Beschwerde gegen Unterhaltsherabsetzung wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die weitere Herabsetzung eines nachehelichen Unterhalts und legte gegen eine teilige Abänderungsentscheidung Beschwerde ein. Die Begründungsfrist für die Beschwerde wurde versäumt; Wiedereinsetzung wird versagt, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ihm zuzurechnen ist. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig und auferlegt dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde wegen versäumter Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn die Fristversäumnis unverschuldet erfolgt ist; dem Beteiligten ist das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Der Rechtsanwalt kann die routinemäßige Fristenberechnung auf zuverlässiges und sorgfältig überwachtes Büropersonal übertragen, nicht jedoch die eigenverantwortliche Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache.
Bei Vorlage der Akte zur Fertigung einer fristgebundenen Handlung muss der Rechtsanwalt eigenverantwortlich prüfen, ob die Begründungsfrist korrekt notiert ist und ob noch Zeit für die Anfertigung oder einen Verlängerungsantrag verbleibt.
Folgt die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, ist die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 134 F 233/09
Tenor
I. Die Be¬schwer¬de des An¬trag¬stel¬lers gegen den am 24.11.2010 ver¬kün¬de¬ten Be¬schluss des Amts¬ge¬richts – Fa¬mi¬lien¬ge¬richt – Hagen wird als un¬zu¬läs¬sig ver-wor¬fen.
II. Der An¬trag des An¬trag¬stel¬lers auf Wie¬der¬ein¬set¬zung in den vo¬ri¬gen Stand gegen die Ver¬säu¬mung der Be¬ru¬fungs¬be¬grün¬dungs¬frist wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
III. Der An¬trag¬stel¬ler trägt die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens.
IV. Der Wert für das Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬ren wird auf 5.115,66 € fest¬ge¬setzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Senats vom 2.7.2004 (5 UF 441/03) wurde der Antragsteller zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 780,00 € monatlich verpflichtet.
Mit seinem Antrag vom 15.12.2009, rechtshängig seit dem 21.1.2010, hat der Antragsteller die Herabsetzung des titulierten Unterhalts dahingehend begehrt, dass er keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.
Mit dem am 24.11.2010 verkündeten und dem Antragsteller am 26.11.2010 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1.1.2010 auf monatlich 458,44 € und für die Zeit ab 1.7.2010 auf monatlich 394,17 € herabgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 2.12.2010 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Die Beschwerdebegründung ist am 27.1.2011 zunächst per Fax und am 28.1.2011 im Original beim Oberlandesgericht eingegangen.
Auf den Hinweis des Senats vom 4.3.2011, dass die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingegangen sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.3.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt: Die besonders geschulte und seit vielen Jahren beanstandungsfrei für seinen Verfahrensbevollmächtigten tätige Angestellte Frau T habe bei Eingang des angegriffenen Beschlusses zunächst versehentlich nur die Frist zur Einlegung der Beschwerde notiert und hierfür als Datum den 27.12.2010 ermittelt. Entsprechend habe sie auf dem Übersendungsschreiben des Amtsgerichts notiert: "VF 20.12.2010, AF 27.12.2010 Beschw.". Die Unterlagen seien dann der zuständigen Fachsekretärin seines Verfahrensbevollmächtigten, Frau M, zugeleitet worden. Diese habe das Fehlen der Beschwerdebegründungsfrist bemerkt und diese ergänzt. Hierbei habe sie fälschlicherweise als Fristablauf den 27.1.2011 errechnet und notiert. Die Akte sei dem Verfahrensbevollmächtigten dann in der Folge eine Woche vor dem notierten Fristablauf mit einem Zettel, auf welchem die Ablauffrist notiert worden sein, vorgelegt worden. Dieser habe die Beschwerdebegründung am 26.1.2011 abdiktiert, der Schriftsatz sei dann am 27.1.2011 fertiggestellt und gefaxt worden. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, der Rechtsanwalt dürfe die Berechnung und Notierung aller in seinem Büro geläufigen Fristen einer gut ausgebildeten und als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen, sofern er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstelle, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden. Unter diesen Voraussetzungen dürfe er darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben frist- und ordnungsgemäß erfülle, insbesondere müsse er die Fristberechnung nicht selbst überprüfen.
II.
1. Gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz ist auf das vorliegende Verfahren das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das Abänderungsverfahren am 16.12.2009 eingeleitet worden ist.
2. Die an sich statthafte Beschwerde des Antragstellers ist aufgrund der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, da die Versäumung auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beruht, das er sich nach §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
a) Nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Vorliegend ist die Frist mit der Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 26.11.2010 in Gang gesetzt worden und endete dementsprechend mit Ablauf des 26.01.2011. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 27.1.2011 und damit nach Fristablauf beim Beschwerdegericht eingegangen.
b) Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht begründet.
Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Fristversäumung unverschuldet erfolgt ist. Hierbei muss sich der Beteiligte gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Ein solches Verschulden liegt hier vor.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann (BGH NJW 2003, 1815). Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden (BGH BRAK-Mitt 2005, 181, zitiert nach juris, Rn. 4; vgl. auch BGH NJW 2003, 1815, zitiert nach juris Rn. 5 und 7; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1609). Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zur Bearbeitung vorgelegt werden (BGH FamRZ 2004, 696; FamRZ 2008, 1615), da die sorgfältige Vorbereitung der Verfahrenshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt (Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, a.a.O.). Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH NJW 1990, 1239; BB 2004, 1189; BRAK-Mitt 2005, 181). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Beschwerdeschrift bereits feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH FamRZ 2004, 696; BRAK-Mitt 2005, 181).
Nach diesen Grundsätzen hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Beschwerdeschrift – diese datiert vom 2.12.2010 – spätestens aber bei Wiedervorlage der Sache zur Fertigung der Beschwerdebegründungsschrift seinen Pflichten zur eigenständigen Kontrolle der Begründungsfrist nachkommen müssen. In diesem Falle hätte er das Versehen seiner Angestellten bemerken und rechtzeitig korrigieren können. Nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist die Akte dem Verfahrensbevollmächtigen zur üblichen Vorfrist, also eine Woche vor der notierten Ablauffrist vorgelegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte wäre gehalten gewesen, alsbald nach Vorlage, d.h. spätestens am folgenden Tage (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1615 m.w.N.) eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist. Diese Prüfungspflicht entsteht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Anwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (BGH, a.a.O.). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (BGH a.a.O.).
Unabhängig hiervon hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerdebegründung spätestens am 26.1.2011 diktiert. Selbst wenn er die gebotene Prüfung erst an diesem Tag vorgenommen hätte, wäre eine fristgerechte Begründung, zumindest aber die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Frist noch möglich gewesen.
c) Aufgrund der Fristversäumung ist die Beschwerde des Antragstellers nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 FamFG, wobei es vorliegend billigem Ermessen entspricht, dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.