgegen der Ansicht des Vertreters der Staatskasse unerheblich, ob die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO dem Zweck entsprochen hat, welcher zu der Einführung der Vorschrift geführt hat. Auch wenn die Abtrennung aus anderen Gründen als vom Gesetzgeber beabsichtigt erfolgte, verbleibt es dabei, dass die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgte.
III.
Erfolgte aus den oben genannten Gründen eine echte Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO, hatte dies nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO die Fortführung der Folgesachen Umgang und Sorgerecht als selbständige Familiensachen zur Folge. Für den Zeitraum ab Verfahrenstrennung entstanden die Rechtsanwaltsgebühren noch einmal, und zwar auch aus den Werten der getrennten Verfahren (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl., Ziff. 3100 VV zum RVG, Rdnr. 110).
IV.
Allerdings hatte die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO auch zur Folge, dass Anträge und Beschlüsse aus dem Scheidungsverbund in den neuen selbständigen Familiensachen nicht mehr fortwirkten. Dies gilt auch für die Beantragung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Folgesache, die sich nicht auf die neue Familiensache auswirkte (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt in FamRZ 2001, S. 1469 ff, OLG Braunschweig in OLGR Braunschweig 2003, 5 ff, Musielak/Fischer, Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 119, Rdnr. 6 und Keidel/Weber, Kommentar zum FamFG, § 150, Rdnr. 7; letzterer zur neuen Rechtslage nach der Reform vom 01.09.2009, die aber insoweit mit der alten Rechtslage vergleichbar ist).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Bereits im Hinblick darauf, dass sich mit der Abtrennung nunmehr regelmäßig die Streitwerte erhöhen und sich auch die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verändern, was sich bereits daraus ergibt, dass zum Teil auch andere Anträge zur Disposition stehen (z. B. Umgangs- und Sorgerecht bereits für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung) ist es geboten, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung nach Abtrennung nicht mehr auf die selbständigen Familiensachen fortwirkt.
Die Kindesmutter hätte daher nach der Abtrennung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die als selbständige Familiensache weiterzuführende Folgesache Sorgerecht stellen müssen, was nicht geschehen ist. Für die als selbständige Familiensache weiterzuführende Folgesache Umgang wurde hingegen
nach der Abtrennung Prozesskostenhilfe bewilligt.
V.
Aus diesen Gründen kann der Antragsteller daher für den Zeitraum nach Abtrennung nur hinsichtlich der Folgesache "Umgang" seine Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend machen. Der Gegenstandswert hierfür ist auf 1.500,00 € festgesetzt worden. Nach der Abtrennung ist sowohl im restlichen Scheidungsverbund als auch im Umgangsverfahren neben der Verfahrensgebühr erneut eine Terminsgebühr entstanden. Zudem ist eine Einigungsgebühr entstanden.
VI.
Die Gebühren vor der Trennung können jedoch nicht, wie vom Antragsteller geltend gemacht wird, nach einem Gesamtstreitwert von 13.546,70 €, welcher sich zudem rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, geltend gemacht werden. Der richtige Streitwert für das Scheidungsverbundverfahren – einschließlich der Folgesachen "Umgang" und "Sorgerecht" - beträgt 12.360,40 €. Ein Gebührensprung im Vergleich zu dem Streitwert von 10.560,40 €, nach welchem die Gebühren für den Scheidungsverbund, welche der Antragsteller bislang beantragt und bereits erhalten hat, berechnet wurden, ist hiermit nicht verbunden.
Der Wert von 12.360,40 € setzt sich aus den festgesetzten Werten für das Scheidungsverfahren, die Folgesache Versorgungsausgleich und die Folgesache nachehelicher Unterhalt einerseits sowie aus den Werten für die Folgesachen Umgangsrecht und Sorgerecht zusammen. Letztere betragen nämlich jeweils nur 900,00 € (§ 48 Abs. 3 S. 3 GKG a. F.). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der zuständige Dezernent mit Beschluss vom 20.01.2009 den Streitwert für das Sorgerecht auf 3.000,00 € und für das Umgangsrecht auf 1.500,00 € festgesetzt hat, wie es allem Anschein nach der Ansicht des Antragstellers entspricht. Diese Streitwertfestsetzung bezieht sich nämlich ersichtlich nur auf die selbständigen Folgesachen Umgang und Sorgerecht nach der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 ZPO. Hierfür spricht zum Einen der Zeitpunkt der Festsetzung des Streitwertes, der nach der Abtrennung erfolgte. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass der Dezernent entgegen der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 3 S. 3 GKG a. F. den Streitwert auch für den Zeitpunkt vor der Abtrennung, also für die Folgesachen Sorgerecht und Umgangsrecht, auf 3.000,00 € bzw. auf 1.500,00 € festsetzen wollte.
Auch die Einigungsgebühr nach Ziff. 1003 VV zum RVG berechnet sich nur nach einem Wert von 1.500,00 €, da nur im Umgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG, wonach sich die Beiordnung in einer Ehesache auf einen Einigungsvertrag u. a. auch über das Sorgerecht erstreckt. Hieraus folgt nicht, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung in der Folgesache Umgang auf die Einigung in der Folgesache Sorgerecht erstreckt. Eine solche Erstreckung kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nur für die Beiordnung in einer Ehesache in Betracht. Sie gilt also nicht für isolierte Familiensachen (vgl. Gerold/Schmidt, § 48, Rdnr. 13, Bearbeiter fehlt).
VII.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass folgende Gebühren entstanden sind:
1. Vor der Trennung:
| Verfahrensgebühr | Wert: 12.360,40 € | Ziff.3100 VV RVG | 1,3 | 319,80 € | |
| Zzgl. | Terminsgebühr | Wert: 12.360,40 € | Ziff. 3104 VV RVG | 1,2 | 295,20 € |
| Zzgl. | Pauschale | Ziff. 7002 RVG | 20,00 € | ||
| Ergibt: | 635 € | ||||
| Zzgl. | Umsatzsteuer | 19% | 120,65 € | ||
| Ergibt: | 755,65 € |
2. Nach der Trennung:
| Scheidungsverbund | |||||
| Verfahrensgebühr | Wert: 10.560,40 € | Ziff.3100 VV RVG | 1,3 | 319,80 € | |
| Zzgl. | Terminsgebühr | Wert: 10.560,40 € | Ziff. 3104 VV RVG | 1,2 | 295,20 € |
| Zzgl. | Pauschale | Ziff. 7002 RVG | 20,00 € | ||
| Ergibt: | 635 € | ||||
| Zzgl. | Umsatzsteuer | 19% | 120,65 € | ||
| Ergibt: | 755,65 € |
| Folgesache Umgang | |||||
| Verfahrensgebühr | Wert: 1.500 € | Ziff.3100 VV RVG | 1,3 | 136,50 € | |
| Zzgl. | Terminsgebühr | Wert: 1.500 € | Ziff. 3104 VV RVG | 1,2 | 126 € |
| Zzgl. | Einigungsgebühr | Wert: 1.500 € | Ziff.1000, 1003 VV RVG | 1 | 105 € |
| Zzgl. | Pauschale | Ziff. 7002 RVG | 20,00 € | ||
| Ergibt: | 387,50 | ||||
| Zzgl. | Umsatzsteuer | 19% | 73,63 € | ||
| Ergibt: | 461,13 € |
Die nach der Trennung entstandenen Gebühren belaufen sich daher auf insgesamt 1.216,78 € (755,65 € zuzüglich 461,13 €). Diese Gebühren sind höher als die vor der Abtrennung verdienten Gebühren in Höhe von 755,65 €.
Da diese Gebühren höher sind als die vor der Abtrennung verdienten Gebühren von 755,65 €, konnte und kann der Antragsteller sein Wahlrecht dahin ausüben, dass er diese Gebühren – unter Anrechnung der bereits entstandenen Gebühren – geltend macht (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl., Ziff. 3100 zum RVG, Rdnr. 110).
Da der Antragsteller – mit Ausnahme der Auslagen– bereits einen Betrag von 1.040,65 € erhalten hat, den er sich anrechnen lassen muss, verbleibt ein weiterer Anspruch von 176,13 €. Diese Vergütung kann der Antragsteller noch beanspruchen.