Kein Schadensersatz bei Verweigerung der Zustimmung zur Vermögensverfügung (§1365 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte Verfahrenskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen ihren (Ex-)Ehegatten wegen dessen verweigerter Zustimmung zum Hausverkauf (§1365 BGB). Zentrale Frage war, ob aus einer unberechtigten Zustimmungsverweigerung ein Schadensersatzanspruch folgt. Das OLG Hamm verneint dies und weist die Beschwerde zurück: Die gesetzliche Rechtsfolge ist das Ersetzungsverfahren nach §1365 Abs.2; ein Schadensersatzanspruch würde das gesetzlich eingeräumte Mitspracherecht aushebeln. Eine Ausnahme wegen groben Rechtsmissbrauchs war nicht dargelegt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung des VKH-Antrags und Ablehnung der Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ehegatte hat grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gegen den anderen, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigert; die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe sind vorrangig.
Die gesetzliche Regelung des § 1365 BGB gewährt dem anderen Ehegatten ein freies Mitspracherecht und normiert keine Verpflichtung zur Zustimmung, deren Verletzung regelmäßig Schadensersatz begründen würde.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Zustimmungsverweigerung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei einem grob rechtsmissbräuchlichen Verhalten des zustimmungsverweigernden Ehegatten.
Die Ersetzung der Zustimmung nach § 1365 Abs. 2 BGB ist an die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse gebunden; Zeitverlust durch das Ersetzungsverfahren ist von den Beteiligten hinzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwerte, 13 F 228/10
Leitsatz
Einem Ehegatten steht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigert.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge¬richts – Familiengericht – Schwerte vom 28.12.2010 wird zurückgewie¬sen.
Gründe
I.
Die Parteien waren von Juli 1993 bis Februar 2011 miteinander verheiratet; seit etwa Oktober 2003 lebten sie getrennt voneinander. Das Vermögen der Antragstellerin bestand aus dem in ihrem Alleineigentum stehenden Haus N-Straße in T, das nach der Trennung zunächst von ihr und dem Sohn der Beteiligten bewohnt wurde. Im März 2007 wollte die Antragstellerin die Immobilie für 190.000 € verkaufen und forderte den Antragsgegner auf, hierzu gem. § 1365 BGB die Zustimmung zu erteilen. Diese wurde verweigert, weshalb die Antragstellerin beantragte, die Zustimmung des Antragsgegners gem. § 1365 Abs. 2 BGB vormundschaftsgerichtlich zu ersetzen; dem Antrag wurde – nachdem ein Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners in zwei Instanzen erfolglos geblieben war – durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 8. 10. 2007 entsprochen. Nach Darstellung der Antragstellerin waren inzwischen die Kaufinteressenten abgesprungen, weshalb die Immobilie erst im Jahre 2010 für nur noch 179.000 € verkauft werden konnte.
Die Antragstellerin beabsichtigt, den Antragsgegner wegen des Differenzbetrages von 11.000 € zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 837,52 € auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, und hat für das beabsichtigte Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 28. 12. 2010 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
II.
Die hiergegen fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint; die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Antragstellerin gegen den Antragsgegner sind weder dargelegt worden noch ersichtlich. Zwar ist zugunsten der Antragstellerin im VKH-Prüfungsverfahren davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Zustimmung zu der im März 2007 beabsichtigten Veräußerung der Immobilie ohne ausreichenden Grund verweigert hat, doch ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin kann daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden.
1.
Gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen. Die Regelung ist hauptsächlich eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie; daneben bezweckt sie auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. z. B. BGH FamRZ 1978, 1380 ff.; Staudinger/Thiele, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1365 Rn. 2). Allerdings hebt das Gesetz die rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten auch im Hinblick auf die Geschäfte über das Vermögen im Ganzen nicht schlechthin auf. Es betrachtet vielmehr lediglich beide Ehegatten als bestimmungsberechtigt darüber, ob solche Geschäfte trotz ihrer abstrakten Gefährlichkeit vorgenommen werden sollen. Durch das Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten wird diese Vorstellung rechtstechnisch verwirklicht. Dem anderen Ehegatten wird dadurch kein Recht am Vermögen oder an den einzelnen Vermögensgegenständen eingeräumt (Staudinger/Thiele a. a. O. Rn. 3), wohl aber ein freies Mitspracherecht in Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehegemeinschaft und den Zugewinnausgleich betreffen (a. a. O. Rn. 101).
Wenn die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird oder durch Krankheit oder Abwesenheit nicht erteilt werden kann, kann sie auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (§ 1365 Abs. 2 BGB); hierfür kommt es letztlich auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation unter vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen an (Koch, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1365 Rn. 93). Mit "ausreichendem Grund" wird die Zustimmung nur verweigert, wenn das Rechtsgeschäft mit den Schutzzwecken des § 1365 BGB nicht zu vereinbaren ist. Jede Verweigerung, die nicht die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Sicherung der (möglichen) künftigen Zugewinnausgleichsforderung im Blick hat, ist unbeachtlich. Nicht zu berücksichtigen ist etwa der Wunsch, einen eigenen Anspruch gegen den Ehegatten durchzusetzen, denn § 1365 hat nicht die Funktion eines Zurückbehaltungsrechts (a. a. O.). Bei der Prüfung der Frage, ob "ausreichende Gründe" für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen, sind keinesfalls sämtliche für die unterschiedlichen Entscheidungen der Ehegatten erheblichen Aspekte zu berücksichtigen, sondern allein diejenigen Interessen, die in § 1365 anerkannt sind (a. a. O. Rn. 96).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im Streitfall die – nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hagen vom 24. 9. 2007 unberechtigte – Verweigerung der Zustimmung keinen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner rechtfertigen.
a)
Zwar können Verstöße eines Ehegatten gegen einzelne aus dem Wesen der Ehe gem. §§ 1353, 242 BGB folgende Pflichten, soweit sie nicht die höchstpersönlichen Beziehungen der Parteien, sondern den rein geschäftsmäßigen vermögensrechtlichen Bereich betreffen, Schadensersatzansprüche begründen. Das hat der Bundesgerichtshof sowohl für den Fall einer Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung (z. B.: BGH FamRZ 1977, 38 ff.) als auch für die Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting (BGH NJW 1988, 2886 ff.) bejaht.
b)
Die für die genannten Fallkonstellationen entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch auf die Zustimmung zur Vermögensübertragung nach § 1365 BGB nicht übertragen.
aa)
Beim begrenzten Realsplitting werden die Interessen des zur Mitwirkung verpflichteten Ehegatten vollständig dadurch gewahrt, dass ihm ein Nachteilsausgleich zugebilligt wird; die Zustimmung zur Vermögensübertragung dagegen kann auch dann, wenn die Verweigerung der Zustimmung nach den oben dargelegten Grundsätzen unberechtigt wäre, die wirtschaftlichen Interessen des zustimmenden Ehegatten beeinträchtigen, etwa weil durch die Übertragung des Vermögens die Durchsetzbarkeit eigener (außerhalb des Güterrechts liegender) Ansprüche des zustimmenden Ehegatten gefährdet würde.
bb)
Eine Verpflichtung zur Zustimmung nach § 1365 BGB ist vom Gesetzgeber gerade nicht normiert worden; vielmehr hat der Gesetzgeber dem anderen Ehegatten im Rahmen von § 1365 BGB ein freies Mitspracherecht (s. oben) eingeräumt, das unterlaufen würde, wenn der mitspracheberechtigte Ehegatte im Falle einer Verweigerung der Zustimmung mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsste. Dabei ist vor allem zu beachten, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Zustimmung zu Unrecht verweigert wird, eher unbestimmte und deshalb vom zustimmungspflichtigen Ehegatten kaum zuverlässig zu beurteilende Kriterien maßgeblich sind; der zur Zustimmung aufgeforderte Ehegatte kann häufig weder die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts noch die mögliche Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zuverlässig einschätzen. Es besteht in solchen Fällen deshalb regelmäßig – auch bei Vorliegen vermeintlich beachtlicher Gründe für die Verweigerung der Zustimmung – die Gefahr, dass die ggf. später mit der Sache befassten Gerichte die entscheidenden Fragen anders bewerten. Müsste der zur Zustimmung aufgeforderte Ehegatte in diesen Fällen mit Schadensersatzansprüchen rechnen, würde die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Mitbestimmungsberechtigung weitgehend ausgehöhlt und der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck unterlaufen. Hinzu kommt, dass der Ehegatte mit der Zustimmung im Einzelfall massiv gegen eigene Interessen verstoßen könnte; auch deshalb kann mangels konkreter gesetzlicher Grundlage eine (im Falle ihrer Verletzung zum Schadensersatz führende) Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung nicht angenommen werden.
cc)
Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann – ausnahmsweise – gerechtfertigt sein, wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als grob rechtsmissbräuchlich darstellen sollte, was im Streitfall jedoch weder dargelegt noch ersichtlich ist. Zwar ist die Zustimmung des Antragsgegners ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 24.9.2007 aus Gründen verweigert worden, die im Rahmen von § 1365 BGB nicht anzuerkennen sind (s. oben), denn der Antragsgegner hat sich auf lediglich schuldrechtliche Gegenansprüche sowie eine von der Antragstellerin nicht eingehaltene Hinterlegungsvereinbarung berufen und deshalb ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Ein Rechtsmissbrauch ist darin nicht zu sehen, zumal die Antragstellerin den seinerzeit geltend gemachten Ansprüchen offenbar nicht entgegen getreten ist. Vor allem aber hat der Antragsgegner die Auseinandersetzung um die Hinterlegungsvereinbarung nicht etwa genutzt, um die erstrebte Veräußerung der Immobilie zu blockieren, sondern hat der Antragstellerin die Zustimmung angeboten für den Fall, dass ein kleiner Teil des Verkaufserlöses hinterlegt werde. Hierauf hat sich die Antragstellerin nicht eingelassen, und auch deshalb vermag der Senat eine Notwendigkeit, der Antragstellerin einen aus Treu und Glauben herzuleitenden Schadensersatzanspruch zuzubilligen, nicht zu erkennen.
c)
Der Gesetzgeber hat an die Verweigerung der Zustimmung nach § 1365 BGB allein das Ersetzungsverfahren nach § 1365 Abs. 2 BGB geknüpft, und der damit verbundene Zeitverlust ist von den Beteiligten hinzunehmen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.