Zurückweisung wegen Verfahrensmängeln bei Bestellung des Amtsvormunds
KI-Zusammenfassung
Das Kreisjugendamt (Beteiligter zu 1) legte Beschwerde gegen die Aufhebung der Vormundschaft durch das Amtsgericht ein und die Bestellung eines anderen Jugendamts als Amtsvormund. Das OLG hob den Beschluss wegen wesentlicher Verfahrensfehler auf. Entscheidend war, dass das Gericht nicht nachvollziehbar die Vorrangprüfung ehrenamtlicher Einzelvormünder nach § 1791b BGB und die Anhörung des künftig bestellten Jugendamts durchgeführt hat. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über Entlassung und Auswahl des Vormunds an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebefugnis des beteiligten Jugendamtes richtet sich nach § 162 Abs. 2 FamFG und ist gegeben, wenn das Jugendamt durch die Entscheidung in seinen Rechten berührt wird.
Bei Wechsel des Vormundes hat das Familiengericht gemäß § 1791b BGB von Amts wegen zu ermitteln, ob unter den geänderten Umständen ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund zur Übernahme bereit ist.
Vor der Bestellung des örtlich zuständigen Jugendamts als Amtsvormund ist in der Regel dieses Jugendamt anzuhören, ob in seinem Bezirk eine zur Übernahme der Vormundschaft bereite Person vorhanden ist.
Liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor (z. B. unterlassene Anhörung oder unzureichende Ermittlungen zur Vorrangprüfung), ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 31 F 54/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 8.8.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 15.7.2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist der Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.7.2001 aufzuheben. Die Sache ist an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag des bisherigen Vormundes des Kindes, auf Entlassung aus der Vormundschaft und zur Auswahl des neuen Vormundes zurückverwiesen.
Mit Beschluss vom 14.2.2011 wurde der Beteiligten zu 2.) das Sorgerecht für das Kind entzogen und das Jugendamt I3 (Beteiligten zu 5.) zum Vormund bestellt. Auf Hinweis des Beteiligten zu 5.), er sei örtlich nicht zuständig, sondern das Kind wohne im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1.) wurde mit dem angefochtenen Beschluss die Vormundschaft des Beteiligten zu 5.) aufgehoben und das Kreisjugendamt H (Beteiligten zu 1.) zum neuen Amtsvormund bestellt.
Die Beteiligte zu 1.) sowie der ebenfalls angehörte Beteiligte zu 4.) sind übereinstimmend der Auffassung, dass die tatsächliche Betreuung des Kindes seit längerer Zeit vom Beteiligten zu 4.) durchgeführt wird.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist das beteiligte Kreisjugendamt beschwerdebefugt, § 162 Abs. 2 FamFG.
Die Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht - an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet.
Zwar kann bei einem dauerhaften Umzugs eines Kindes die Bestellung des bisher zuständigen Jugendamtes aufgehoben werden, allerdings kann nicht ohne weiteres das nunmehr örtlich zuständige Jugendamt als Vormund bestellt werden. Auch bei einem Wechsel des Vormundes ist gemäß § 1791b BGB bei der Auswahl wegen des bestehenden Vorrangs eines Einzelvormundes vom Familiengericht von Amts wegen zu ermitteln, ob unter den geänderten Umständen ein geeigneter Einzelvormund zur Übernahme bereit ist. Dazu ist es in der Regel mindestens erforderlich, dass das Jugendamt, dessen Bestellung beabsichtigt ist, angehört wird, ob in seinem Bezirk eine zur Übernahme der Vormundschaft bereite Person vorhanden ist (vgl. OLG Hamm, Az. II -1 UF 46/10, B.v. 9.3.2010, JAmt 2010, 256), gegebenenfalls hat das Amtsgericht weitere, eigene Ermittlungen anzustellen.
Schon eine vorherige Anhörung des neu bestellten Vormundes, des Kreisjugendamtes H lässt sich nicht feststellen, ebenso ist nicht ersichtlich, ob das Amtsgericht vor seiner Entscheidung Ermittlungen angestellt hat, die den gesetzlichen Vorrang eines ehrenamtlichen Einzelvormundes ausreichend berücksichtigten.