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Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 356/10·26.10.2010

Terminsgebühr bei Vergleich in Familiensachen – Kostenfestsetzung abgeändert

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrecht / KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Kostenfestsetzung nach einem Vergleich in einem Unterhaltsverfahren; das Amtsgericht hatte die Terminsgebühr abgelehnt. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und setzte die zu erstattenden Kosten einschließlich Terminsgebühr auf 835,98 € fest. Ein vorheriges Telefonat der Anwälte gilt als auf Erledigung gerichtete Besprechung; in Familiensachen ist in erster Instanz regelmäßig mit mündlicher Verhandlung zu rechnen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Terminsgebühr anerkannt und Kostenfestsetzung erhöht

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren durch eine auf Erledigung gerichtete Besprechung der Anwälte beendet wird.

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Ein telefonisches Vorbesprechungsgespräch der Prozessbevollmächtigten kann als solche auf Erledigung gerichtete Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alternative VV RVG gewertet werden und damit die Entstehung einer Terminsgebühr auslösen.

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In Familiensachen der ersten Instanz ist aufgrund von § 113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. § 128 Abs.1 ZPO grundsätzlich mit einer mündlichen Verhandlung zu rechnen; vor diesem Hintergrund kann eine Terminsgebühr nach Vorbem.3 Abs.3 VV RVG entstehen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG, wonach die Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen sind.

Relevante Normen
§ Nr. 3104 VV RVG§ 85 FamFG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 569 ZPO§ 112 FamFG§ 231 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 482/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.

Die von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.

Gründe

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Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 327,60 € zzgl. Umsatzsteuer hat das Amtsgericht abgelehnt.

3

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 85 FamFG, 104 Abs.3, 569 ZPO) und begründet.

4

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Die der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassen auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da (auch) eine solche Gebühr angefallen ist.

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Wie unstreitig ist, hat zwischen den Anwälten der Beteiligten vor Abschluss des Vergleichs ein Telefonat über dessen Inhalt stattgefunden. Dieses Telefonat ist als eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Absatz 3 3.Alternative VV RVG zu werten.

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Der Umstand, dass nach der vom Amtsgericht zitiertenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine Besprechung der Anwälte eineTerminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da hier ein solches Verfahren vorliegt.

7

In sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch Unterhaltssachen (§ 231 Abs.1 FamFG) gehören, hat erstinstanzlich gem. § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 128 Abs.1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Keidel-Weber, FamFG, 16. Auflage, Rn 7 zu § 113). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass gem. § 116 Abs.1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden ist und dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 128 Abs. 4 ZPO bezieht sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen (so offenbar auch: Weber aaO). Dementsprechend geht auch die kostenrechtliche Fachliteratur (vgl.Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19.Auflage, VV Vorb.3 Rn 106) ohne weiteres davon aus, dass auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Familienstreitsachen jedenfalls in der ersten Instanz eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 3.Alternative VV RVG entstehen kann.

8

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.