Vorläufige Vollstreckbarkeit des Teilurteils zum nachehelichen Unterhalt erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Teilurteils des Amtsgerichts Hagen betreffend nachehelichen Unterhalt. Das Oberlandesgericht ergänzte den Urteilstenor, weil das Amtsgericht eine Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterlassen hatte. Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde gewährt; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite gleichhohe Sicherheit leistet.
Ausgang: Antrag auf Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Teilurteils zum nachehelichen Unterhalt stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt das untere Gericht im Urteil nicht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Teilspruchs, kann das Revisions- oder Berufungsgericht den Urteilstenor ergänzen, um die Vorläufigkeitsregelung zu treffen.
Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsanspruchs ist möglich und kann mit Auflagen zur Sicherheitsleistung verbunden werden.
Die Möglichkeit, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwehren, kann in der Vollstreckbarerklärung auf einen bestimmten Prozentsatz des vollstreckbaren Betrags festgelegt werden.
Eine Ergänzung des Tenors ist nur zulässig, soweit sie den vom Tatbestand und der Entscheidung getragenen Inhalt konkretisiert und keine inhaltliche Neufestsetzung darstellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 134 F 71/06
Tenor
Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 15.9.2008 wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 11.4.2008 in seinem Ausspruch betreffend den nachehelichen Unterhalt (Ziffer III) für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 718 ZPO).
Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Urteilstenor war zu ergänzen, weil das Amtsgericht eine Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit unterlassen hat.