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Oberlandesgericht Hamm·II-6 UF 197/11·04.12.2011

Beschwerde gegen Kostenauflage bei familiengerichtlicher Genehmigung nach §1631b BGB

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten familiengerichtlich die Genehmigung der Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach §1631b BGB und nahmen den Antrag nach Gutachten und Wechsel des Kindes zurück. Das Amtsgericht legte ihnen anteilige Kosten auf; hiergegen erhob die Mutter Beschwerde. Das OLG änderte den Beschluss ab, sah Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten ab und begründete dies mit Gebührenfreiheit des Verfahrens, Unzulässigkeit der Auferlegung von Sachverständigenkosten auf die Eltern und unzureichender Ermessensausübung des Amtsgerichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenauflage als begründet; Amtsgerichtsentscheidung abgeändert, von der Erhebung von Gerichtskosten und Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung der Unterbringung nach §1631b BGB sind gerichtsgebührenfrei; Gerichtskosten dürfen in solchen Verfahren grundsätzlich nicht erhoben werden.

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Sachverständigenkosten in Verfahren nach §1631b BGB können den Kindeseltern nicht auferlegt werden, soweit die Gebührenordnung (FamGKG) dies ausschließt.

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Wird ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung als isolierte Kostenentscheidung nach §83 Abs.2 FamFG unter entsprechender Anwendung des §81 FamFG zu treffen.

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Das Gericht hat bei Ausübung des ihm nach §81 Abs.1 FamFG zustehenden Ermessens die maßgeblichen Umstände darzulegen; eine fehlende oder unzureichende Begründung führt zur Abänderung durch das Beschwerdegericht.

Relevante Normen
§ 1631 b BGB§ 35 KJHG§ 1631b BGB§ 83 FamFG§ 81 FamFG§ 58 ff. FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 81 F 159/11

Leitsatz

Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Kindes sind gerichtgebührenfrei; auch etwaige Sachverständigenkosten können von den Kindeseltern nicht erhoben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.7.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 14.6.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 9.6.2011 auf 3.000,00 €

ab dem 10.6.2011 auf 5.262,12 €.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.262,12 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die geschiedenen Eltern des minderjährigen Kindes E. Nach der Trennung der Eltern wohnte E zunächst im Haushalt der Beteiligten zu 1).

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Da E den weiteren Schulbesuch verweigerte, er Drogen nahm und er für eine erzieherische Ansprache durch die Beteiligte zu 1) nicht mehr erreichbar war, haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 29.3.2011 den Antrag gestellt, die Unterbringung des E nach § 35 KJHG familiengerichtlich zu genehmigen (§ 1631b BGB).

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Das Amtsgericht – Familiengericht – hat mit Beschlüssen vom 29.3.2011 den Beteiligten zu 5) zum Verfahrensbeistand für E bestellt, und hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine Unterbringung des Kindes E zu dessen Wohl erforderlich sei, angeordnet.

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Der vom Gericht bestellte Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie W ist in seinem Sachverständigengutachten vom 21.4.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Unterbringung des E nicht erforderlich sei. Zwar liege bei E eine Anpassungsstörung des Sozialverhaltens vor, deren Ursache auch in dem aus seiner Sicht inkonsequenten Erziehungsverhaltens der Beteiligten zu 1) zu sehen sei. Eine Unterbringung sei jedoch nicht geboten.

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Nach der Vorlage des Gutachtens wechselte E in den Haushalt des Beteiligten zu 2). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihren Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des E zurückgenommen.

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Mit dem am 14.6.2011 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – die folgende Entscheidung getroffen:

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"Die Antragsteller tragen die Kosten des erledigten Verfahrens zu gleichen Teilen."

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Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1) am 17.6.2011 zugestellt worden.

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Mit einem am 4.7.2011 beim Amtsgericht eingegangen Faxschreiben erklärte die Beteiligte zu 1): "Hiermit lege ich gegen den Beschluss vom 16.6.2011 Beschwerde ein."

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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt.

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Bei der vom Amtsgericht – Familiengericht – getroffenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach §§ 83, 81 FamFG handelt es sich um eine isolierte Kostenentscheidung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG unproblematisch gegeben (Keidel=Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 58 Rn.97). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Zustellung (§ 63 Abs. 1 FamFG). Aufgrund der Zustellung am 17.6.2011 endete die Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 18.7.2011, einem Montag.

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Das am 4.7.2011 eingegangene Schreiben der Beteiligten vom 4.7.2011 ist daher fristgerecht eingegangen. Es ist auch unschwer als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 14.6.2011 auszulegen. Zwar hat die Beteiligte zu 1) in ihrem Schreiben ein falsches Beschlussdatum verwendet.

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Das Schreiben konnte von dem Amtsgericht aber ohne Probleme dem Verfahren 81 F 159/11 zugeordnet werden, in dem es aktuell nur den Beschluss vom 14.6.2011 gab. Auch das Vorbringen der Beteiligten zu 1) richtete sich erkennbar gegen die ihr im Beschluss vom 14.6.2011 aufgebürdete Kostentragungslast.

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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

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Wird ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung zurückgenommen, so ist die Kostenentscheidung nach § 83 Abs. 2 FamFG unter entsprechender Anwendung des § 81 FamFG zu treffen.

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Einer der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle, nach denen einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, ist ersichtlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung ist somit unter Beachtung der in § 81 Abs. 1 FamFG dargelegten Grundsätze zu treffen. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann aber auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.

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Dem amtsgerichtlichen Beschluss kann bereits nicht entnommen werden, dass sich die Amtsrichterin ihres Ermessens überhaupt bewusst war. Jedenfalls hat sie die Umstände, die sie bewogen haben, den Beteiligten zu 1) und 2) die Kosten anteilig aufzuerlegen, nicht zum Gegenstand ihrer Begründung gemacht.

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Der Senat übt das ihm als Beschwerdegericht zustehende Ermessen nach § 81 Abs. 1 FamFG in der Weise aus, dass er anordnet, dass Gerichtskosten (Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Kosten des Verfahrensbeistands) nicht erhoben werden. Beide Kindeseltern haben den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung des Kindes E in dessen wohlverstandenem Interesse gestellt. Dass eine Unterbringung trotz der auch vom Sachverständigen konstatierten psychischen Auffälligkeiten letztlich nicht geboten war, konnten die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Antragsstellung nicht vorhersehen. Es ist daher in diesem Fall geboten, die Kindeseltern nicht mit Gerichtskosten zu belasten.

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Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB ohnehin gerichtsgebührenfrei ist (Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 Ziffer 2 vor Ziffer 1310 KV des FamGKG). Auch die Sachverständigenkosten können von den Kindeseltern unabhängig von der Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden (Vorbemerkung 2 Abs.3 Satz 2 vor Ziffer 2000 KV des FamGKG in Verbindung mit der Vorbemerkung 1.3.1. Abs. 1 Ziffer 2 vor Ziffer 1310 KV des FamGKG).

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Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten durch einen Beteiligten war nach § 81 Abs. 1 FamFG nicht geboten.

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Bei der Wertfestsetzung war zu beachten, dass es nach Rücknahme der Anträge auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung um die Verteilung der in dem Verfahren entstandenen Kosten ging. Deren Höhe ergibt sich aus den vom Amtsgericht gefertigten Kostenansätzen.