Unterhaltsvorschusskasse: Zulässigkeit dynamisierter Unterhaltsfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das Land (Unterhaltsvorschusskasse) begehrt im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhalt für ein 2009 geborenes Kind. Das Amtsgericht setzte einen festen Betrag; die Beschwerde rügt die fehlende Dynamisierung. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und stellte klar, dass die Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt auch in dynamisierter Form (Prozentsatz des Mindestunterhalts) titulieren kann. Zur Begründung verweist es auf Auslegung von § 7 Abs. 4 UVG, die Zielsetzung der Vorschrift und Verfahrensökonomie.
Ausgang: Beschwerde der Unterhaltsvorschusskasse teilweise stattgegeben; Amtsgerichtliche Unterhaltsfestsetzung dahingehend abgeändert, dass dynamisierte Festsetzung zulässig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterhaltsvorschusskasse kann den künftigen Kindesunterhalt auch in dynamisierter Form geltend machen und als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts titulieren.
§ 7 Abs. 4 Satz 1 UVG, der Klagen auf künftige Leistungen bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen ermöglicht, schließt die Ausdrucksweise als Prozentsatz des Mindestunterhalts nicht aus.
Die Ausdrucksform in Prozenten ist insbesondere dann geboten, wenn Leistungen voraussichtlich über längere Zeit zu gewähren sind, um wiederholte Abänderungsverfahren zu vermeiden und Verfahrensaufwand zu reduzieren.
Im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach FamFG steht dem Antragssteller, dem materiell nicht voll entsprochen wurde, die zulässige Beschwerde zu, soweit materielle Einwendungen (§ 252 Abs. 1 FamFG) betroffen sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Altena, 8a FH 16/10
Leitsatz
Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der laufende Unterhalt minderjähriger Kinder in dynamsierter Form festgesetzt werden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Altena vom 04.06.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen des Antragstellers an das Kind B, geb. am 27.08.2009, von dem Antragsgegner an den Antragsteller monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats zu zahlende Kindesunterhalt wird wie folgt festgesetzt:
- ab dem 01.03.2010 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612a BGB, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergelds für ein erstes Kind;
- ab dem 01.08.2015 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergelds für ein erstes Kind.
Die Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt unter der Bedingung, dass der Antragsteller künftig Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind erbringt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden längstens für insgesamt 72 Monate oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erbracht.
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.10.2009 bis 28.02.2010 wird auf 610,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 03.05.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben (§ 20 FamGKG), außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das antragstellende Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: der Antragsteller) erbringt für den am 27.8.2009 geborenen Sohn des Antragsgegners seit dem 1.9.2009 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Mit Schreiben vom 5.10.2009 informierte der Antragsteller den Antragsgegner über die Unterhaltsvorschussleistung und forderte ihn zur Auskunftserteilung auf.
Mit Antrag vom 18.2.2010 begehrte der Antragsteller die Festsetzung von Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes i.H.v. 184,00 € für ein erstes Kind ab dem 1.10.2009.
Nach Anhörung des Antragsgegners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.6.2010 den laufenden Unterhalt ab dem 1.3.2010 auf gleichbleibend 317,00 € abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 € festgesetzt, und zwar auch für die Zeit ab Erreichen der 2. Altersstufe. Dem weitergehenden Antrag hat es nicht entsprochen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Amtsgericht die Festsetzung des Unterhalts nicht in dynamisierter Form vorgenommen hat.
II.
1. Für das Rechtsmittel sind die seit dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften des FamFG und nicht die bis zum 31.8.2009 geltende Rechtslage maßgebend, da das Verfahren am 20.2.2010 und damit erst nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).
2. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff., 256 FamFG statthaft.
a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere § 250 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht entgegen.
Die Unanfechtbarkeit nach dieser Vorschrift greift nur in den Fällen, in denen der Antrag zurückgewiesen wird, weil er nicht den in §§ 250 Abs. 1, 249 FamFG bezeichneten Voraussetzungen entspricht. Die teilweise Zurückweisung des Antrags beruht indes nicht darauf, dass die Rechtspflegerin insoweit das vereinfachte Verfahren für unzulässig erachtet hätte. Vielmehr geht es vorliegend um die materiell-rechtliche Frage, ob die Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG für die Zukunft überhaupt - also unabhängig davon, ob dies im Wege eines normalen Zahlungsantrags oder eines vereinfachten Festsetzungsverfahrens erfolgt - Unterhalt in dynamisierter Form geltend machen kann.
b) Mit der Beschwerde macht der Antragsteller auch eine der in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen geltend. Ein Antragsteller, dessen zulässigem Antrag materiell nicht voll entsprochen wird, ist durch die insoweit unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso in der Sache beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein (zu hoher) Unterhaltsanspruch festgesetzt wird. Dem Antragsteller muss es deshalb ebenso wie dem Antragsgegner gestattet sein, die gemäß § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung des § 252 Abs. 1 Nr. 3b FamFG mit der Beschwerde geltend zu machen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 289; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769; Keidel/Giers, FamFG 16. Aufl., § 256 Rn. 7; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 256 Rn. 7). Der Festsetzung eines geringeren als des beantragten Betrages gleichzusetzen ist die vorliegende Konstellation, in welcher das Amtsgericht statt der beantragten Festsetzung in dynamisierter Form einen festen Betrag als Unterhalt festgesetzt hat.
3. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat eine Festsetzung des Unterhalts zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse in dynamisierter Form zu Unrecht abgelehnt.
Sind Unterhaltsleistungen nach dem UVG voraussichtlich auf längere Zeit zu gewähren, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 UVG). Unterschiedlich beurteilt wird, ob nach dieser Vorschrift eine Festsetzung des zukünftigen Unterhalts stets nur in Höhe des bisher gezahlten absoluten Betrags möglich ist (so OLG Dresden, Beschl. v. 3.11.2004 – 20 UF 0703/04, veröffentlich in JAmt 2004, 607 (nur Leitsatz); OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2006 – 4 UFH 2/06 (nicht veröffentlicht)), oder auch in dynamisierter Form (so OLG Celle, JAmt 2009, 210, zitiert nach juris; AG Wolfsburg, JAmt 2004, 443, zitiert nach juris; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8 Rn. 275; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2004, 423). Die vom Amtsgericht weiter angeführte Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2008, 289) befasst sich hingegen mit dieser Problematik nicht.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 28.5.2008 (FamRZ 2008, 1428), die die Frage der Zulässigkeit der Festsetzung der gesetzlichen Verzugszinsen im vereinfachten Verfahren zum Gegenstand hatte, eine Festsetzung des Unterhalts als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts für zulässig erachtet (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 30), ohne allerdings auf den oben dargestellten Meinungsstand einzugehen.
Nach Auffassung des Senats steht der Unterhaltsvorschusskasse, ebenso wie dem unterhaltsberechtigten Kind selbst, ein Wahlrecht zu, ob die Titulierung des zukünftigen Unterhalts in Prozentsätzen oder Festbeträgen erfolgen soll.
§ 7 Abs. 4 Satz 1 UVG ist durch das Kinderunterhaltsgesetz zum 1.7.1998 in das UVG eingefügt worden. Die Bestimmung ist der Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG nachgebildet (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7338, S 46; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2004, 423), welche wiederum bereits im Jahr 1993 eingefügt wurde und damit zu einem Zeitpunkt, in dem es die Möglichkeit der Dynamisierung von Unterhaltstiteln noch nicht gab, da diese gerade erst mit der Neufassung des § 1612a BGB durch das Kinderunterhaltsgesetz geschaffen wurde.
Die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG geht auf die Frage, ob die Unterhaltsvorschusskasse den Unterhalt in dynamisierter Form geltend machen kann, nicht ein. Immerhin lässt sich der Begründung des Gesetzesentwurfs aber die Zielsetzung entnehmen, den Rückgriff zu erleichtern, in dem die Klage auch auf zukünftige Leistungen ermöglicht wird (BT-Drucks. 13/7338, S 46). Angesichts dieser mit § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung erscheint es dem Senat wenig überzeugend, der Unterhaltsvorschusskasse die mit demselben Gesetz eingeführte Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhalt in dynamisierter Form vorzuenthalten.
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ist nach § 2 Abs. 1 UVG i.V.m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BGB jedenfalls grundsätzlich an die Höhe des Mindestunterhalts geknüpft. Steigt der Mindestunterhalt, hat auch die Unterhaltsvorschusskasse höhere Leistungen an das Kind zu erbringen. Ließe man die Titulierung des künftigen Unterhalts nur in Form eines Festbetrags in Höhe der bisher gezahlten monatlichen Sozialleistung zu, müsste die Unterhaltsvorschusskasse, wenn der Schuldner nicht freiwillig den sich aus der – in den letzten Jahren jährlich erfolgenden - Erhöhung des Mindestunterhalts ergebenden höheren Unterhalt zahlt, jeweils einen Antrag auf Abänderung der Festsetzungsentscheidung nach § 240 FamFG stellen. Diese Verfahrensweise wäre für Behörde und Gericht, aber auch den Unterhaltsschuldner, mit einem Mehraufwand an Arbeit und Kosten verbunden, der außer Verhältnis zu den in Rede stehenden Streitwerten stünde (ebenso AG Wolfsburg, a.a.O.; DIJuF-Rechtsgutachten, a.a.O.) und der auch keinen erkennbaren Vorteil auf Seiten des Unterhaltsschuldners mit sich bringen würde. Denn dieser wird nicht schlechter gestellt als wenn Antragsteller nicht die Unterhaltsvorschusskasse, sondern unmittelbar das unterhaltsberechtigte Kind selbst wäre.
Der hier vertretenen Auslegung des §7 Abs. 4 Satz 1 UVG steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen (a.A. OLG Dresden und OLG Oldenburg, jeweils a.a.O.). Aus der Formulierung "bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen" folgt keineswegs zwingend, dass es sich hierbei nur um einen absoluten Betrag handeln kann. Denn die Höhe der bisher erbrachten Zahlungen lässt sich nicht nur als absoluter Betrag, sondern auch als Prozentsatz des Mindestunterhalts ausdrücken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.