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Oberlandesgericht Hamm·II-6 UF 184/09·09.05.2010

Umgangsausschluss wegen Kindeswohlgefährdung durch Loyalitätskonflikt und Ängste der Mutter

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrte regelmäßigen (monatlichen) Umgang mit seiner Tochter; die Kindesmutter und der Verfahrenspfleger erstrebten den Ausschluss des Umgangs. Das OLG Hamm hob die amtsgerichtliche Anordnung begleiteten Umgangs auf und wies den Umgangsantrag zurück. Es schloss den Umgang bis 30.06.2012 aus, weil bei Umgangskontakten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nachhaltige seelische Schädigung des Kindes durch Loyalitätskonflikte und „Affektansteckung“ aus der stark angstbesetzten Familienatmosphäre drohe. Zugleich wurde der Mutter eine Psychotherapie aufgegeben, um die Voraussetzungen für einen späteren kindeswohldienlichen Umgang zu schaffen.

Ausgang: Beschwerden führten zur Aufhebung der Umgangsregelung; Umgang bis 30.06.2012 ausgeschlossen und Umgangsantrag zurückgewiesen, im Übrigen Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass durch die Gewährung des Umgangs eine konkrete Kindeswohlgefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und mildere Mittel die Gefahr nicht ausräumen.

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Bei der Entscheidung über Umgang sind die grundrechtlich geschützten Positionen beider Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) mit den Grundrechten und dem Wohl des Kindes abzuwägen; ein Umgangsausschluss ist nur bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt.

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Eine Kindeswohlgefährdung kann auch dann vorliegen, wenn fortgesetzte Umgangskontakte aufgrund familiär verfestigter Ablehnung und Angst einen Loyalitätskonflikt auslösen, der voraussichtlich zu nachhaltigen seelischen Beeinträchtigungen des Kindes führt.

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Kann eine Kindeswohlgefährdung nicht durch begleiteten Umgang oder Umgangspflegschaft vermieden werden, ist der Umgang auszuschließen, bis die maßgeblichen Gefährdungsfaktoren (z.B. unbehandelte Ängste eines betreuenden Elternteils) therapeutisch abgebaut sind.

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Von der persönlichen Anhörung eines Kleinkindes kann abgesehen werden, wenn aufgrund Alters, fehlender Erinnerung/Bindung und ausreichender Sachaufklärung eine Anhörung zur Aufklärung nicht geboten ist (§ 50b Abs. 1 FGG).

Relevante Normen
§ 621e Abs. 3, 517, 520 Abs. 2 ZPO§ 1684 Abs. 4 BGB§ Art. 6 Abs. 2 GG§ 50b Abs. 1 FGG§ 13a FGG in Verbindung mit § 94 KostO in Verbindung mit § 131 Abs. 3 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 30 F 117/09

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 10.11.2009 und des Beteiligten zu 4) vom 05.12.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 29.10.2009 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf ein monatliches Umgangsrecht mit seiner Tochter Y wird zurückgewiesen.

Das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2) mit seiner Tochter Y wird bis zum 30.06.2012 ausgeschlossen.

Der Beteiligten zu 1) wird zur Auflage gemacht, sich umgehend in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, die das Ziel hat, ihre Ängste vor der Gewährung eines Umgangs zu beseitigen. Die Beteiligte hat den Beginn der psychotherapeutischen Behandlung gegenüber dem Amtsgericht – Familiengericht – Detmold bis zum 31.08.2010 anzuzeigen.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Verfahren der Beschwerdeinstanz ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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1.

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Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des Kindes Y. Sie haben am 12.04.2006 in Kairo geheiratet. Y ist am ####2007 geboren. Die Kindesmutter hat noch zwei ältere Kinder aus einer anderen Beziehung, nämlich Y2 (13 Jahre alt) und Y3 (10 Jahre alt).

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Am 29.06.2008 sind die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Tochter Y nach Ägypten geflogen. Nach den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) streitigen Ereignissen in Ägypten haben sich diese im Juli 2008 getrennt und sind mittlerweile durch Urteil des AG Detmold vom 05.05.2009 geschieden worden. Die Beteiligte zu 1) ist zunächst alleine nach Deutschland zurückgekehrt. Am 26.08.2008 kehrte der Beteiligte zu 2) mit der Tochter Y zurück.

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Der Kindesmutter war bereits durch Beschluss des AG Detmold vom 15.08.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge allein übertragen worden. Diese Entscheidung ist im Hauptsacheverfahren bestätigt worden (30 F 103/09).

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Der Kindesvater hat das Kind Y seit seiner Rückkehr am 26.08.2008 nicht mehr gesehen.

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Das hiesige Verfahren hat seinen Ausgang genommen mit dem Antrag des Kindesvaters vom 06.10. / 07.10.2008, ihm einen regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter zu gewähren. Die Kindesmutter hat zunächst einen Umgangsausschluss bis zum 31.12.2009 und sich daran anschließende begleitete Umgangskontakte beantragt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) am 22.01.2009 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, in dem der Sachverständige dazu Stellung nehmen sollte, ob eine Umgangsregelung oder ein Umgangsausschluss dem Wohl des Kindes entspricht.

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In seinem Gutachten vom 23.02.2009 ist der Sachverständige X zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Tochter derzeit nicht deren Wohl entspreche und auch ein betreuter Umgang auf "absehbare Zeit" nicht in Betracht komme. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat die Kindesmutter zum Anlass genommen, einen Ausschluss des Umgangsrechtes für weitere fünf Jahre zu beantragen.

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Auf Veranlassung des Amtsgerichts hat der Sachverständige sein Gutachten am 24.07.2009 ergänzt.

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In einem weiteren Termin vom 01.10.2009 hat das Amtsgericht die Beteiligten ergänzend angehört und den Sachverständigen seine Gutachten ergänzend erläutern lassen.

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Mit Beschluss vom 29.10.2009 hat das Amtsgericht Detmold ein begleitetes monatliches Umgangsrecht für die Dauer eines Jahres angeordnet, wobei die Umgangskontakte in der Familienambulanz der Stadt Detmold durchgeführt werden sollten und der Kindesvater zuvor seinen Pass abgeben musste. Den Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangs hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

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Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers.

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2.

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Die Beschwerden der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 621e Abs. 3, 517, 520 Abs. 2 ZPO).

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Die Beschwerden sind auch in der Sache überwiegend begründet und führen zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 29.10.2009.

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Der Antrag des Kindesvaters auf ein monatliches Umgangsrecht mit seiner Tochter Y war zurückzuweisen. Den Anträgen der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers auf Anordnung eines Umgangsausschlusses war für einen Zeitraum bis zum 30.06.2012 zu entsprechen.

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Der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter Y ist nach § 1684 Abs. 4 BGB derzeit auszuschließen, weil durch die Gewährung eines Umgangsrechts das Wohl Ys konkret gefährdet ist.

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Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 2 GG. Können sich die Eltern nicht über die Ausübung des Sorgerechts einigen, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG FamRZ 2002, 809 und FamRZ 2009, 399).

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Die Anordnung eines Umgangsausschlusses kommt aufgrund des Eingriffes in das grundgesetzlich geschützte Recht jedes Elternteils auf einen Umgang mit dem eigenen Kind nur dann in Betracht, wenn eine Gefährdung des ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechts des Kindes auf seine Gesundheit durch die Gewährung des Umgangs sehr wahrscheinlich ist.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X besteht bei Durchführung der Umgangskontakte mit dem Kindesvater eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Y in ihrer geistig-seelischen Entwicklung Schaden nimmt. Da die Kindesmutter und die Halbgeschwister Ys dem Kindesvater ablehnend und ängstlich gegenüberstehen, würde Y bei Durchführung der Umgangskontakte mit dem Kindesvater in einen Loyalitätskonflikt geraten, der nach den sachverständigen Feststellungen mit Sicherheit zu seelischen Beeinträchtigungen Ys führen würde.

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Der Sachverständige hat durch eine sorgfältige und ausführliche Exploration der Kindesmutter eruiert, dass diese durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Ägypten nachhaltig verstört worden und in einer Ablehnungshaltung gegenüber dem Kindesvater gefangen ist, die sie – wenn überhaupt - nur durch eine mehrjährige Psychotherapie überwinden kann. Der Sachverständige spricht hier von einem Vermeidungsverhalten, das durch die Sorge um das Wohl der Tochter und Selbstvorwürfen, die Tochter in Ägypten in Gefahr gebracht zu haben, gespeist wird, und sich in einem testdiagnostisch bestätigten hohen Wert im Bereich "Sicherheitsverhalten" niederschlägt.

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Die Ablehnungshaltung der Kindesmutter ist gut nachvollziehbar. Der Kindesvater hat eingeräumt, dass er den gemeinsamen Aufenthalt in Ägypten dazu genutzt hat, der Kindesmutter Y zu entziehen. So ist der Kindesvater ohne vorherige Ankündigung zur Nachtzeit unter Mitnahme Ys und der Reisepässe aus dem Hotelzimmer verschwunden, das die Kindesmutter ohne jede Nachricht vom Schicksal ihres Kindes und ihres damaligen Ehemannes beim morgendlichen Aufwachen leer vorfand. Darüberhinaus hat der Kindesvater den von der Kindesmutter bewilligten weiteren Aufenthalt Ys überzogen und der Kindesmutter dadurch erneut Anlass zu großer Sorge um das Schicksal ihrer Tochter gegeben. Auch wenn die Angst der Kindesmutter vor einer erneuten Entziehung Ys durch einen Umgang in einem geschützten Rahmen ausgeschlossen werden könnte, existiert diese vom Sachverständigen als irrational bezeichnete Furcht gleich wohl und kann nach dessen sachverständigen Feststellungen nur durch eine psychotherapeutische Behandlung überwunden werden. Anlässlich der Exploration Ys hat der Sachverständige auch feststellen können, dass sich diese Furcht und Angsthaltung bereits auf deren dreizehnjährigen Halbbruder Y2 übertragen hat. Letztlich sprechen auch die Ausführungen der Kindesmutter im Termin, dass die gesamte Familie das Aufsuchen von Orten, an denen man ein Zusammentreffen mit dem Kindesvater befürchtet, unterlässt, deutlich für eine nachhaltige Verstörung der Kindesmutter.

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Das negative Bild des Kindesvaters ist in der Familie der Kindesmutter verfestigt. Durch die Gewährung von Umgangskontakten würde Y, der die ablehnende Haltung der Familie nach den sachverständigen Feststellungen nicht verborgen bleiben kann, nachhaltig verstört und das gedeihliche Zusammenleben in der Familie gefährdet. Nach den sachverständigen Feststellungen würde sich die negative und stark angstbesetzte Haltung der Kindesmutter und des Halbbruders über "Prozesse der Affektansteckung" auf Y übertragen. Dass diese Verstörung und der damit eintretende Schaden in der seelischen Entwicklung Ys bei der Gewährung von Umgangskontakten eintreten werden, hat der Sachverständige auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen als sicher bezeichnet. Der Senat folgt dieser gut verständlich gemachten und überzeugend begründeten sachverständigen Feststellung.

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Soweit der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.07.2009 und in seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht noch ausgeführt hatte, dass er eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls aus einer Begegnung mit dem Kindesvater nicht feststellen könne, bezogen sich diese Ausführungen auf die Gefahr einer unmittelbaren traumatischen Reaktion des Kindes Y bezogen auf einen einzelnen Umgangskontakt. Diese Gefahr sieht der Sachverständige aufgrund der fehlenden Erinnerung Ys an ihren Vater als nicht gegeben an. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2010 und in seiner Anhörung vor dem Senat aber deutlich gemacht, dass sich die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Psyche des Kindes Y durch die bei fortgesetzten Umgangskontakten entstehenden Loyalitätskonflikte zwangsläufig verwirklichen würde, so dass ein Umgang derzeit aus Gründen des Kindeswohls ausgeschlossen bleiben muss.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat ebenfalls folgt, kann diese Gefahr für das Kindeswohl auch nicht durch die Gewährung eines Umgangs in einem geschützten Rahmen oder durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausgeräumt werden. Ein das Kindeswohl nicht gefährdender Umgang kommt nach dem derzeitigen Sachstand erst dann in Betracht, wenn es der Kindesmutter mit Hilfe einer psychotherapeutischen Behandlung gelungen ist, ihre Ängste vor der Gewährung eines Umgangs ihrer Tochter mit deren Vater abzubauen.

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Unter Berücksichtigung der sachverständigen Feststellungen haben sich auch der Verfahrenspfleger und das Jugendamt eindeutig gegen Umgangskontakte zwischen Y und dem Kindesvater zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgesprochen.

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Von einer Anhörung des Kindes Y nach § 50b Abs. 1 FGG hat der Senat abgesehen. Y hat den letzten Kontakt zu ihrem Vater am 28.06.2008, also im Alter von einem Jahr und fast vier Monaten gehabt, so dass eine wie auch immer geartete Bindung oder Erinnerung an den Kindesvater nach den sachverständigen Feststellungen nicht mehr besteht. Zur Aufklärung des Sachverhalts war die Anhörung des Kindes auch nicht geboten. Zudem hat Y erst wenige Tage vor dem Anhörungstermin vor dem Senat ihr drittes Lebensjahr erreicht.

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Nach alledem muss auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Rechts des Beteiligten zu 2) dessen Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen werden.

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Der Ausschluss des Umgangs hat sich auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken. Der Senat hatte bei der Bemessung der Frist aber auch zu berücksichtigen, dass die Therapie, die der Kindesmutter ein angstfreies Zulassen der Umgangskontakte erst ermöglichen soll, nach den sachverständigen Ausführungen mehrere Jahre dauern wird. Der Ausschluss des Umgangs für zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Beginn der Therapie trägt diesem Umstand Rechnung.

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Die von der Kindesmutter angeführten Entziehungshandlungen des Kindesvaters in Ägypten rechtfertigen einen längerfristigen Ausschluss des Umgangsrechts nicht.

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Der Gefahr einer erneuten Kindesentziehung, die sich in Deutschland ohnehin anders darstellt als bei dem Aufenthalt in Ägypten, könnte durch die Gewährung eines Umgangs in einem geschützten Rahmen Rechnung getragen werden, sobald die Überwindung der Gefahren für die seelische Entwicklung Ys einen solchen Umgang zulassen.

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Dementsprechend war der Kindesmutter aufzugeben, ihre bestehenden Ängste vor der Gewährung des Umgangs psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Letztlich dient die Ermöglichung eines angst- und konfliktfreien Umgangs des Kindes mit seinem leiblichen Vater auf Dauer dem Wohl des Kindes. Die Kindesmutter hat ihren Beitrag dazu zu leisten.

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Sorgerechtliche Maßnahmen waren nicht veranlasst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist Y in die Familie der Kindesmutter integriert und nimmt eine gute Entwicklung, so dass Gefährdungen des Kindeswohls abgesehen von der Umgangsproblematik derzeit nicht anzunehmen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG in Verbindung mit § 94 KostO und in Verbindung mit § 131 Abs. 3 KostO. Angesichts der Tatsache, dass der Beteiligte

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zu 2) in erster Instanz noch weitgehend obsiegt hatte, erscheint es nicht angemessen, ihm für die Beschwerdeinstanz auch die außergerichtlichen Kosten der weiteren Verfahrensbeteiligten aufzubürden.