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Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 307/11·18.09.2011

Beschwerde gegen Gegenstandswert in Umgangssache teils verworfen, Wert auf 5.000 € erhöht

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin und ihre Verfahrensbevollmächtigte rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts einer Umgangssache (erstinstanzlich 3.000 €) und forderten mindestens 6.000 €. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde als unzulässig verworfen; die Beschwerde der Bevollmächtigten hatte teilweise Erfolg und der Senat setzte den Wert auf 5.000 € fest. Als Begründung führte das Gericht erhöhten Verfahrensaufwand (mehrere Termine, schriftliches Sachverständigengutachten) an. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin unzulässig verworfen; Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten teilweise stattgegeben und Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt; übrige Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Festsetzung nicht beschwert ist.

2

Für Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, gilt grundsätzlich der Regelgegenstandswert von 3.000 € nach § 45 Abs. 1 FamGKG.

3

Von dem Regelgegenstandswert kann nach § 45 Abs. 3 FamGKG abgewichen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (z. B. erheblicher Mehraufwand für Gericht und Verfahrensbevollmächtigte) den Regelwert unbillig erscheinen lassen.

4

Bei Festsetzung des Verfahrenswerts sind mehrfach erforderliche Verhandlungstermine und die Beauftragung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens als Umstände zu berücksichtigen, die eine wertmäßige Erhöhung rechtfertigen können.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 FamGKG§ 45 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 31 F 78/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Detmold vom 6.7.2011 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluss abgeändert.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.8.2011, mit denen eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf "mindestens 6.000 €" e begehrt wird. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

3

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Sie ist durch eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht beschwert.

4

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg und führt zu einer Erhöhung des festgesetzten Verfahrenswerts auf nach Auffassung des Senats angemessene 5.000 €. Zwar beträgt der Gegenstandswert einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache nach § 45 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich 3.000 €. Ein höherer Wert kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG jedoch dann festgesetzt werden, wenn ein Wert von 3.000 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Eine solche Abweichung vom Regelwert ist nach der Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. RVGreport 2011,270), der der Senat folgt, ausnahmsweise dann geboten, wenn der zu entscheidene Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrens-bevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt. Das trifft hier zu. Das Amtsgericht musste mehrere Verhandlungstermine durchführen und ein vom Gericht und den Verfahrensbevollmächtigten durchzuarbeitendes schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

5

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.