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Oberlandesgericht Hamm·II-5 RBs 227/10·01.11.2010

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Schuldform bei Trunkenheitsfahrt (0,51 mg/l)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Fahrens mit 0,51 mg/l Atemalkohol verurteilt; die Rechtsbeschwerde rügte formelles und materielles Recht. Das OLG Hamm gab der Sachrüge statt, weil das Urteil keine klärenden Feststellungen zur inneren Tatseite/Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) enthält. Mangels hinreichender Feststellungen hinsichtlich der Schuldform wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil wegen fehlender Feststellungen zur Schuldform aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Urteile in Bußgeldsachen müssen hinreichende Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen sowie zu den tatrichterlichen Erwägungen für Geldbuße und Nebenfolgen enthalten, damit eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist (§ 267 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

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Fehlen Feststellungen zur verwirklichten Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) bei einer Ordnungswidrigkeit, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar.

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Unvollständige, unklare oder widersprüchliche Feststellungen insbesondere zur inneren Tatseite rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung (§ 79 Abs. 3, 6 OWiG; § 353 StPO).

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und kann bereits aufgrund einer erfolgreichen Sachrüge wegen mangelhafter Feststellungen zum Erfolg führen, sodass weitere Rügegründe nicht mehr zu prüfen sind.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2a StVG§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG§ 267 Abs. 1, 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG§ 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 353 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 31 OWi 83 Js 2194/09 (227/09)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht

Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/l zu einer Geldbuße in Höhe von 545,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt.

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II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr.1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits auf die Sachrüge hin als begründet, weshalb auf die weiteren Beanstandungen nicht mehr einzugehen war.

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Das Urteil kann wegen fehlender Ausführungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben.

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Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen diese doch so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt insbesondere, wenn die Feststellungen zur Tat – auch zur inneren Tatseite – unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht eindeutig festgestellt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 3 Ss OWi 1124/10; zitiert nach www. lexisnexis.de; OLG Düsseldorf NZV 1994, 117 f. = VRS 86, 353; OLG Hamm VRS 90, 210 f.; Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., § 79 Rdnr. 143; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rdnr. 32, jeweils m.w. Nachw.).

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Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 hingewiesen hat, nicht gerecht. Weder aus dem Tenor noch aus den Urteilsgründen lässt sich nämlich entnehmen, ob die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgte. Wegen der fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite sind die Urteilsfeststellungen unvollständig. Auch aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich nicht schließen, von welcher Schuldform das Amtsgericht ausgegangen ist. Da die dem Betroffenen angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann (§ 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG), liegt in den fehlenden Feststellungen zur verwirklichten Schuldform zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22 f. m.w.Nachw.).

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III.

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Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).