Beschwerde gegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §138 BGB für nichtig erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrags, der den Versorgungsausgleich ausschloss. Das OLG Hamm hält den wechselseitigen, kompensationslosen Ausschluss wegen Verstoßes gegen eheliche Solidarität gem. §138 I BGB für nichtig, da er die Antragstellerin einseitig benachteiligt. Deshalb ist der Versorgungsausgleich nach §§1587 ff. BGB durchzuführen (Rentensplitting, Umrechnung in Entgeltpunkte).
Ausgang: Beschwerde gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs teilweise stattgegeben; Ausschluss nach §138 BGB für nichtig erklärt und Durchführung des Versorgungsausgleichs angeordnet (Rentensplitting).
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und begründet eine hohe Schutzwürdigkeit ehevertraglicher Regelungen.
Ein vertraglicher, wechselseitiger und kompensationsloser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund der bei Vertragsschluss geplanten Lebensgestaltung keine hinreichende Alterssicherung erlangt.
Insbesondere führt der geplante Verzicht auf versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit (z. B. Kinderbetreuung) ohne angemessene Kompensation zur Unvereinbarkeit mit dem Gebot ehelicher Solidarität.
Bei Feststellung der Nichtigkeit ist der Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. BGB durchzuführen; dies umfasst die Bestimmung der Ehezeit, den Wertausgleich nach §1587a und Rentensplitting sowie die Umrechnung in Entgeltpunkte (§1587b).
Eine einseitige Benachteiligung kann sich aus Unterlegenheit des Vertragspartners, jungem Alter, einseitiger Rechtsberatung oder fehlender Kompensation ergeben und begründet die Nichtigkeit des Ausschlusses.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hagen, 132 F 78/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 20. November 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen in seinem Ausspruch zum Versor-gungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. ########### des Antragsgegners bei der Deut-schen Rentenversicherung Nord werden auf das Versicherungskonto Nr. ############## bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Rentenan-wartschaften von monatlich 226,63 €, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert der Beschwerdeinstanz beträgt 1.000,00 €.
Gründe
I
Das Familiengericht hat durch die im Ausspruch zum Versorgungsausgleich angefochtene Entscheidung die am 19.04.1991 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und angeordnet, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Familiengericht hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch den notariellen Ehevertrag vom 02.04.1991 für wirksam gehalten und dies damit begründet, dass eine einseitige Benachteiligung der Antragstellerin nicht erkennbar sei. Die Regelung zum Versorgungsausgleich gelte für beide Parteien, die bei Vertragsschluss volljährig gewesen und durch den Notar über die Folgen des Ausschlusses belehrt worden seien. Eine Zwangslage der Antragstellerin bei Vertragsschluss sei nicht erkennbar, das Kind sei erst 1993 geboren. Trotz des Altersunterschiedes von 14 Jahren seien die Belange der Antragstellerin durch die notarielle Form und der damit verbundenen Belehrung ausreichend gewahrt gewesen. Das Gericht habe berücksichtigt, dass die Parteien unstreitig gemeinsame Kinder planten und deren Betreuung durch die Antragstellerin gewährleistet werden sollte. Aufgrund des jungen Alters der Antragstellerin bei Vertragsschluss bzw. bei Eingehung der Ehe sei es ihr jedoch auch nach Abschluss der Kinderbetreuung möglich, eigene Rentenanwartschaften zu erwerben.
Mit der Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie macht – wie in erster – Instanz geltend, dass der in der notariellen Urkunde vom 02.04.1991 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 138 BGB nichtig sei.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
1. Der im notariellen Ehevertrag vom 02.04.1991 wechselseitig und kompensationslos vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gem. § 138 BGB nichtig.
a) Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts. Ihm misst das Gesetz als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei, so dass ein vertraglicher Ausschluss nicht schrankenlos möglich ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1041; 2008, 2011 mwN; 2005, 26).
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (BGH FamRZ 2009, 1041; 2008, 2011 mwN).
So liegt der Fall hier. Gemeinsame Kinder und deren Versorgung durch die Antragstellerin unter Verzicht bzw. erheblicher Einschränkung auf den Ausbau einer eigenen Versorgungsbiographie entsprachen bei Abschluss des Ehevertrages der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien. Damit war schon bei Vertragsschuss absehbar, dass bei Verwirklichung dieses Lebensplans die Antragstellerin für den Fall einer Scheidung das Risiko einer unzureichenden eigenen Altersversorgung allein zu tragen hat. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde dieser Nachteil auf die Antragstellerin verlagert, ohne dass diese einseitige Lastenverteilung durch anderweitige Vorteile kompensiert wurde.
Eine solche Regelung ist mit dem Grundsatz ehelicher Solidarität nicht vereinbar und daher gem. § 138 I BGB unwirksam (vgl. BGH aaO).
b) Der objektive Gehalt dieser Regelung, wie auch die weiteren Regelungen über Gütertrennung und den vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowie den Verzicht auf Trennungsunterhalt soweit dies rechtliche möglich ist, eingeschränkt nur durch ein Rücktrittsrecht vom Unterhaltsverzicht insoweit, als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch auf Grund der Betreuung eines Kindes besteht, zielen erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Antragstellerin ab.
Besondere Umstände oder wichtige Belange, die eine derart einseitige Lastenverteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Parteien haben im Senatstermin am 10.03.2010 übereinstimmend angegeben, dass der Ehevertrag auf den Empfehlungen des Rechtsanwalts beruhen, der den Antragsgegner im Verfahren zur Scheidung seiner ersten Ehe vertreten hatte. Er habe den Abschluss eines Ehevertrages empfohlen und entsprechend beraten. Ihr gemeinsames Kernanliegen sei es gewesen, sich gegenüber Unterhaltsansprüchen der ersten Ehefrau des Antragsgegners und dessen Kindern abzusichern. Die Regelung zum Versorgungsausgleich sei vom Rechtsanwalt gekommen.
Die Erfahrungen des Antragsgegners aus dem Scheitern seiner ersten Ehe rechtfertigen jedenfalls eine derart einseitige Lastenverteilung und insbesondere einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich angesichts der Lebensplanung und Rollenverteilung in der neuen Ehe nicht.
c) Die Antragstellerin hatte die schwächere Verhandlungsposition. Sie war schon aufgrund ihres Alters von 21 Jahren dem um 14 Jahre älteren, lebenserfahrenen Antragsgegner unterlegen. Dies wurde noch dadurch verstärkt, dass der Rechtsanwalt offensichtlich nur einseitig beraten hat, ohne dass dies für die Antragstellerin erkennbar wurde.
2. Der Versorgungsausgleich findet wie folgt statt.
Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB). Die Ehezeit begann am 01. 04. 1991und endete am 30. 04. 2009.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
| Die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Versicherungsnr. ######## | 138,82 € |
| Der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Versicherungsnr. ############ | 592,08 € |
Nach § 1587a I 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten – hier der Antragsgegner – ausgleichspflichtig. Der Antragstellerin steht gem. § 1578a I 2 BGB als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anwartschaften i.H.v. 226,63 € zu.
Nach § 1587b I BGB hat der Versorgungsausgleich i.H.v. 226,63 € durch Rentensplitting zu erfolgen.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b VI BGB.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a I ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 49 GKG.