Keine Terminsgebühr aus Beiordnung nach § 48 Abs. 3 RVG für Vergleichswert
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Rechtsanwältin begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung, insbesondere einer Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des geschlossenen Vergleichs. Streitpunkt ist, ob § 48 Abs. 3 RVG die Beiordnung auf eine Terminsgebühr erstreckt. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück und entscheidet, dass § 48 Abs. 3 RVG nach Wortlaut nur die Einigungsgebühr (Ziff.1000 VV-RVG) und nicht die Terminsgebühr umfasst; verwiesen wird auf Wortlaut und einschlägige Rechtsprechung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen; Anspruch auf Terminsgebühr nach dem Vergleichswert verneint.
Abstrakte Rechtssätze
§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr aus Landesmitteln für Ansprüche, die nicht rechtshängig sind, auch wenn sie durch einen in der Ehesache geschlossenen Vergleich geregelt werden.
Die Beiordnung in einer Ehesache nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich nach dem Wortlaut auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Ziffer 1000 VV-RVG und umfasst damit insbesondere die Einigungsgebühr und die hieraus folgende Verfahrensdifferenzgebühr, nicht jedoch die Terminsgebühr.
Nach Ziffer 3104 VV-RVG fällt eine Terminsgebühr nicht hinsichtlich solcher Ansprüche an, die nicht rechtshängig sind und bezüglich derer lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen worden ist.
Eine Ausdehnung der Beiordnung auf zusätzlich die Terminsgebühr lässt sich nicht allein mit Verfahrensökonomie oder dem Schutz bedürftiger Parteien rechtfertigen, wenn der klare Wortlaut der Norm eine solche Erweiterung nicht trägt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 10 F 175/11
Leitsatz
§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) hat als Verfahrensbevollmächtigte die Antragsstellerin des Ausgangsverfahrens vertreten. Die Antragsstellerin hatte mit Schriftsatz vom 24.3.2011 beantragt, ihre Ehe mit dem Antragsgegner zu scheiden.
Mit Beschluss vom 19.4.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht - der Antragsstellerin unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt.
Weitere Folgesachen sind nicht anhängig gemacht worden.
In dem auf den 11.1.2012 anberaumten Verhandlungstermin zur Scheidung der Ehe und zur Regelung des Versorgungsausgleichs haben die Eheleute einen zuvor zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten ausgehandelten Vergleich "zur endgültigen Erledigung ihrer Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs sowie des Versorgungsausgleichs" geschlossen.
In dem Vergleich hat der Antragsgegner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück auf die den anderen Miteigentumsanteil innehabende Antragsstellerin übertragen. Die Antragsstellerin hat sich zur Zahlung eines Betrages von 24.000 € an den Antragsgegner verpflichtet und hinsichtlich zweier Anwartschaften auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.
Nach dem Abschluss des Vergleichs hat die Amtsrichterin auf den zuvor gestellten Antrag der Antragsstellerin den Beschluss verkündet, dass sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Vergleich erstreckt.
Den Gegenstandswert für das Verfahren hat das Amtsgericht auf 8.746 € festgesetzt, wobei 7.746 € auf die Scheidung entfallen und 1.000 € auf den Versorgungsausgleich.
Den Gegenstandswert für den Vergleich hat das Amtsgericht auf 149.512 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 19.1.2012 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihre aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.884,96 € festzusetzen.
Die Beteiligte zu 1) hat dabei die Auffassung vertreten, dass die folgenden Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind:
1,3 Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 und einem Gegenstandswert von 8.746 € in Höhe von 309,40 €, 0,8 Verfahrensgebühr nach Ziffer 3101 Nr.2 und einem Gegenstandswert von 140.766 € in Höhe von 198,90 €, 1,2 Terminsgebühr nach Ziffer 3104 und einem Gegenstandswert von 149.512 € in Höhe von 586,50 € und eine Einigungsgebühr nach Ziffer 1000 und einem Gegenstandswert von 149.512 € in Höhe von 469,20 €. Zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer hat sich die Beteiligte so einen Anspruch in Höhe von 1.884,96 € errechnet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung auf lediglich 1.666,48 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Terminsgebühr nur nach einem Gegenstandswert von 8.746 € entstanden sei. Der Festsetzung einer Terminsgebühr für den Vergleich stehe die Regelung in Ziffer 3104 Abs. 3 VV-RVG entgegen, durch die klargestellt ist, dass eine Terminsgebühr nicht hinsichtlich solcher Ansprüche anfällt, die zum einen nicht rechtshängig sind und bezüglich derer nur eine Einigung der Beteiligten zu Protokoll genommen worden ist. Zugunsten der Beteiligten zu 1) hat der Urkundsbeamte die Einigungsgebühr nicht in Höhe von 469,20 €, sondern in Höhe von 586,50 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der der Urkundsbeamte nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und sie dem zur Entscheidung berufenen Amtsrichter vorgelegt hat.
Dieser hat mit Beschluss vom 20.4.2012 die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.4.2012.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs.3 RVG).
Der Beschwerdewert von 200 € (§ 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs.3 RVG) wird überschritten. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Festsetzung von weiteren 218,48 € (1.884,96 € - 1.666,48 €).
In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Landeskasse keinen Anspruch auf Festsetzung der Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 149.512 €. Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung der Terminsgebühr zutreffend einen Gegenstandswert von nur 8.746,00 € zugrunde gelegt.
Die zunächst mit Beschluss vom 19.4.2011 bewilligte Verfahrenskostenhilfe hatte zweifelsfrei nur die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich zum Gegenstand, deren Gegenstandswert vom Amtsgericht auf 8.746,00 € festgesetzt worden ist.
Zwar ist in dem Termin vom 11.1.2012 die Verfahrenskostenhilfe auf die getroffene Scheidungsvereinbarung erstreckt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des bewilligenden Beschlusses sollte sich die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe jedoch nur auf den Abschluss der Vereinbarung erstrecken. Sie gilt daher nur für die durch diese Vereinbarung als solche anfallenden Gebühren. Hierzu zählen nur die Einigungsgebühr und die mit dieser zwingend verbundene Verfahrensdifferenzgebühr.
Ein Anspruch gegen die Landeskasse hinsichtlich der Terminsgebühr ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 RVG-VV, also eine Einigung zwischen den Beteiligten zu den im Einzelnen aufgeführten Folgesachen. Bei einer Einigung in diesem Sinne fällt aber ebenfalls eine Terminsgebühr nicht an. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2009, 143), das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 2008, 707), das Oberlandesgericht Saarbrücken (FamRZ 2009, 143) und das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 2008, 1010) die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr von § 48 Abs. 3 RVG miterfasst sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Oberlandesgerichte begründen die von ihnen vertretene Auffassung insbesondere damit, dass die mit verglichenen Ansprüche ansonsten in einem gesonderten Verfahren mit erheblichem Mehraufwand auch für die Gerichte betrieben werden müssten. Zudem dürfe die bedürftige Partei nicht schlechter gestellt sein als die bemittelte.
Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG (Oberlandesgericht München – Beschluss vom 10.6.2008 – OLGR München 2009, 605 und Beschluss vom 18.3.2009 – FamRZ 2009, 1779, Oberlandesgericht Bamberg FamRZ 2008, 2142). Die Beiordnung soll sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstrecken. Von einer Erstreckung auf die Terminsgebühr sagt § 48 Abs. 3 RVG gerade nichts.
Zudem ist die Rechtslage mit der Situation vergleichbar, dass in einem Verfahrenskostenbewilligungsverfahren das Gericht Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gewährt. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Terminsgebühr von der Bewilligung ebenfalls nicht miterfasst (BGH FamRZ 2004, 1708). Für eine unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte ist kein tragfähiger Grund ersichtlich (OLG München a.a.O.).
Somit erweist sich die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung als rechtlich und rechnerisch zutreffend.
Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Sätze 2 und 3 RVG nicht veranlasst.
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist aufgrund der Gesetzeslage ausgeschlossen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 RVG).