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Oberlandesgericht Hamm·II-4 WF 117/18·24.06.2018

Verfahrenswert bei Volljährigenadoption: Festsetzung auf 50.000 €

ZivilrechtFamilienrechtGerichtskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bezirksrevisorin beanstandete die vom Amtsgericht gewählte Wertfestsetzung für eine Volljährigenadoption. Das OLG Hamm änderte den Beschluss und setzte den Verfahrenswert auf 50.000 € fest. Das Gericht orientierte sich vorrangig an § 42 Abs. 2 FamGKG und berücksichtigte den notariellen Geschäftswert (§ 36 GNotKG) sowie die hohe nichtvermögensrechtliche Bedeutung der Adoption. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Wertfestsetzung einer Volljährigenadoption erfolgreich; Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrenswert einer Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG; der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG tritt nur ein, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine anderswertige Festsetzung vorliegen.

2

Bei der Bemessung des Verfahrenswerts sind Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu berücksichtigen; die nichtvermögensrechtliche Bedeutung der Volljährigenadoption kann einen Wert von 30–50 % des Reinvermögens rechtfertigen.

3

Bei Vorliegen eines vom Notar nach § 36 Abs. 2 GNotKG ermittelten Geschäftswerts kann sich das Gericht an diesem als Orientierung für die gerichtliche Verfahrenswertfestsetzung halten, sofern der Wert im allgemein anerkannten Rahmen liegt.

4

Die Verwendung desselben Vermögenswerts in weiteren Verfahren (z. B. Nachlassverfahren) stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar und steht einer höheren Festsetzung des Verfahrenswerts nicht entgegen.

Relevante Normen
§ FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3§ 42 Abs. 2 FamGKG§ 42 Abs. 3 FamGKG§ 36 Abs. 2 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 15 F 1350/17

Leitsatz

Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Dem Beschwerdevorbringen der Bezirksrevisorin ist nämlich beizutreten. Der Wert des Verfahrens einer Volljährigenadoption – einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit – ermittelt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach dem bezifferten Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 €, da das FamGKG für Adoptionssachen keine spezielle Regelung aufweist (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1661; OLG Celle FamRZ 2013, 2008; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737 (LS); OLG Schleswig FamRZ 2014, 1039, 1041). Danach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Annehmenden ihr Reinvermögen in der notariellen Urkunde vom 22.08.2017 mit 100.000 € angegeben haben; dementsprechend hat der Notar nach seiner Auskunft vom 22.5.2018 einen Geschäftswert nach § 36 Abs. 2 GNotKG in Höhe von 50.000 € (50 % des Reinvermögens) zugrunde gelegt. Der Senat hält es für angemessen,  sich an diesem Geschäftswert des Notars auch für den gerichtlichen Verfahrenswert zu orientieren, zumal er sich in dem allgemein anerkannten Rahmen von 30 bis 50 % des ermittelten Vermögenswerts bewegt (vgl. nur Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 36 Rn. 28). Dies wird- wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausführt – allein der hohen (nichtvermögensrechtlichen) Bedeutung einer Volljährigenadoption gerecht. Dass der betreffende Vermögenswert möglicherweise auch in weiteren Verfahren – etwa Nachlassverfahren – zum Tragen kommt, stellt im Unterschied zur Auffassung des Amtsgerichts keine Doppelverwertung dar.

3

Auf Vermögen der Anzunehmenden R hat der Senat bei der Entscheidung nicht abgestellt, so dass deren Schreiben vom 18.06.2018 nicht zu einer anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswerts führen kann.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.