Abänderung von Unterhalt: Keine allgemeine 10%-Schwelle für Wesentliche Veränderung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Abänderung des titulierten Unterhalts und ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines erhöhten Unterhaltsanspruchs (ab Jan. 2011: 486 €). Das OLG Hamm gibt der sofortigen Beschwerde statt und ändert den AG-Beschluss: Es bewilligt Verfahrenskostenhilfe, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entscheidend ist, dass eine Erhöhung des Bedarfssatzes nicht erst bei ≥10 % als wesentliche Änderung ausgeschlossen ist; 10 % sind nur ein Richtwert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den Abänderungsantrag bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Behauptung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt bereits dann vor, wenn das Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt wird.
Eine allgemeine Wesentlichkeitsschwelle von 10 % besteht nicht; der in der Praxis häufig genannte 10-%‑Richtwert ist nur ein Anhaltspunkt und nicht bindend.
Die Erhöhung eines Unterhaltsbedarfssatzes indiziert in der Regel, dass sich die den Titel tragenden wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Änderung des Unterhalts auch bei Unterschreitung des 10-%‑Richtwerts als wesentlich anzusehen sein.
Verfahrenskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies rechtfertigt die Beiordnung eines Rechtsanwalts und ratenfreie VKH.
Vorinstanzen
Amtsgericht Blomberg, 3 F 12/10
Leitsatz
Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 238 Abs. 1 FamFG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unterhaltsberechtigte eine Erhöhung des Unterhalts um weniger als 10 % verlangt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1.) werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Blomberg vom 24.2.2011 und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 13.4.2011 abgeändert.
Dem Antragsteller zu 1.) wird auch für den Antrag, den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2011 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 486,00 € zu verpflichten, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S in C bewilligt.
Gründe
Die gemäß den §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern, da die von dem Antragsteller zu 1.) beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Wird – wie hier – ein Abänderungsverlangen auf eine Änderung der Bedarfssätze der Unterhaltstabelle gestützt, liegt darin – wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995,534; 2005, 1279) zugleich auch die Behauptung des Antragstellers, dass sich die dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten.
Die weitere Frage, ob auch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 238 Abs. 1 FamFG vorliegt, kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht verneint werden. Zwar verlangt der Antragsteller zu 1.) nur eine Erhöhung des zu seinen Gunsten titulierten Unterhalts von deutlich weniger als 10 % (stellt man auf die Zahlbeträge ab, sind es 6,6%). Es gibt jedoch keine allgemeine Wesentlichkeitsschwelle; die in der Praxis häufig angenommenen 10 % stellen nur einen Richtwert dar (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, Rn 86 zu § 238). Vorliegend ist dieser Richtwert zum einen deshalb zu unterschreiten, weil die Erhöhung eines Unterhaltsbedarfssatzes in aller Regel darauf hindeutet, dass die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Veränderungen wesentlich sind (so ausdrücklich: BGH NJW 1995, 534,536 unter II.2.d). Zum anderen kommt eine Unterschreitung des Richtwertes insbesondere auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht, die hier deshalb vorliegen könnten, weil der Bedarfssatz eines auswärtig lebenden volljährigen minderjährigen Kindes erheblich unter dem - bereits nur das Existenzminimum sichernden - notwendigen Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners liegt.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf Nr.1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG sowie im Hinblick auf die §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Der Beschluss ist unanfechtbar.