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Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 184/12·01.10.2012

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen Ersatzfähigkeit besonderer Aufwendungen verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten. Streitgegenstand war, ob besondere Aufwendungen (einschließlich durch Dritte erbrachter Leistungen) erstattungsfähig sind. Das OLG bestätigt, dass nur solche Kosten zu ersetzen sind, die allein in der Obsiegens-/Unterliegenslage begründet sind; besondere, der Partei zurechenbare Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. Mangels substantiierten Nachweises einer Unzumutbarkeit eigener Leistung blieb die Beschwerde erfolglos.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Festsetzung weiterer Kosten als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Nur solche Kosten sind vom Unterliegenden zu erstatten, die ihren Grund ausschließlich in der Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens im Prozess haben; Besonderheiten, die in den Verantwortungsbereich der Partei fallen und für den Gegner nicht vorhersehbar sind, sind nicht erstattungsfähig.

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Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind Zeitaufwand und Aufwendungen einer Partei grundsätzlich nur insoweit zu entschädigen, als notwendige Reisen erfolgt oder an Gerichtsterminen teilgenommen wurde; allgemeiner Prozessaufwand (Aktenstudium, Schriftsatzbearbeitung) ist nicht erstattungsfähig.

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Die Ersatzfähigkeit von Kosten für eine eingeschaltete Hilfsperson richtet sich nach denselben Grundsätzen wie Eigenleistungen; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Partei Eigenleistungen objektiv unmöglich oder unzumutbar sind.

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Die darlegungs- und beweisbelastete Partei muss substantiiert vortragen und nachweisen, weshalb Eigenleistungen unzumutbar oder unmöglich waren; allgemeine oder unklare ärztliche Atteste genügen hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 4 O 366/10

Leitsatz

Einer Partei sind nur solche Kosten zu erstatten, die ihren Grund allein in der Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens im Prozess haben, nicht dagegen in Besonderheiten, die in den Verantwortungsbereich der Parteien fallen und für den Gegner nicht voraussehbar sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 18.6.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.278,09 €.

Gründe

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Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend den Antrag der Antragsgegnerin vom 3.5.2012 auf Festsetzung weiterer Kosten zurückgewiesen.

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1.

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Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt, dass der Zeitaufwand einer Partei grundsätzlich nur zu entschädigen ist, soweit notwendige Reisen vorgenommen werden oder an Gerichtsterminen teilgenommen wird. Dagegen wird der allgemeine Zeitaufwand für das Aktenstudium, Lesen und Anfertigen von Schriftsätzen usw. nicht ersetzt (OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430; Musielak-Lackmann, ZPO, 9. Auflage 2012, § 91 Rn. 10; Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 91 Rn. 13 Stichwort „Allgemeiner Prozessaufwand“). Dieser allgemeine Prozessaufwand ist dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen; er gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und kann dem Prozessgegner nicht zugerechnet werden. Jede Prozesspartei ist gehalten, den üblicherweise mit der Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos auf sich zu ziehen (OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430). Grundsätzlich muss nämlich die Reichweite des eingegangenen Risikos für die Prozessgegner im Großen und Ganzen prognostizierbar sein. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks sind deshalb nur solche Kosten zu erstatten, die ihren Grund allein in der Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens im Prozess haben, nicht dagegen in Besonderheiten, die in den Verantwortungsbereich der Partei fallen und für den Gegner nicht voraussehbar sind (vgl. BeckOK-Japersen/Wache, ZPO, Stand 15.7.2012, § 91 Rn. 118).

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Die vorgenannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat (BeckOK-Japersen/Wache, ZPO, Stand 15.7.2012, § 91 Rn. 118; Musielak-Lackmann, ZPO, 9. Auflage 2012, § 91 Rn. 10). Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Partei die Eigenleistung nicht möglich oder zumutbar ist (Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 91 Rn. 13 Stichwort „Allgemeiner Prozessaufwand“).

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Dass die Antragsgegnerin zu Eigenleistungen nicht in der Lage war, kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin ernsthaft erkrankt ist. Die genauen Auswirkungen der Erkrankung sind jedoch unklar, was zu Lasten der Antragsgegnerin geht.

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Das vorgelegte Attest vom 22.1.2012 belegt nur, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen und psychischen Gründen nicht in der Lage war, an einer auf den 2.2.2012 terminierten Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Daraus folgt aber noch nicht dass sie nicht das hiesige Verfahren vorbereiten konnte.

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Auch soweit die Antragsgegnerin behauptet, dass sie ihren rechten Arm nicht oder nur mit großen Einschränkungen benutzen kann, schließt dies Eigenleistungen nicht aus.

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Im Übrigen hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bereits mindestens seit September 2010 anwaltlich vertreten war. Auch aus diesem Grund ist nicht schlüssig dargelegt, warum zusätzlich am 1.10.2010 ein externes Unternehmen, für das der Ehemann der Antragsgegnerin handelte, eingeschaltet werden musste.

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Nach alledem können die Kosten der „Servas“ nicht ersetzt verlangt werden. Soweit darin Reisekosten angesetzt werden, kommt zwar eine Erstattung in Betracht, sofern diese notwendig waren. Es ist aber nicht dargelegt worden, warum die Reisen nach C erforderlich waren. An dem Termin vor dem Amtsgericht am 9.12.2011 haben weder die Antragsgegnerin noch deren Ehemann teilgenommen.

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Soweit das Amtsgericht auch die übrigen geltend gemachten Kosten zurückgewiesen hat, ist dies mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Im Übrigen sind diese Positionen auch nicht nachvollziehbar. Offenbar stammen sie aus einem anderen Verfahren.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.