Auskunftsanspruch nach §242 BGB und Einbeziehung des volljährigen Kindes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte Auskunft über Einkommen und Vermögen der Antragsgegnerin zur Feststellung seines Haftungsanteils beim volljährigen Kindesunterhalt. Das Gericht verneint einen aus §242 BGB hergeleiteten Anspruch, weil das gemeinsame Kind bereits durch ein vom Antragsteller gegen es gerichtetes Abänderungsverfahren in die Auseinandersetzung einbezogen war. Das Verfahren wurde als erledigt erklärt; die Kosten trägt der Antragsteller und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt.
Ausgang: Auskunftsantrag nach §242 BGB wegen Einbeziehung des volljährigen Kindes in parallel laufendes Abänderungsverfahren nicht gegeben; Kosten dem Antragsteller auferlegt und VKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil lässt sich nicht ohne weiteres aus §242 BGB ableiten, wenn das gemeinsame Kind bereits in die elterliche Auseinandersetzung einbezogen ist.
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens gegen das volljährige Kind, in dem dessen Unterhaltsanspruch zu prüfen ist, stellt eine Einbeziehung des Kindes in die Auseinandersetzung dar und schließt ein gesondertes Auskunftsverfahren gegen den anderen Elternteil regelmäßig aus.
Besteht keine ausdrücklich gesetzliche Anspruchsgrundlage, kann ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben nur gelten, soweit die begehrten Informationen nicht im Rahmen anderweitiger, das Kind einbeziehender Verfahren beschafft werden können.
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nur noch über Kosten; Verfahrenskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn der Hauptantrag keine durchgreifende Anspruchsgrundlage hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 81 F 29/12
Leitsatz
Ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhalts-pflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der auskunftbegehrende Elternteil ein (Unterhalts)Abänderungsverfahren gegen das gemeinsame Kind eingeleitet hat.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 29.8.2012 auf 1.000,00 €,
und ab dem 30.8.2012 auf 1.309,64 €.
Der Antrag des Antragstellers vom 22.8.2012 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11.1.2012 von der von ihm rechtskräftig geschiedenen Antragsgegnerin Auskunft über deren Vermögen am 30.11.2011, über deren Brutto- und Nettoeinkünfte in der Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2011 und über deren sonstige Einnahmen unter anderem aus Kapitalvermögen, Vermietung sowie über die Brutto- und Nettoeinkünfte des Ehemannes der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2011 und über dessen sonstige Einnahmen unter anderem aus Kapitalvermögen, Vermietung verlangt.
Zur Begründung hat er angeführt, dass der gemeinsame Sohn, der am 24.12.1993 geborene U, am 24.12.2011 volljährig geworden sei und er die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes benötige, um seinen Haftungsanteil beim Volljährigenunterhalt bestimmen zu können.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag des Antragstellers entgegen getreten und hat unter anderem geltend gemacht, dass die Auskünfte bereits in einem Parallelverfahren erteilt worden seien.
Bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2011 hatte der Antragsteller nämlich seinen Sohn U in dem Verfahren 81 F 382/11 vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Paderborn darauf in Anspruch genommen, dass dessen titulierter Kindesunterhalt reduziert wird. Mit weiterem Schriftsatz vom 8.12.2011 hatte der Antragsteller in jenem Verfahren antragserweiternd beantragt, dass er seinem Sohn ab Dezember 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen muss.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat mit Beschluss vom 7.3.2012 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers, so er denn bestanden habe, durch Erfüllung untergegangen sei.
Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 30.3.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.4.2012 Beschwerde eingelegt, die er mit nachgelassenem Schriftsatz vom 2.7.2012 dahingehend begründet hat, dass er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 2.8.2012 darauf hingewiesen hat, dass das Amtsgericht - Familiengericht – in dem Parallelverfahren durch Beschluss vom 11.5.2012 entschieden hat, dass der Antragsteller seinem Sohn U ab dem 1.12.2011 keinen Kindesunterhalt mehr zahlen muss, und dass diese Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11.7.2012 rechtskräftig geworden sein dürfte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 22.8.2012 und 27.8.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Senat hat nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen allein dem Antragsteller aufzuerlegen.
Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf die begehrte Auskunftserteilung existiert bereits bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht.
Eine ausdrücklich gesetzlich normierte Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft existiert nicht. Der Anspruch könnte daher allein auf § 242 BGB gestützt werden. In der vorliegenden Konstellation verneint der Senat allerdings das Bestehen eines Auskunftsanspruchs (einen Auskunftsanspruch mit guten Gründen generell verneinend OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1497).
Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung vom 9.12.1987 zwar eine Auskunftsverpflichtung auf der Grundlage des § 242 BGB angenommen (NJW 1988, 1906) und dabei ausgeführt, dass einem Auskunftsanspruch nicht entgegen stehe, dass der Auskunftbegehrende einen anderen Weg beschreiten könne, um sein Interesse durchzusetzen, indem er seinem Sohn keinen Unterhalt mehr zahle und ihn so auf die Durchsetzung seines dann substantiiert darzulegenden quotalen Anspruchs verweise. Dadurch solle eine Einbeziehung des Sohnes in die Auseinandersetzung der Eltern und dessen Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil zwecks Informationsbeschaffung vermieden werden (Rn.11 – zitiert nach Juris).
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller allerdings bereits vor Einleitung des Auskunftsverfahrens gegen die Antragsgegnerin durch das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren seinen Sohn in die prozessuale Situation gebracht, dass dieser zur Darlegung seines fortbestehenden Unterhaltsanspruchs nach Eintritt der Volljährigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin darlegen musste. Der ohnehin nur auf § 242 BGB zu stützende Anspruch auf ein separates Auskunftsverfahren gegen die Antragsgegnerin ist zumindest bei dieser Konstellation dann nicht mehr gegeben.
Aus den oben angeführten Gründen war der für die Beschwerdeinstanz gestellte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung beträgt entsprechend der amtsgerichtlichen Festsetzung 1.000,00 €.
Nach der Erledigungserklärung richtet sich der Wert nach dem Kosteninteresse, bestehend aus den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz in Höhe von 165 € und 220 € und den Kosten der beiden Anwälte erster und zweiter Instanz in Höhe von jeweils 276,68 € und 185,64 €, insgesamt somit 1.309,64 €.