Berufung und Anschlussberufung in Unterhaltsstreit: Sicherheitsleistung und Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Verurteilung zur Sicherheitsleistung; die Beklagte erhob Anschlussberufung gegen die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung. Das OLG hob die Widerklage auf und wies die Klage zum Teil ab: Die Sicherheitsleistungsforderung nach §1585a BGB besteht nicht, die Vollstreckungsabwehrklage insoweit unbegründet. Zudem steht dem Kläger Anspruch auf Rückzahlung überpfändeter Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich: Widerklage abgewiesen; Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung insoweit abgewiesen, sonstige Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach §1585a BGB zu leistende Sicherheitsleistung kann nur auf Antrag des Unterhaltsberechtigten vor der Verurteilung angeordnet werden; nach Abschluss des Verfahrens ist sie nur bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu verlangen.
Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Vermögensverhältnisse; zur Entkräftung des Sicherheitsbedarfs genügt die substantiiert dargelegte laufende und pünktliche Zahlung des Unterhalts und das Vorliegen gesicherter Einkünfte.
Die Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO) erfordert ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis; wenn rückständiger Unterhalt ausgeglichen ist und die Vollstreckung ruhend gestellt ist, fehlt dieses für Vergangenes, und laufende künftige Ansprüche bleiben bis zu einem vollstreckbaren Titel durchsetzbar.
Wer durch pfändungsweise Durchsetzung von Forderungen ohne Rechtsgrund Gelder erlangt, ist zur Rückgewähr nach §812 Abs.1 BGB verpflichtet; der Anspruch auf Herausgabe umfasst auch Zinsen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 13 F 177/09
Tenor
1.
Das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Lippstadt wird wie folgt abgeändert:
Auf die Berufung des Klägers wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage auf Unzulässiger-
klärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.
2000 vor dem Notar W in C (Urkundenrollen-Nr.: ###/2000)
sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008 (Az.:
13 F 621/06) abgewiesen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf insgesamt 35.958,00 €
festgesetzt.
Der Streitwert für die erste Instanz wird ebenfalls auf insgesamt 35.958,00 €
festgesetzt.
Gründe
(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Das Amtsgericht ist dem Begehren des Klägers nachgekommen und hat seiner Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.2000 und dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 14.630,14 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es ihn zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.996,00 € durch Hinterlegung verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger berufe sich zu Recht auf die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten. Seit Dezember 2008 werde der nacheheliche Unterhalt unstreitig vollständig gezahlt, Unterhaltsrückstände bestünden nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfalle wegen der Ruhestellung der Vollstreckung durch die Beklagte nicht. Diese könne auch keine Vollstreckung quasi "auf Vorrat" zur Rangwahrung für künftige Unterhaltsansprüche betreiben.
Der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lippstadt im Wege von Vollstreckungen insgesamt 14.630,14 € ohne Rechtsgrund erlangt und sei insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Sie habe keinen Anspruch auf Einbehaltung des Betrages als Sicherheitsleistung nach §§ 1585 a, 232 BGB.
Nach § 1585 a BGB habe die Beklagte jedoch einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe eines Jahresbetrages des zu leistenden Unterhalts von insgesamt 15.996,00 € durch Hinterlegung. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Unterhaltsleistung nicht gefährdet sei oder er durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie der getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen seine auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung.
Unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt er,
abändernd die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht und hat Anschlussberufung eingelegt.
Insoweit beantragt sie abändernd,
die Klage abzuweisen, hilfsweise Verurteilung zur Zahlung des über-
pfändeten Unterhaltsbetrages Zug um Zug gegen Hinterlegung der
vom Kläger geschuldeten Sicherheitsleistung.
Der Kläger beantragt,
die Zurückweisung der Anschlussberufung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
a)
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für den ihr zustehenden nachehelichen Unterhalt nach § 1585 a BGB.
Eine Sicherheitsleistung nach § 1585 a BGB ist vom Gericht nur auf Antrag anzuordnen, wobei der entsprechende Antrag vom Unterhaltsberechtigten bereits vor der Verurteilung des Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts zu stellen ist. Später kann eine Sicherheitsleistung nur noch verlangt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten erheblich verschlechtert haben (vgl. Palandt/Brudermöller, BGB, 69. Aufl., § 1585 a, Rdnr. 2; Johannsen/Büttner, Familienrecht, 5. Aufl., § 1585 a BGB, Rdnr. 9; Kersting in jurisBK-BGB, 4. Aufl., § 1585 a, Rdnr. 14).
Vorliegend ist im Vorverfahren 13 F 621/06 Amtsgericht Lippstadt auf Abänderung des Unterhalts ein Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung des Klägers nicht gestellt worden. Erst nach Abschluss des Verfahrens forderte der Beklagte den Kläger im Rahmen der Übermittlung von Forderungsaufstellungen wegen der erfolgten Überpfändungen von Unterhalt auf, eine Sicherheitsleistung gem. § 1585 a BGB zu erbringen.
Von daher ist Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Klägers. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Auch seitens der Beklagten wird eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Klägers nicht substantiiert behauptet.
Zwar ist der Kläger als Unterhaltsverpflichteter im Rahmen des § 1585 a BGB grundsätzlich für seine Vermögensverhältnisse darlegungs- und beweispflichtig. Für eine fehlende Gefährdung der Unterhaltsleistung genügt jedoch die Darlegung, dass der Unterhalt laufend und pünktlich gezahlt wird und auch für die Zukunft keine Gefährdung besteht (vgl. Palandt/Brudermöller, a.a.O., § 1585 a, Rdnr. 1; Johannsen/Büttner, a.a.O., § 1585 a BGB, Rdnr. 5).
Hier hatte der Kläger bereits vor Beginn des Unterhaltsabänderungsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt. Bereits damals bezog er – wie auch heute noch – seine nicht unerhebliche Altersrente von der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer in U. Unstreitig hat der Kläger nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008, in dem der von ihm zu leistende Scheidungsunterhalt herabgesetzt worden war, ab Dezember 2008 einen Dauerauftrag zugunsten der Beklagten eingerichtet. Diese erhält seither beanstandungsfrei ihre monatlichen Unterhaltszahlungen. Durch die von einer Versorgungseinrichtung in Deutschland gezahlte Altersrente in Höhe von fast 2.500,00 € monatlich ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten auch hinreichend gesichert.
Nicht erheblich ist der im Übrigen pauschale Vortrag der Beklagten, in der Vergangenheit hätten sich immer mal wieder Unregelmäßigkeiten bei den Unterhaltszahlungen des Klägers ergeben. Eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
b)
Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und hat auch hinsichtlich der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag sowie dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
(1)
Der Kläger kann sich vorliegend nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus den beiden, seiner Unterhaltsverpflichtung zugrundeliegenden Titeln, wenden.
Soweit rückständiger Unterhalt betroffen ist, ist die Vollstreckungsabwehrklage bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses ist entfallen, da unstreitig für die Vergangenheit keine Unterhaltsrückstände mehr bestehen und insoweit die während des Unterhaltsabänderungsverfahrens seitens der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung abgeschlossen ist. Diese ist jedenfalls ruhend gestellt, weil der Kläger seit Dezember 2008 seiner Unterhaltsverpflichtung durch Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrages nachkommt.
Hinsichtlich künftigen Unterhalts der Beklagten ist die Vollstreckungsabwehrklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger beruft sich auf Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten, was eine grundsätzlich zulässige Einwendung im Rahmen der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO darstellt. Da die Unterhaltsansprüche der Beklagten jedoch erst künftig fällig werden, kann der Kläger derzeit noch nicht deren Erfüllung als rechtsvernichtende Einwendung geltend machen. Dass der Kläger zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seit Dezember 2008 einen Dauerauftrag eingerichtet hat und dessen Durchführung auch weiterhin sicherstellen will, kann den zugrundeliegenden Unterhaltstiteln nicht die Vollstreckbarkeit für die Zukunft nehmen. Die Beklagte hat einen Anspruch auf laufenden bzw. künftigen Unterhalt, zu dessen Durchsetzung es eines vollstreckbaren Titels bedarf.
Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die Art und Weise der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung. Sie hat die ausgebrachten Pfändungen in seiner Altersversorgung bei der Ärztekammer U sowie in seine Kontoverbindung bei der Dresdner Bank lediglich für ruhend erklärt unter Wahrung des Pfändungsranges mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs.
Richtiger Rechtsbehelf dürfte hier die Erinnerung nach § 766 ZPO sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850 d, Rdnr. 14; § 751, Rdnr. 8). Zuständig wäre das Vollstreckungsgericht.
(2)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des überpfändeten Betrages von 14.630,14 € nebst Zinsen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen.
Dem Hilfsantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen. Da der Kläger zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist, ist die Beklagte nicht zur Zahlung Zug um Zug gegen Hinterlegung eines solchen zu verurteilen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert ist auf insgesamt 35.958,00 € festzusetzen. Davon entfallen auf die Vollstreckungsabwehrklage 15.996,00 € und auf die Zahlungsklage 14.630,00 €.
Das Interesse der Beklagten an der von ihr mit der Widerklage geltend gemachten Leistung einer Sicherheit seitens des Klägers wird mit ca. 1/3 des Jahresunterhalts von 15.996,00 €, entsprechend 5.332,00 €, als angemessen und sachgerecht bewertet.
Der Streitwert für die erste Instanz ist nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ebenfalls auf insgesamt 35.958,00 € festzusetzen.