Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-6 WF 184/09·28.06.2009

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe im Familiensache mit Beiordnung eines Anwalts

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm ändert die Entscheidung des Amtsgerichts und bewilligt dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen; Erlöse aus einem Hausverkauf sind momentan nicht verfügbar. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Vorschusspflicht der Antragsgegnerin entfällt wegen der bereits erfolgten Scheidung; eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen (§127 Abs.4 ZPO, Nr.1812 KV zum GKG).

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Ablehnung der ratenfreien PKH als begründet; ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ratenfreie Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller nach glaubhafter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenwärtig außerstande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

2

Unverfügbar gewordene Vermögenswerte (z. B. Erlös aus Hausverkauf) sind bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen; eine spätere Auskehrung kann eine Änderung der PKH-Entscheidung nach §120 Abs.4 ZPO rechtfertigen.

3

Eine Vorschusspflicht eines früheren Ehegatten zur Kostenleistung im Prozess entfällt mit der rechtskräftigen Scheidung, so dass sich die Verpflichtung gegenüber dem ehemals unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht mehr stützen lässt.

4

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; schlüssiger Klagevortrag unter Zeugenbeweis genügt zur Bejahung dieser Aussicht nach §114 ZPO.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 4 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 30 F 352 / 08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 11.2.2009 abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in E bewilligt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller ist nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

4

Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Erlös aus dem Hausverkauf ist für ihn derzeit aus den in der Beschwerdeschrift genannten Gründen nicht verfügbar. Sollte es zukünftig zu einer Auskehrung des Erlöses kommen, wird er mit einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung gem. § 120 Abs. 4 ZPO zu rechnen haben. Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung auf eine Vorschusspflicht der Antragsgegnerin abstellt, zieht dies wegen der bereits erfolgten Scheidung der Parteien nicht, da mit der Scheidung die Vorschusspflicht erlischt (vgl. Zöller – Philippi § 115 Rn. 67a und § 621f Rn. 7).

5

Da der Klagevortrag auch schlüssig und unter Zeugenbeweis gestellt ist, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

6

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV zum GKG nicht veranlasst.