OLG Hamm: Beschwerde gegen Teilungsordnung wegen fehlender Risikoausgleichsberechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin (Versorgungsträgerin) rügt die Anwendung der Anrechtsregelungen statt ihrer Teilungsordnung beim internen Versorgungsausgleich. Zentral ist, ob die Teilungsordnung eine konkrete Berechnung des Ausgleichs für den verminderten Risikoschutz enthält. Das OLG hält die Teilungsordnung und die nachgereichten Angaben für nicht hinreichend konkret und bestätigt die Abweichung des Familiengerichts. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Versorgungsträgerin gegen die Abweichung von der Teilungsordnung mangels konkreter Berechnungsangaben abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei interner Teilung muss der Ausgleich so erfolgen, dass der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges, entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und entsprechendem Risikoschutz erhält.
Beschreiben Regelungen einer Teilungsordnung eine Kompensation für verminderten Risikoschutz, reicht eine bloße Verweisung auf Versicherungsmathematik nicht aus; die Teilungsordnung muss die konkrete Berechnung oder die maßgeblichen Parameter enthalten.
Verweigert der Versorgungsträger auf gerichtliche Nachfrage die Mitteilung der erforderlichen Berechnungsparameter, kann das Familiengericht von der Teilungsordnung abweichen und die für das Anrecht geltenden Regelungen anwenden.
Die Schwierigkeit der versicherungsmathematischen Ermittlung rechtfertigt nicht, die Höhe der Kompensation in der Teilungsordnung offen zu lassen; die für die Berechnung maßgeblichen Parameter sind in nachvollziehbarer Form mitzuteilen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwelm, 32 F 104/10
Leitsatz
Aus der Auskunft des Versorgungsträgers muss sich im Fall des § 11 Abs.1 S.2 Nr.3 (2. Fall) VersAusglG die konkrete Berechnung des Ausgleichs für die Verringerung des Risikoschutzes ergeben.
Tenor
Die Beschwerde der P e.V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 08. April 1997 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 05. Juli 2010 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch den angefochtenen Beschluss geschieden.
Das Amtsgericht hat den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich insoweit durchgeführt, als es die für den Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Antragsgegnerin bei der Stadt T bestehenden Anrechte intern geteilt hat; insoweit ist der Beschluss nicht angegriffen worden. Hinsichtlich eines weiteren Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin, das ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 19.11.2010 (Bl. 30 GA) einen unverfallbaren Ehezeitanteil von 7.436 € (Kapitalwert) aufweist und für das – nach Abzug der Teilungskosten –ein Ausgleichswert von 3.606,46 € vorgeschlagen wurde, hat das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin den Ausgleich nicht nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 01.02.2010 (beitragsorientierte Leistungszusage) vorgenommen, sondern nach Maßgabe der das Anrecht des Antragstellers betreffenden Regelungen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Regelungen der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin (Bl. 33 f GA) nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG entsprächen. Deshalb habe der Ausgleich nach Maßgabe der Regelungen für das Anrecht des Antragstellers zu erfolgen.
Gegen diesen Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.11.2011 (Bl. 141 GA), mit der sie geltend macht, der Ausgleich habe entsprechend ihrer Teilungsordnung zu erfolgen. Diese sei von ihrem Vorstand erlassen worden; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG genügten.
II.
Die Beschwerde, die sich zulässigerweise allein auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragstellers beschränkt, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, in der Sache aber unbegründet.
Zu Recht ist das Familiengericht hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts von der Regelung in Ziffer 4 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin abgewichen.
1.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss bei interner Teilung eines Anrechts die gleichwertige Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sichergestellt sein. Hierfür muss nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG für den Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG) entstehen und es hat der Risikoschutz des neuen Anrechts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. HS VersAusglG dem des auszugleichenden Anrechts zu entsprechen. Zwar wird dem Versorgungsträger das Recht eingeräumt, den Risikoschutz des "neuen" Anrechts auf eine Altersversorgung zu beschränken. Dann muss er aber für das nicht abgesicherte Risiko des Ausgleichsberechtigten einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaffen, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. HS VersAusglG.
Dieses Erfordernis greift § 4 Abs. 2 Satz 2 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin auf ("… In diesem Fall erfolgt für den Berechtigten der zusätzliche Ausgleich für die nicht abgesicherten Risiken bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes".) Weder hier noch – soweit ersichtlich – an anderer Stelle enthält die Teilungsordnung aber eine konkrete Berechnungsvorgabe, wie sich der zusätzliche Ausgleich des Berechtigten ermittelt. Auch der ursprünglich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin lässt sich hierzu nichts entnehmen.
Die konkrete Anfrage des Senats vom 12.01.2012 (Bl. 151 GA) ist von der Beschwerdeführerin zwar am 7.2.2012 (Bl. 156 GA) dahin beantwortet worden, dass die Kompensation durch den Tarif der neu zu begründenden Rückdeckungsversicherung erfolge, der nach anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik erstellt worden sei.
Diese Grundsätze sind dem Senat allerdings nicht mitgeteilt worden. In einem weiteren Schreiben vom 11.04.2012 (Bl. 159 GA) hat die Beschwerdeführerin ohne Darstellung im Einzelnen nur mitgeteilt, dass die Verringerung des Risikoschutzes der ausgleichsberechtigten Ehefrau durch einen Zuschlag von ca. 4,9 % auf das Erlebnisfallkapital kompensiert werde; im Todesfall werde nicht der Rückkaufswert, sondern es würden nur die eingezahlten Beiträge als Todesfallleistung gezahlt.
Diese Antwort kann den Anforderungen, die an die Konkretisierung des Ausgleichsbetrages nach § 11 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 ,2. HS VersAusglG zu stellen sind, nicht genügen. Die Schwierigkeit, die die Berechnung der Höhe des Ausgleichs nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen bereitet, darf nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass in einer Teilungsordnung die Höhe der Kompensation offen bleibt (so auch OLG Koblenz in FamRZ 2012, 301). Bleibt die Kompensation danach offen, dann muss aber jedenfalls dem Familiengericht auf Nachfrage nach § 220 Abs. 4 FamFG in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden, welche Parameter in die Berechnung einfließen (Johannsen/Henrich: Familienrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 13 zu § 11 VersAusglG (Holzwarth)). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin trotz der ihr erteilten Auflage nicht nachgekommen.
Deshalb ist nicht sicher festzustellen, ob im konkreten Fall allein der Zuschlag auf das Erlebnisfallkapital um 4,9 % eine adäquate Kompensation für den ungleichen Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten darstellt.
Sieht die maßgebliche Versorgungsordnung des Rententrägers keine besonderen Regelungen für den Versorgungsausgleich vor , dann gelten nach § 11 Abs. 2 VersAusglG für das übertragene Anrecht dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht. Dieser Grundsatz ist entsprechend anzuwenden, wenn wie hier zwar eine Teilungsregelung existiert, diese aber den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird (jurisPK – BGB, 5. Auflage 2010, Rn. 26 zu § 11 VersAusglG (Breuers)).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung auf § 50 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen; das führt zur Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses.