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Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 261/10·04.08.2010

Vorlage an den Senat unzulässig: Zuständigkeit und Rechtsmittel bei Vergütung der Umgangspflegerin

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm erklärt die Vorlage an den Senat für unzulässig. Streitgegenstand war die Festsetzung der Vergütung einer berufsmäßigen Umgangspflegerin und das zulässige Rechtsmittel. Das Gericht stellt fest, dass die Festsetzung dem Familiengericht obliegt (§1684 BGB i.V.m. §277 FamFG) und grundsätzlich eine Endentscheidung i.S.d. §38 FamFG darstellt. Liegt der Beschwerdewert unter 600 €, ist die Erinnerung nach §11 RPflG statthaft.

Ausgang: Vorlage an den Senat als unzulässig verworfen; Entscheidung über die Erinnerung verbleibt beim zuständigen Richter des Amtsgerichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Vergütung einer vom Familiengericht bestellten Umgangspflegerin obliegt dem Familiengericht; §1684 Abs. 3 S. 6 BGB ist insoweit entsprechend anzuwenden.

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Die Festsetzung der Vergütung der Umgangspflegerin ist eine Endentscheidung i.S.d. §38 FamFG, gegen die grundsätzlich die Beschwerde nach §58 FamFG gegeben ist.

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Eine Beschwerde nach §58 FamFG gegen vermögensrechtliche Entscheidungen ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert nach §61 Abs. 1 FamFG (600 €) erreicht ist.

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Erreicht der Beschwerdewert die Grenze nicht, ist die Erinnerung nach §11 RPflG das statthafte Rechtsmittel; über diese entscheidet der funktionell zuständige Richter des Amtsgerichts.

Relevante Normen
§ 38 FamFG§ 567 ff. ZPO§ 11 Abs. 2 RPflG§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB§ 277 FamFG§ 151 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 32 F 193/09

Tenor

Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.

Gründe

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Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 01.10.2009 ist die Beteiligte zu 2) zur Umgangspflegerin bestellt worden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt.

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Nach Aufhebung der Umgangspflegschaft durch Beschluss vom 17.02.2010 hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 10.02.2010 beantragt, ihre Aufwendungen / Auslagen in Höhe von 1.883,94 € aus der Staatskasse zu erstatten.

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Der zur Entscheidung über die Festsetzung berufene Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Beteiligten zu 1) an dem Verfahren beteiligt. Dieser hat lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.631,03 € für angemessen erachtet.

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Mit Beschluss vom 24.06.2010 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die der Beteiligten zu 2) zu gewährende Vergütung auf 1.883,94 € festgesetzt. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

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Mit seiner Erinnerung vom 01.07.2010 will der Beteiligte zu 1) die Reduzierung der Vergütung auf 1.631,03 € erreichen.

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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Festsetzung der Umgangspflegervergütung nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG handelt und die Erinnerung somit nicht das statthafte Rechtsmittel sei. Stattdessen sei die Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gegeben. Dieser hat er nicht abgeholfen und dem nach seiner Ansicht zuständigen Landgericht Detmold vorgelegt.

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Das Landgericht Detmold hat das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, da es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache handele.

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Dem Senat ist derzeit eine Sachentscheidung verwehrt.

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Das von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel ist zutreffend als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu werten, über die der funktionell zuständige Richter des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold zu entscheiden hat (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

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Die Entscheidung über die Vergütung des von einem Familiengericht bestellten Umgangspflegers ist nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB in entsprechender Anwendung des § 277 FamFG von den Familiengerichten zu treffen.

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Für das Verfahren, in dem die Umgangspflegerin bestellt wird, ist das Familiengericht zuständig, da es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Ziffer 2 und Ziffer 5 FamFG handelt. § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB ordnet für die der Umgangspflegerin zu gewährende Vergütung die entsprechende Anwendung des § 277 FamFG an. § 277 FamFG regelt originär die Vergütung des in Betreuungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers, für dessen Vergütungsfestsetzung das Betreuungsgericht zuständig ist. Die in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des § 277 FamFG kann aber nicht so verstanden werden, dass die Festsetzung der Vergütung der in einer Familiensache bestellten Umgangspflegerin nun auch durch das Betreuungsgericht vorzunehmen wäre und im Instanzenzug eine Überprüfung durch das Landgericht stattzufinden hätte. Es hat vielmehr in Bezug auf eine Umgangspflegerin eine Festsetzung der Vergütung durch die Gerichte zu erfolgen, die für die Bestellung der Umgangspflegerin zuständig sind.

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Die Festsetzung der Vergütung der Umgangspflegerin ist entgegen der Auffassung des Rechtspflegers des Amtsgerichts auch eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG, gegen die grundsätzlich auch die Beschwerde nach § 58 FamFG das statthafte Rechtsmittel ist. Mit dem Festsetzungsbeschluss wird das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung der Umgangspflegerin abgeschlossen. Es handelt sich gerade nicht um eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (Keidel=Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58 Rn.22 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/6308, Seite 243 Keidel-Engelhardt, § 168 Rn 33).

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Es handelt sich bei dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung allerdings um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, so dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert von 600 € erreicht ist.

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Dieses ist vorliegend nicht der Fall, da der Erinnerungsführer nur die Herabsetzung der Vergütung von 1.883,94 € auf 1.631,03 € begehrt und der Beschwerdewert daher 252,91 € beträgt.

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Da danach nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss nicht gegeben wäre, ist die Erinnerung nach § 11 Abs.2 Satz 1 RPflG das statthafte Rechtsmittel, über die nach Satz 3 der Richter des Amtsgerichts – Familiengericht – zu entscheiden hat.

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Dem Senat ist jedenfalls eine Sachentscheidung versagt.