Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung bei Auskunft zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Rechtsanwalt begehrt zusätzliche Festsetzung und Beibehaltung einer Vergütung für einen Auskunftsantrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das OLG bestätigt, dass ein Auskunftsanspruch nach §4 VersAusglG während eines anhängigen Scheidungsverbunds keine selbständige Familiensache ist. Gebührenrechtlich ist der Auskunftsantrag wie ein Stufenantrag nach §254 ZPO zu behandeln, weshalb keine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht; die Beschwerde wurde abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtfestsetzung/ Rückerstattung zusätzlicher Vergütung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens ist der Auskunftsanspruch nach §4 VersAusglG keine selbständige Familiensache, sondern gehört zwingend in den Scheidungsverbund nach §137 Abs.2 Nr.1 FamFG.
Ein im Verbund geltend gemachter Auskunftsanspruch ist gebührenrechtlich wie ein Stufenantrag gemäß §254 ZPO zu behandeln; das Familiengericht entscheidet hierüber durch Teilbeschluss.
Bei Anwendung von §254 ZPO ist für die Bemessung der Verfahrensgebühr der höchste Gegenstandswert der Stufenklage maßgeblich; eine separate Verfahrensgebühr für die Auskunftsstufe entsteht nicht.
Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse richtet sich nach dem Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe; besteht keine gesonderte PKH-Bewilligung für einen selbständigen Auskunftsanspruch, besteht auch kein gesonderter Vergütungsanspruch.
Bei der Prüfung eines Vergütungsanspruchs kann die Staatskasse die Grundsätze kostensparender Verfahrensführung geltend machen; ein Vergütungsanspruch entfällt, wenn die Partei den Anspruch im Verbund hätte geltend machen können und dadurch geringere Gebühren angefallen wären.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 53 F 147/10
Leitsatz
1.
Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens scheidet die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG als selbständige Familiensache aus; vielmehr gehört dieser Auskunftsanspruch wie die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst zwingend in den Scheidungsverbund nach § 137 Abs.2 Nr. 1 FamFG.
2.
Gebührenrechtlich ist der im Verbund geltend gemachte Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO zu behandeln.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 5.6. / 8.6. 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) war dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 2.11.2010 für die Ehesache und den Versorgungsausgleich als Rechtsanwalt zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet worden (53 F 147/10).
Mit einem von dem Beteiligen zu 1) gefertigten Schriftsatz vom 5.5.2011 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Erteilung der für die Durchführung des Versorgungsausgleichs geschuldeten Auskünfte zu verpflichten. Dieses zunächst unter dem Aktenzeichen 53 F 69/11 geführte Verfahren ist aufgrund der richterlichen Verfügung vom 25.5.2011 „Akten mit 147/10 verbinden (Folgesache)“ mit dem Scheidungsverbundverfahren 53 F 147/10 verbunden worden. Unter dem 2.8.2011 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.8.2011 den Antrag auf Auskunftserteilung „in der Folgesache Versorgungsausgleich“ hinsichtlich der sog. „Versicherungslücken“ abgeändert. Mit Beschluss vom 25.8.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Gegenstandswert für den Auskunftsantrag hat das Amtsgericht auf 1.000 € festgesetzt (53 F 147/10). Mit Beschluss vom 20.10.2011 hat das Amtsgericht die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Antrag vom 2.8.2011 (Auskunft VA) erstreckt. Den Verfahrenswert für die Ehesache hat das Amtsgericht auf 6.300 € und den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 2.520 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung gegen die Landeskasse für den Auskunftsanspruch Versorgungsausgleich auf 83,54 € festzusetzen, wobei seiner Gebührenabrechnung ein Gegenstandswert von 500 € zugrunde gelegen hat. Mit Beschluss vom 21.12.2011 ist insoweit die Festsetzung antragsgemäß erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung gegen die Landeskasse für die Ehesache und den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 8.820 € auf 346,05 € (731,85 € abzüglich bereits erhaltener Vorschüsse) festzusetzen. Diese Festsetzung ist mit Beschluss vom 11.1.2012 antragsgemäß erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2012 hat der Beteiligte zu 1) dann seinen Festsetzungsantrag vom 8.11.2011 hinsichtlich des Gegenstandswerts korrigiert und die Festsetzung weiterer 71,76 € begehrt.
Der für die Festsetzung zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) erbeten. Mit Schriftsatz vom 5.3.2012 hat der Beteiligte zu 2) Erinnerung gegen die bereits erfolgte Festsetzung in Höhe von 83,54 € eingelegt und der beantragten weiteren Festsetzung widersprochen. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2) angeführt, dass der Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich Teil des Scheidungsverbundverfahrens sei. Der Auskunftsanspruch sei damit die Vorstufe zu dem Versorgungsausgleich. Die Vergütung sei daher wie bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO vorzunehmen. Eine gesonderte Vergütung der Verfahrensgebühr für den Auskunftsanspruch neben der Verfahrensgebühr für den Versorgungsausgleich komme nicht in Betracht.
Mit den Beschlüssen vom 19.4.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – zum einen den weitergehenden Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 30.1.2012 zurückgewiesen und zum anderen auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) die festgesetzte Vergütung in Höhe von 83,54 € aufgehoben und die Rückerstattung angeordnet.
Gegen diese Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsätzen vom 25.4.2012 „das zulässige Rechtsmittel“ und „Erinnerung“ eingelegt.
Der zur Entscheidung berufene Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerungen gegen die Beschlüsse vom 19.4.2012 mit Beschluss vom 5.6. / 8.6. 2012 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund ausdrücklicher Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung weiterer Gebühren und Auslagen in Höhe von 71,76 € besteht nicht. Darüber hinaus ist die auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) erfolgte Aufhebung der bereits bewilligten Vergütung von 83,54 € durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden.
Die Vergütung nach §§ 45, 49 RVG kann nur im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist diesem aber zu keinem Zeitpunkt Verfahrenskostenhilfe für einen als selbständige Familiensache geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG bewilligt worden.
Zwar hat der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - vertreten durch den Beteiligten zu 1) - zunächst den Auskunftsanspruch außerhalb des bereits anhängigen Scheidungsverbundverfahrens eingereicht. Der Amtsrichter hat den Auskunftsanspruch jedoch aus Sicht des Senats zutreffend - wie unten noch auszuführen sein wird - als Folgesache eingeordnet und mit Verfügung vom 25.5.2011 dem Scheidungsverbund zugeordnet. Dieses Vorgehen hat der Antragsteller des Ausgangsverfahrens auch akzeptiert und konsequenterweise mit Schriftsatz vom 2.8.2011 den modifizierten Antrag auf Auskunftserteilung ausdrücklich „in der Folgesache Versorgungsausgleich“ und damit im Scheidungsverbund gestellt. Ausweislich des Beschlusses vom 20.10.2011 ist die dem Antragsteller bereits für das Scheidungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch nur auf den Antrag vom 2.8.2011 „erstreckt“ worden. Eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für eine selbständige Familiensache „Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG“ gibt es folglich nicht, so dass auch eine gesonderte Vergütung nicht in Betracht kommt.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Einordnung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG als Folgesache zum bereits anhängigen Scheidungsverbundverfahren ist aus Sicht des Senats rechtlich zutreffend. Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens scheidet die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs als selbständige Familiensache aus (anderer Ansicht Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 137 FamFG Rn.58; Palandt-Brudermüller, 71. Auflage, § 4 VersAusglG Rn.9; Garbe/Ullrich, Verfahren in Familiensachen, 3. Auflage, § 2 Rn.206). Vielmehr gehört der Auskunftsanspruch wie die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst zwingend in den Scheidungsverbund nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine selbständige Folgesache Versorgungsausgleich / Auskunft zum Versorgungsausgleich kann es während des Scheidungsverbundes nicht geben (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn.1064; Senat Beschluss vom 24.2.2012 – 6 WF 392/11). Zwar nennt § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ausdrücklich als Folgesache nur „Versorgungsausgleichssachen“ und nicht auch den Auskunftsanspruch zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Während eines anhängigen Scheidungsverbundverfahrens hat der Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG aber ausschließlich die Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich vorbereitenden Charakter und ist daher von § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit umfasst. Der Auskunftsantrag wird dann im Rahmen des Verbundverfahrens wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO behandelt, über den das Familiengericht durch Teilbeschluss entscheidet (vgl. Borth, a.a.O.).
Gebührenrechtlich ist der im Verbund geltend gemachte Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO zu behandeln.
Bei der Abrechnung nach § 254 ZPO ist anerkannt, dass für die Bemessung der Verfahrensgebühr allein der höchste Gegenstandswert der gesamten Stufenklage zugrunde zu legen. Eine separate Verfahrensgebühr für die Auskunftsstufe gibt es nicht (Zöller-Greger, ZPO, 19. Auflage, § 254 Rn.18). Damit richtet sich die nur einmal anzusetzende Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in Höhe von 2.520 €. Insoweit ist aber bereits durch den Beschluss vom 11.1.2012 eine Festsetzung zugunsten des Beteiligten zu 1) erfolgt. Eine weitere Verfahrensgebühr für die Auskunftsstufe ist nicht entstanden, so dass die begehrte weitere Festsetzung abzulehnen war und die bereits erfolgte Festsetzung aufzuheben war.
Der Senat weist vorsorglich auf das Folgende hin:
Selbst wenn man eine isolierte Geltendmachung des Auskunftsanspruchs während des anhängigen Scheidungsverbundverfahrens für zulässig erachten würde, wäre ein Vergütungsanspruch des zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse unter Anwendung der Grundsätze der kostensparenden Verfahrensführung nicht gegeben.
Eine Partei, die ihren Prozess selbst finanzieren müsste, könnte ihrem Verfahrensbevollmächtigten entgegen halten, dass dieser ein selbständiges Auskunftsverfahren anhängig macht, obwohl er den Anspruch auch im Scheidungsverbund anhängig machen könnte, wodurch – wie oben dargelegt - geringere Gebühren anfallen würden. Diesen Einwand kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Staatskasse erheben.
Die vom Beteiligten zu 1) beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde / weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht, da sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG ausgeschlossen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).