§ 33 VersAusglG: Unterhaltstitel bindet Anpassung der Versorgungskürzung
KI-Zusammenfassung
Der Versorgungsträger griff die erstinstanzliche Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG an und verlangte u.a. eine Neuberechnung des Unterhalts. Das OLG hält eine fiktive Neuberechnung losgelöst von einem bestehenden Unterhaltstitel grundsätzlich für unzulässig. Der titulierte Unterhalt gilt regelmäßig als gesetzlich geschuldeter Unterhalt, solange keine wesentliche Änderung eine Abänderung (§§ 238, 239 FamFG) oder Vollstreckungsabwehr (§ 767 ZPO) eröffnen würde. Die Aussetzung wurde daher im Wesentlichen bestätigt und nur der Beginn auf den Rentenbezug (1.11.2009) klargestellt.
Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers nur hinsichtlich des Anpassungsbeginns erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlichen Unterhalt konkretisiert, ist der Unterhaltsanspruch im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG grundsätzlich in der titulierten Höhe zugrunde zu legen.
Eine fiktive Neuberechnung des Unterhalts unabhängig vom bestehenden Unterhaltstitel kommt im Verfahren nach § 33 VersAusglG regelmäßig nicht in Betracht, solange der Pflichtige an den Titel gebunden ist.
Der titulierte Unterhalt bildet den gesetzlich geschuldeten Unterhalt nur dann nicht (mehr) ab, wenn sich die dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und eine Abänderung nach §§ 238, 239 FamFG oder eine Vollstreckungsabwehr nach § 767 ZPO in Betracht käme.
Die Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG kann nur für laufende Versorgungsleistungen erfolgen; liegt der nach § 34 Abs. 3 VersAusglG errechnete Anpassungsbeginn vor Rentenbeginn, ist auf den tatsächlichen Beginn des Versorgungsbezugs abzustellen.
Es ist zweckmäßig, den Beginn der Anpassungswirkung im Tenor auszuweisen, um Unklarheiten über den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung und den Anpassungsbeginn zu vermeiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 153 F 32/10
Leitsatz
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern oder die weitere Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren könnte.
Tenor
Auf die Beschwerde des M vom 19.11.2009 wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Iserlohn vom 02.11.2009 teilweise dahingehend abgeändert, dass die im Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 13.01.1998 (14 F 321/96) ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Beteiligten zu 1. beim M mit Wirkung ab dem 1.11.2009 in Höhe eines Betrags von 665,00 € ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. begehrt die teilweise Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge.
Die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. ist durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 13.1.1998 rechtskräftig geschieden worden. Mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beteiligten zu 1. beim M – Beteiligter zu 3. – bezogen auf den 30.6.1996 Rentenanwartschaften von monatlich 1.397,68 DM auf dem Versicherungskonto der Beteiligte zu 2. bei der C in C1 begründet.
Mit Beschluss vom 7.9.2010 hat das Amtsgericht Iserlohn (153 F 48/10) auf Antrag des hiesigen Beteiligten zu 1. das Urteil vom 13.1.1998 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass
a) im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes – Beteiligter zu 1. – bei dem M zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.257,39 DM monatlich auf dem vorhandenen Konto […] bei der E Bund bezogen auf den 30.4.1996 begründet wird; b) im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau – Beteiligte zu 2. – bei der E Bund [ …] zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 1,6992 EP auf das vorhandene Konto […] bei der E Bund bezogen auf den 30.4.1996 übertragen wird.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete sich der Beteiligte zu 1. durch gerichtlichen Vergleich vom 13.1.1998 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 1.300,00 DM (entspricht 664,68 €) monatlich. Der Vergleich enthält folgende Angaben zu den Grundlagen:
"Nettoeinkommen des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit 5.730,00 DM, Einkommen des Antragstellers (Kapital zzgl. Wohnwert abzgl. Hausbelastungen) 683,00 DM. Unterhaltsverpflichtung für die Tochter derzeit 1.050,00 DM. Fiktives Einkommen der Antragsgegnerin auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens und auf der Grundlage erzielter Einkünfte in 1996 ca. 1.560,00 DM. Verbleibender Bedarf ca. 1.000,00 DM. Freiwillige Leistung des Antragstellers 30 % zusätzlich zum Bedarf, maximal 300,00 DM. Bei einer etwaigen Abänderung des Vergleichs soll es bei dem freiwilligen Zuschlag von 30 %, maximal aber 300,00 DM verbleiben."
Ein im Verfahren eingeholtes Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 2. "bestenfalls halbschichtig erwerbsfähig" sei.
Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 15.9.2001 erneut verheiratet, seine zweite Ehefrau bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von netto 424,42 €. An die Beteiligte zu 2. zahlt er nach wie vor nachehelichen Unterhalt in Höhe von 665,00 € monatlich. Die Beteiligte zu 2. geht keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Der Beteiligte zu 1. ist am 1.11.2009 in den Altersruhestand eingetreten. Mit Bescheid vom 27.8.2009 teilte ihm der Beteiligte zu 3. mit, dass sich infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs das Ruhegehalt von 2.875,58 € um den Betrag von 840,69 € auf 2.034,89 € reduziere.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
die im Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 13.01.1998 ausgesprochene Kürzung seiner laufenden Versorgung beim Beteiligten zu 3. in Höhe eines Betrags von 665,00 € auszusetzen.
Der Antrag ist am 15.09.2009 bei Gericht eingegangen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind dem Antrag erstinstanzlich nicht entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1. entsprochen.
Hiergegen wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 3. Er beanstandet zum einen, dass im Tenor des angefochtenen Beschlusses der Zeitpunkt, ab dem die Kürzung auszusetzen sei, nicht angegeben sei. Zudem vertritt er die Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2. sei der Höhe nach neu zu berechnen, da die Versorgungsbezüge des Antragstellers nunmehr geringer seien als seine Dienstbezüge während der aktiven Dienstzeit.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist nur zum Teil begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht auf den Antrag des Beteiligten zu 1.) die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgungsbezüge in Höhe von 665,00 € ausgesprochen. Einer Klarstellung bedurfte der Beschluss lediglich hinsichtlich des Beginns der Anpassungswirkung.
1. Die Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1.) richtet sich nach den §§ 33, 34 VersAusglG. Diese regeln die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich bei Unterhaltsansprüchen. Sie treten an die Stelle der früheren §§ 5, 6 VAHRG und dienen – wie diese – dazu, verfassungswidrige Härten zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass ein Ehegatte aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten (noch) keine Leistungen bezieht, obwohl gleichzeitig sein Unterhaltsanspruch wegen der Kürzung der Versorgung des anderen Ehepartners wegfällt oder sich reduziert (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl, Rn. 871; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 871; Breuers in: jurisPK-BGB, § 33 VersAusglG Rn. 1).
Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung, da die Antragstellung erst am 15.9.2009 erfolgt ist. Das bis zum 31.08.2009 geltende Recht ist nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG auf Anträge, die auf einen zeitlich begrenzten Wegfall der Kürzung der Versorgung i.S. des § 5 VAHRG a.F. gerichtet sind, nur dann noch anzuwenden , wenn sie vor dem 1.9.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Antragstellung ist erst am 15.9.2009 erfolgt und nicht gegenüber dem Beteiligten zu 3., sondern beim Familiengericht.
2. Der Antrag ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist als ausgleichsverpflichtete Person nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG antragsberechtigt.
3. Die Voraussetzungen für die beantragte Anpassung liegen vor.
a) Der Anwendungsbereich der §§ 33, 34 VersAusglG ist eröffnet, da die Beamtenversorgung des Beteiligten zu 1. nach § 32 Nr. 2 VersAusglG zu den anpassungsfähigen Anrechten zählt.
b) Die inzwischen 59 Jahre alte Beteiligte zu 2. als ausgleichsberechtigte Person erhält aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG). Hingegen erhält der Beteiligte zu 1. seit dem 1.11.2009 ein Ruhegehalt, dass ausweislich der Mitteilung des Beteiligten zu 3. vom 27.8.2009 aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 840,69 € gekürzt ist.
c) Die Kürzung, bezogen auf das Ende der Ehezeit, überschreitet auch offensichtlich die Bagatellgrenze nach § 33 Abs. 2 VersAusglG.
d) Schließlich ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Anpassung der Kürzung auch der Höhe nach gerechtfertigt, denn der Beteiligten zu 2. steht in Höhe von 665,00 € ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.
aa) Die Anpassung setzt nach § 33 Abs. 1 VersAusglG voraus, dass die Kürzung der Versorgung einen sonst bestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtigt, dieser also infolge der Kürzung entfällt oder sich verringert (Gutdeutsch in: Bamberger/Roth, Stand 1.2.2010, § 33 VersAusglG Rn. 2; Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 4 f.). Nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Abzustellen ist auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person bei ungekürzter Versorgung hätte (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 72; Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 7; Gutdeutsch a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 9; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 392).
bb) Der Beteiligten zu 2. steht nach wie vor ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
Der Unterhaltsanspruch ist im gerichtlichen Vergleich vom 13.1.1998 tituliert.
(1) Liegt ein Unterhaltstitel vor, so kann regelmäßig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ausgegangen werden (vgl. Borth, a.a.O., Rn.877; Ruland, a.a.O., 881;Palandt/Brudermüller, 69. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 3). Allerdings enthebt das Vorliegen eines Unterhaltstitels das Gericht nicht grundsätzlich von der Prüfung, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (noch) besteht. Wie schon § 5 VAHRG (vgl. dazu BSG, NJW-RR 1996, 899, zitiert nach juris Rn. 16; BVerwG, FamRZ 2005, 709, zitiert nach juris Rn. 19) stellt auch § 33 Abs. 1 VersAusglG auf das tatsächliche Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 875; Ruland, a.a.O., Rn. 879; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 3).
Hieraus folgt zunächst, dass eine Unterhaltsvereinbarung, die nicht nur den gesetzlichen Unterhaltsanspruch konkretisiert, auch dann nicht genügt, wenn sie tituliert ist (Ruland, a.a.O., Rn. 879; Breuers, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn.23; Hahne, a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 4; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149/150).
Der gerichtliche Vergleich vom 13.1.1998 diente indes nicht dazu, eine ansonsten nicht bestehende Unterhaltspflicht des Beteiligten zu 1. zu begründen. Wie sich zum einen aus den in den Vergleich ausdrücklich aufgenommenen Grundlagen, zum anderen aber auch aus dem Inhalt der beigezogenen Akte 14 F 321/96 AG Iserlohn ergibt, haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit dem Vergleich im Wesentlichen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2. auf nachehelichen Unterhalt aus §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB konkretisiert. Hieran ändert auch die Vereinbarung über die freiwillige Mehrleistung des Beteiligten zu 1. in Höhe von 30 % bzw. maximal 300 DM nichts. Dieser hält sich, mit Rücksicht auf die Ungewissheiten, die mit dem Ansatz eines fiktiven Einkommens auf Seiten der Beteiligten zu 2. notwendig verbunden sind, noch im Rahmen einer zulässigen Ausgestaltung.
(2) Im Übrigen ist es jedoch in den Fällen, in denen bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht, nicht gerechtfertigt, denn Unterhalt im Rahmen des Verfahrens nach § 33 VersAusglG völlig losgelöst von diesem Titel fiktiv neu zu berechnen. Dies ließe außer acht, dass der Unterhaltspflichtige selbst grundsätzlich an den Titel gebunden ist und die titulierte Unterhaltsverpflichtung nur unter bestimmten gesetzlich normierten Voraussetzungen abändern oder ganz beseitigen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bleibt der Unterhaltsverpflichtete an den Titel gebunden, so dass in diesem Fall der titulierte Betrag den gesetzlich geschuldeten Unterhalt darstellt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung bereits zu § 5 VAHRG der Grundsatz aufgestellt worden, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in der Regel das Bestehen einer Unterhaltspflicht beweist, dies jedoch dann nicht gilt, wenn sich die dem Unterhaltstitel zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben und der Unterhaltspflichtige deswegen den Unterhaltstitel nach § 323 ZPO (jetzt §§ 238, 239 FamFG) abändern oder die Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren kann (vgl. BSG, NJW-RR 1996, 899, zitiert nach juris Rn. 16; BVerwG, FamRZ 2005, 709, zitiert nach juris Rn. 219; für das seit dem 1.9.2009 geltende Recht im selben Sinne: Palandt/Brudermüller, a.a.O.; Ruland, a.a.O., unklar Borth, a.a.O.; a.A. Breuers, a.a.O., Rn. 30).
(3) Dass die Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vorliegen würden, ist nicht ersichtlich. Aber auch ein Abänderungsantrag des Beteiligten zu 1. hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs i.S. des § 794 abs. 1 Nr. 1 ZPO regelt nunmehr § 239 FamFG im Wesentlichen in inhaltlicher Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage (Wagner in: Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 239 FamFG Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 239 FamFG Rn. 2; Schober, FamRB 2009, 384/385).
(a) Die in § 239 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassene Anpassung eines Prozessvergleichs an veränderte Umstände erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des materiellen Rechts (§ 239 Abs. 2 FamFG; vgl. auch BGHZ 85, 64/73; BGH FamRZ 1992,539; NJW 1995,1892; std. Rspr.). Haben die Parteien keine abweichende Bestimmung getroffen, sind die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) einschlägig. Ob eine derart gewichtige Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem – alleinigen – Geltungsgrund des Vergleichs; eine danach gebotene Anpassung muss nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen (BGH a.a.O.; BGH FamRZ 1994,696/698; NJW 2001, 2259/2260). Steht fest, dass die bei Abschluss der Vereinbarung noch maßgebenden Verhältnisse sich wesentlich verändert haben, führt eine Abänderung des Titels nach § 239 FamFG gleichwohl nicht zu einer ungebundenen, von der bisherigen Vergleichsgrundlage unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts wie in einem Erstprozess. Vielmehr wird der Titel nur an die veränderten Verhältnisse angepasst. Eine Anpassung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dem Abänderungsantragsteller ein Festhalten an der bisherigen Regelung infolge der veränderten Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. (Wendl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 10 Rn. 169 m.w.N.).
(b) Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend eine Abänderung des Vergleichs aus, da der Beteiligten zu 2. auch unter Berücksichtigung der Umstände, die sich seit Vergleichsabschluss verändert haben, jedenfalls kein geringerer als der titulierte Unterhaltsanspruch zusteht.
(aa) Dabei ist auf Seiten des Beteiligten zu 1. vom ungekürzten Ruhegehalt auszugehen. Dieses betrug netto bei LSt.-Kl. 3/0 im Zeitraum November bis Dezember 2009 rund 2.664 €, im Januar 2010 2.673 € und ab Februar 2010 2.686 €. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Kosten einer Krankenversicherung, die sich 2009 auf 187,62 € und ab Januar 2010 auf 184,89 € belaufen. Für 2009 ist ferner eine vom Beteiligten zu leistende Steuernachzahlung mit monatlich anteilig 23,74 € abzusetzen. Eine Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale kommt hingegen nicht in Betracht, da es insoweit am Nachweis der tatsächlich nicht gedeckten Kosten fehlt.
Hinzuzurechnen sind entsprechend den Festlegungen im Vergleich Kapitaleinkünfte sowie der Wohnwert. Da von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden ist, dass sich insoweit Veränderungen ergeben hätten und solche auch nicht anhand des sonstigen Akteninhalts feststellbar sind, hat der Senat den im Vergleich bezifferten Wert, nämlich rund 350,00 €, angesetzt.
Entfallen ist offensichtlich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen Tochter der Beteiligten zu 1. und 2.
(bb) Auf Seiten der Beteiligten zu 2. ist der Senat von dem im Vergleich festgelegten fiktiven Einkommen aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen, da von keinem Beteiligten vorgetragen worden ist, dass nunmehr die Erwerbsobliegenheit der Beteiligten zu 2. abweichend zu würdigen wäre. Die fiktiven Erwerbseinkünfte sind allerdings im Hinblick auf die allgemeine Lohnentwicklung seit 1998 fortzuschreiben. Dabei hat der Senat für die Zwecke des Anpassungsverfahrens eine durchschnittliche Einkommenssteigerung von etwa 2 % jährlich unterstellt. Auf dieser Basis ergibt sich ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen von rund 990,00 €. Hiervon sind nach der neueren Rechtsprechung des BGH berufsbedingte Aufwendungen von 5 % sowie der Erwerbsanreiz mit 1/7 abzuziehen, so dass ein bereinigtes Einkommen von rund 806,00 € verbleibt.
(cc) Da der Beteiligte zu 1. nach Abschluss des Vergleichs erneut geheiratet hat, muss die Unterhaltsberechnung im Wege der sog. Dreiteilung erfolgen. In diese Berechnung ist auch die von der jetzigen Ehefrau des Beteiligten zu 1. bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 424,42 € einzustellen.
(dd) Dies ergibt folgende Berechnung:
Für 2009:
| Einkünfte Ast. | 2.802,42 € |
| Einkünfte Bet. zu 2. | 806,00 € |
| Einkünfte der Ehefrau des Ast. | 424,42 € |
| Gesamteinkünfte: | 4.032,84 € |
| Hiervon 1/3 | 1.344,28 € |
Um den auf Seiten des Beteiligten zu 1. und seiner Ehefrau sich ergebenden Ersparnissen durch das Zusammenleben Rechnung zu tragen, ist das Bedarfsdrittel der alleinlebenden Beteiligten zu 2. um 10 % anzuheben. Dem entspricht auf Seiten des Pflichtigen und des bei ihm lebenden Ehegatten ein Abschlag vom Bedarfsdrittel von je 5% (vgl. Wendl/Gutdeutsch, a.a.O., § 4 Rn. 394).
Der Bedarf der Beteiligten zu 2. beträgt damit 1.478,71 €. Diesen deckt sie durch ihre fiktiven Einkünfte in Höhe von 806,00 €, so dass ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 671,59 € verbleibt.
Insoweit ist der Beteiligte zu 1. unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seine neue Ehefrau (ungedeckter Bedarf:852,65 €) und Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehalts (1.000,00€) auch leistungsfähig.
Für Januar 2010 ergibt sich folgende Berechnung:
| Einkünfte Ast. | 2.837,70 € |
| Einkünfte Bet. zu 1. | 806,00 € |
| Einkünfte Ehefrau des Ast. | 424,42 € |
| Gesamteinkünfte | 4.068,12 € |
| Hiervon 1/3 | 1.356,04 € |
| + 10 % | 1.491,64 € |
Der ungedeckte Bedarf der Beteiligten zu 2. beträgt damit 685,64 €. Auch in diesem Fall ist der Beteiligte zu 1. unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seine neue Ehefrau (863,82 €) und Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehalts leistungsfähig.
Ab Februar 2010 ist der Unterhaltsanspruch der Beteiligen zu 2. wie folgte zu berechnen:
| Einkünfte Ast. | 2.850,79 € |
| Einkünfte Bet. zu 1. | 806,00 € |
| Einkünfte Ehefrau des Ast. | 424,42 € |
| Gesamteinkünfte | 4.081,21 € |
| Hiervon 1/3 | 1.360,40 € |
| + 10 % | 1.496,44 € |
Der ungedeckte Bedarf beträgt hierbei 690,44 €. Der Selbstbehalt des Beteiligten ist auch unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seine neue Ehefrau (867,96 €) gewahrt.
(ee) Der so ermittelte Unterhalt liegt auch nicht über den Beträgen, die sich errechnen, wenn die neue Ehe und der sich aus ihr ergebende Splittingvorteil außer Betracht bleiben würden.
Bei dieser Kontrollberechnung ist von einem fiktiven Einkommen des Beteiligten zu 1. ohne Familienzuschlag auszugehen. Für November 2009 bis Januar 2010 ergeben sich fiktive Bruttobezüge von 2.794,14:
| Grundgehalt | 3.753,73 € |
| Stellenzulage | 75,49 € |
| Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | 3.829,22 € |
| x Anpassungsfaktor 0,97292 | 3.725,52 € |
| Davon 75 % | 2.794,14 € |
Ab Februar 2010 errechnen sich fiktive Bruttobezüge von 2.811,92 €.
Ausgehend von diesen Beträgen errechnet sich mit einem handelsüblichen Steuerberechnungsprogramm auf der Basis von LSt.-Kl. 1/0 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.331,36 € für November und Dezember 2009, von 2.374,61 € für Januar 2010 und von 2.387,20 € ab Februar 2010. Unter Berücksichtigung der o.g. Abzugspositionen und Hinzurechnung der Einkünfte aus Kapital/Wohnvorteil ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 2.470,00 € für den Zeitraum November und Dezember 2009, von 2.539,72 € für Januar 2010 und von 2.552,31 € ab Februar 2010.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2. in folgender Höhe:
| Nov. und Dez. 2009 | Jan. 2010 | ab Feb. 2010 | |
| Ast. | 2.470,00 € | 2.539,72 € | 2.552,31 € |
| Bet. zu 2. | 806,00 € | 806,00 € | 806,00 € |
| Differenz: | 1.664,00 € | 1.733,72 € | 1.746,31 € |
| 1/2 Anteil | 832,00 € | 866,86 € | 873,16 € |
Dieser liegt deutlich über dem Unterhaltsanspruch, der sich im Wege der Dreiteilung errechnet.
(ff) Der im gerichtlichen Vergleich vom 13.1.1998 titulierte Unterhalt von 664,68 € liegt damit durchweg unter den Beträgen, die sich bei einer Neuberechnung auf der Grundlage der geänderten Verhältnisse ergeben. Für den Beteiligten zu 1. besteht folglich keine Abänderungsmöglichkeit nach § 239 FamFG, da eine wesentliche Veränderung zu seinen Ungunsten nicht eingetreten ist.
cc) Aus dem Vergleich schuldet der Beteiligte zu 1. zwar lediglich einen Betrag von 1.300,00 DM, was 664,68 € entspricht. Wie sich aus den oben dargestellten Berechnungen ergibt, liegt aber auch der tatsächlich gezahlte, aufgerundete Betrag von 665,00 € noch im Rahmen des gesetzlich geschuldeten Unterhalts.
4. Einer Klarstellung bedurfte die angefochtene Entscheidung allerdings hinsichtlich des Beginns der Anpassungswirkung.
Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wird die Anpassung grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Dies wäre im vorliegenden Fall der 1.10.2009. Wie sich aus § 33 Abs. 1 VersAusglG ergibt, kann eine Anpassung indes nur für die laufende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person erfolgen. Liegt – wie im vorliegenden Fall – der nach § 34 Abs. 3 VersAusglG ermittelte Anpassungsbeginn vor dem tatsächlichen Beginn des Versorgungsbezugs – hier ab dem 1.11.2009 – so ist nach Auffassung des Senats auf den letzten Zeitpunkt abzustellen.
Der Beteiligte zu 3. beanstandet, dass der Zeitpunkt des Beginns der Anpassungswirkung sich nicht dem Tenor der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt.
Dazu, ob die Angabe des nach § 34 Abs. 3 VersAusglG zu ermittelnden Zeitpunkts notwendiger Bestandteil der Entscheidungsformel ist, enthält das Gesetz keine Aussage. Soweit ersichtlich, wird diese Frage auch in der bisher zu § 34 VersAusglG veröffentlichen Literatur nicht behandelt.
Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, den Zeitpunkt des Beginns der Anpassungswirkung in der Entscheidung klarzustellen. Zwar ist der Versorgungsträger Beteiligter des Verfahrens und könnte sich daher im Zweifel durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten Gewissheit über den Zeitpunkt der Antragstellung verschaffen. Im Einzelfall kann jedoch bereits die Frage, wann die Antragstellung erfolgt ist, rechtliche Probleme aufwerfen, so etwa, wenn der Antrag zunächst bei einem örtlich unzuständigen Familiengericht anhängig gemacht wird. In jedem Fall aber ist die Angabe zweckmäßig, um den Beteiligten und damit auch dem Gericht eine weitere Arbeitsbelastung zu ersparen.
III.
Der Ausspruch zur Kostentragung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, wenn jeder Beteiligte des Beschwerdeverfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstands bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Auszugehen ist vom Nettoeinkommen der Beteiligten, so dass lediglich das Einkommen des Beteiligten zu 1. zu berücksichtigen ist: 2.331,36 € x 3 = 6.994,08 €; hiervon 20 %= 1.398,82 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.