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Oberlandesgericht Hamm·II-4 UF 232/11·11.03.2012

Ausbildungsunterhalt trotz 5-jähriger Wartezeit auf Studienplatz; Familienunterhalt bei Quote unbeachtlich

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die volljährige Tochter verlangte vom Vater Ausbildungsunterhalt für ein Zahnmedizinstudium, das sie erst Jahre nach dem Abitur wegen fehlender Studienplatzzuweisung aufnehmen konnte. Das OLG bejaht den Anspruch, weil Lehre und anschließendes Studium in sachlichem Zusammenhang stehen und die zeitliche Verzögerung nicht von ihr zu vertreten ist. Nebeneinkünfte aus studentischer Tätigkeit sind nur teilweise bedarfsmindernd anzurechnen (hier: 2/3). Bei der Haftungsquote der Eltern bleibt ein Familienunterhaltsanspruch des neuen Ehegatten außer Betracht und wirkt erst bei der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde des Vaters wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst grundsätzlich nur eine angemessene Berufsausbildung; eine weitere Ausbildung ist ausnahmsweise geschuldet, wenn sie als von vornherein angestrebte Weiterbildung in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Vorbildung steht (Abitur–Lehre–Studium).

2

Eine mehrjährige Verzögerung zwischen Abschluss einer praktischen Ausbildung und Studienbeginn schließt den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang nicht aus, wenn das Kind die Verzögerung nicht zu vertreten hat, insbesondere bei nachgewiesener, kontinuierlicher und erfolgloser Studienplatzbewerbung und überbrückender Berufstätigkeit im erlernten, studiennahen Beruf.

3

Einkünfte eines volljährigen Studierenden aus Nebenerwerb sind regelmäßig überobligatorisch und nur nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten anzurechnen; war die Tätigkeit bereits vor Studienbeginn ausgeübt und wird sie in reduziertem Umfang fortgeführt, kann eine teilweise Anrechnung (z.B. 2/3) angemessen sein.

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Bei der Quotenhaftung der Eltern für den Bedarf eines volljährigen, nicht privilegierten Kindes sind die Eltern nach ihren bereinigten Einkommen im Verhältnis nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB heranzuziehen; ein dem Unterhaltspflichtigen gegenüber einem neuen Ehegatten etwa zustehender/geschuldeter Familienunterhalt ist grundsätzlich nicht quotenrelevant, sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu prüfen.

5

Das volljährige Kind muss vor Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts grundsätzlich eigenes Vermögen einsetzen, darf jedoch einen angemessenen Notgroschen behalten; hypothetische weitergehende Rücklagenbildung ist nur bei Feststellbarkeit konkreter Möglichkeiten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1610 Abs.2, 1606 Abs.3 S.1 BGB§ 58 ff., 117 FamFG§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB§ 1610 Abs. 2 BGB§ 1577 Abs. 2 BGB§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BaföG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 15 F 757/11

Leitsatz

1. Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen.

2. Ein eventuell einem (neuen) Ehegatten geschuldeter Familienunterhalt wird bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.220 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die 26jährige Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner - ihrem Vater - Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum ab März 2011.

4

Die Antragstellerin ist die am 12.02.1986 geborene eheliche Tochter des Antragsgegners und der Kindesmutter. Die Ehe der Eltern wurde 1990 geschieden. Die Antragstellerin lebte nach der Scheidung im Haushalt der Kindesmutter. Inzwischen wohnt sie in eigenem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten.

5

Die Kindesmutter war Beamtin bei der U und befindet sich seit Ende 1998 im (Vor-)Ruhestand. Sie ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe einen am 13.05.1996 geborenen Sohn.

6

Der in Vollzeit erwerbstätige Antragsgegner hat eine weitere, am 05.09.1994 geborene, nichteheliche Tochter, der er Unterhalt zahlt. Er ist erneut verheiratet und lebt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau in einer eigenen Immobilie.

7

Die Antragstellerin bestand im Juni 2005 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,6. Mit Schreiben vom 21.07.2005 informierte sie den Antragsgegner über ihre Absicht, ein Studium der Zahnmedizin aufzunehmen und auch darüber, dass sie für den Fall der Versagung eines Studienplatzes durch die ZVS vorab am 01.10.2005 eine studienvorbereitende Ausbildung antreten werde (Bl. 5 GA). Tatsächlich erhielt die Antragstellerin trotz jährlicher Bewerbungen bei der ZVS erst zum Wintersemester 2010/11 einen Zahnmedizin-Studienplatz.

8

In der Zwischenzeit absolvierte die Antragstellerin bis zum 13.07.2007 wie angekündigt eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten und arbeitete danach bis zur Zulassung zum Studium in diesem Beruf; mit verringerter Stundenzahl ist sie auch jetzt neben dem Studium im erlernten Beruf tätig. Während der Zeit bis zum Beginn des Studiums hat sie vom Antragsgegner keinen Unterhalt verlangt oder bekommen.

9

Erst mit Schreiben vom 6.03.2011 hat sich die Antragstellerin an den Antragsgegner gewandt und ihn gebeten, sich mit 170 €/mtl. an ihrem Unterhalt zu beteiligen.

10

Weil der Antragsgegner keine Zahlungen leistete, hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet, ihren Unterhalt - nach Anrechnung ihres neben dem Studium erzielten Eigeneinkommens - nach Quoten berechnet und den Anteil des Antragsgegners mit 230 €/Monat beziffert.

11

Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten und hat geltend gemacht:

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Die Antragstellerin gehe auf seiner Seite von zu hohen Einkünften aus und vernachlässige ihn treffende finanzielle Belastungen.

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Außerdem habe er nach über 5 Jahren fehlender Information durch die Antragstellerin nicht mehr damit gerechnet oder rechnen müssen, dass sie ihn noch einmal auf Unterhalt in Anspruch nehmen werde.

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Im Übrigen habe die Antragstellerin einen Beruf erlernt und darin auch drei Jahre gegen Entgelt gearbeitet; sie könne und müsse ihren Lebensbedarf jetzt selber decken. Jedenfalls hätte sie während ihrer Berufstätigkeit im Hinblick auf den fortbestehenden Studienwunsch Rücklagen für die Studienzeit bilden müssen, die sie hätte für den Lebensbedarf verwenden können und müssen.

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Das Amtsgericht – Familiengericht - Siegen hat dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei dem Grunde nach gegeben. Dass die Antragstellerin vor Beginn ihres Studiums eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten absolviert habe, stehe dem nicht entgegen; die Ausbildung stehe in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Studium.

16

Auch der Höhe nach stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Unterhaltsanspruch zu. Das Eigeneinkommen der Antragstellerin sei als überobligatorisch anzusehen und reduziere ihren Bedarf deshalb nicht.

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Im Verhältnis zur Kindesmutter schulde der Antragsgegner 79,9% des Gesamtbedarfs der Antragstellerin von 670 €. Leistungsfähig sei er iHv. 398 €/Monat, was deutlich mehr sei, als die Antragstellerin verlange.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft..

19

Ergänzend führt er aus : Die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht belegt. Ihre Nebeneinkünfte seien nicht überobligatorisch. Die Quote der Kindesmutter liege höher, als vom Amtsgericht angesetzt, denn sie müsse aus einer Nebentätigkeit Einkommen erzielen. Außerdem werde die Kindesmutter von ihrem jetzigen Ehemann unterhalten und könne ihr Einkommen voll für den Barunterhalt der Antragstellerin einsetzen. Zudem sei sie auch Eigentümerin von Immobilien.

20

Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren Ausführungen.

21

II.

22

Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

23

1.

24

Der Antragstellerin steht dem Grunde nach aus §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB nach wie vor ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den Antragsgegner zu.

25

a)

26

Allerdings umfasst der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB geschuldete Unterhalt eines Kindes in der Regel nur die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wenn das Kind bereits einen Beruf erlernt hat und insbesondere, wenn die Eltern ihrem Kind diese finanziert haben, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (vgl. zB. BGH in FamRZ 2006,1100). Ausnahmsweise gilt die Unterhaltspflicht der Eltern aber fort, wenn eine weitere Ausbildung sich als in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg darstellt und von vorneherein angestrebt war ( BGH a.a.O.). Diese Konstellation liegt in der Regel vor, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg eine praktische Ausbildung absolviert hat und danach ein schon früher angestrebtes Studium anschließt (sogenannte Abitur-Lehre-Studium-Fälle; BGH a.a.O).

27

b) Im Streitfall wollte die Antragstellerin nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2005 ein Studium der Zahnmedizin aufnehmen. Das hat sie dem Antragsgegner im Schreiben vom 21.07.2005 ausdrücklich mitgeteilt. Dass sich die vorangestellte Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten angesichts der mit ihr einhergehenden Praxis- und Patientenerfahrung im Bereich der Zahnheilkunde zumindest als sinnvolle Ergänzung des intendierten Studiums darstellt und zu diesem sachlichen Bezug aufweist, liegt auf der Hand ; es ist auch von dem Direktor der Zahnklinik 2 der Universität F bestätigt worden (Bl. 133 GA).

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Der vom Bundesgerichtshof geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten und dem Zahnmedizinstudium ist im Streitfall ebenfalls gegeben. Das liegt allerdings nicht von vorneherein auf der Hand, weil die Antragstellerin eben nicht unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung am 13.07.2007 das Studium antrat, sondern erst knapp drei Jahre später. Diese durchaus beachtliche "Zeitlücke" ist allerdings nicht von der Antragstellerin zu vertreten und ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Verzögerung beruht allein darauf, dass die Antragstellerin trotz regelmäßiger Bewerbung von der ZVS keinen Studienplatz zugewiesen erhielt. Sie hat nach Aktenlage alles ihr Zumutbare getan, um zeitnah studieren zu können. Sie hat nachgewiesen, sich durchgängig und ortsoffen bei der ZVS beworben zu haben. Darüber hinaus hat sie nachweislich – erfolglos - versucht, im angrenzenden Ausland einen Studienplatz zu erhalten. Sie hat die Zeit zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Studienbeginn nicht tatenlos verstreichen lassen, sondern im erlernten Beruf gearbeitet und damit das in der Ausbildung Erarbeitete weiter ausgebaut. Gerade auch die durchgehende Beschäftigung der Antragstellerin in dem studienvorbereitenden Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten schlägt nach Auffassung des Senats eine Brücke zwischen Lehre und Studium und führt dazu, dass der zeitliche Zusammenhang im Streitfall (noch) zu bejahen ist.

29

2.

30

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

31

a)

32

Im Unterhaltszeitraum lebt(e) die Antragstellerin durchgängig in einer eigenen Wohnung. Ihr steht daher der feste Bedarfssatz nach Ziffern 13.1.2 der Hammer Leitlinien zu, der seit 2011 durchgehend 670 €/Monat beträgt.

33

b)

34

Auf den Bedarf ist grundsätzlich das Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes anzurechnen, weil es seine Bedürftigkeit mindert (Wendl/Staudigl: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, Rn. 107 zu § 2 (Scholz)).

35

aa)

36

Die Antragstellerin arbeitet neben dem Studium in einer Zahnarztpraxis. Sie verdient – ausgehend von den eingereichten Belegen aus dem Jahr 2011 - monatsdurchschnittlich aufgerundet 392 € brutto, die nicht zu versteuern sind. Dieses grundsätzlich auf den Bedarf anrechenbare Einkommen reduziert sich nicht um berufsbedingte Aufwendungen, da diese nicht konkret dargelegt sind (HLL Ziffer 10.2.1) und auch nicht um einen – dem Ehegattenunterhalt vorbehaltenen (vgl. Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 773 zu § 4 (Gerhardt)) - Erwerbstätigenbonus .

37

Allerdings beschränkt der Senat das anrechenbare Nebeneinkommen der Antragstellerin auf 2/3 des Monatsverdienstes. Denn eine allgemeine Verpflichtung des Studenten, durch eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Unterhalt beizutragen, besteht nicht (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 490 zu § 2 (Klinkhammer)). Deshalb sind gleichwohl erzielte Einnahmen in der Regel überobligatorisch und nur unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten mit dem Prüfungsmaßstab des § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH in FamRZ 1995,475). Weil im Streitfall die Besonderheit vorliegt, dass die Antragstellerin schon seit 2007 der jetzigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf nachgeht und bei ihrem jetzigen Arbeitgeber vor Studienbeginn bereits beschäftigt war, ist es ihr zuzumuten, diese Tätigkeit auch während des Studiums mit reduzierter Stundenzahl weiterzuführen und so ihren Bedarf teilweise zu reduzieren. Der besonderen Belastung, die eine Erwerbstätigkeit neben dem (Vollzeit-)Studium gleichwohl mit sich bringt, wird angemessen Rechnung getragen, wenn der Antragstellerin 1/3 des erzielten Verdienstes anrechnungsfrei verbleibt.

38

bb)

39

Über weiteres Einkommen verfügt die Antragstellerin nicht. Kindergeld erhält sie aus Altersgründen nicht (mehr). Ein Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG steht ihr nicht zu, so dass sie entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch keinen Antrag auf Bewilligung stellen musste. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BaföG – dreijährige Ausbildung und drei Jahre Berufstätigkeit bzw bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Berufstätigkeit) liegen nicht vor. Ein Anspruch auf elternabhängiges BaföG scheitert am Einkommen der Eltern.

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cc)

41

Soweit der Antragsgegner sich auf sonstige bedürftigkeitsmindernde Umstände beruft – konkret die Versorgung der Antragstellerin durch ihren nichtehelichen Lebenspartner – fehlt seinem Vortrag die erforderliche Substanz. Zwar ist grundsätzlich die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass, warum und in welchem Umfang sie bedürftig ist (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 716 zu § 6 (Dose)). Sie hat aber die negative Tatsache vorgetragen, von ihrem Partner weder versorgt, noch finanziell unterstützt zu werden. Wenn der Antragsgegner diese bei Studenten nicht unübliche Konstellation in Abrede stellen will, hat er seine Annahme mit Tatsachen zu untermauern und konkret darzulegen. Daran fehlt es. Sein Vortrag zur "Rundumversorgung" der Antragstellerin durch ihren Partner muss vor allem deshalb dem Bereich der Spekulation zugeordnet werden, wenn als zutreffend unterstellt wird, dass der Antragsgegner nach seinen Angaben seit Jahren keinen Kontakt zur Antragstellerin unterhalten hat und bis vor kurzem nicht einmal über ihre Anschrift im Bilde gewesen sein will.

42

dd)

43

Die Antragstellerin kann ihren Bedarf auch nicht aus eigenem Vermögen decken. Zwar muss das volljährige Kind vorrangig sein Vermögen – auch den Vermögensstamm – verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 132 f. zu § 2 (Scholz)). Es darf aber einen "Notgroschen" behalten, dessen Höhe im Streitfall bei dem von der Antragstellerin nachgewiesenen Sparvermögen in Höhe von 1.839,42 € (Bl. 157 GA) nicht überschritten ist. Dass die Antragstellerin während der Zeit der vollschichtigen Erwerbstätigkeit aus ihrem Verdienst, der nach den eingereichten Belegen aus dem Jahr 2010 rund 1.250 €/netto betragen hat, signifikant höhere Rücklagen hätte bilden können, aus denen sie auch ab März 2011 ihren Bedarf ganz oder teilweise hätte decken können, ist nicht feststellbar. Die erste Zeit des Studiums von Oktober 2010 bis einschließlich Februar 2011 hat die Antragstellerin bereits aus eigenen Mitteln überbrückt.

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ee) Der ungedeckte Bedarf der Antragstellerin beläuft sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nach Abzug von 1/3 ihres Nebenverdienstes auf (670 € abzgl. 261 € =) 409 €.

45

c)

46

Für den Bedarf des volljährigen, nicht privilegierten Kindes haften in der Regel beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer Einkommen abzüglich des angemessenen Selbstbehaltes von aktuell 1150 € (HLL Ziffer 13.3.1).

47

aa)

48

Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Verdienstabrechnung aus Dezember 2011 und den Bescheiden der DRV vom 06.10.2011 im Jahr 2011 einen monatsdurchschnittlichen Nettoverdienst in Höhe von 2.993,43 € erzielt. Darin enthalten ist der Anteil an der Privatnutzung des Dienstwagens, soweit dieser zur Verfügung gestellt wurde, im Auszahlungsbetrag aber nicht enthalten ist. Enthalten ist auch der auf den Antragsgegner entfallende Anteil an der im Jahr 2011 ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 18.08.2011 an ihn und seine Ehefrau geleisteten Steuererstattung (69 % = monatlich 163,00 €).

49

Das Einkommen reduziert sich um die unterhaltsrechtlich als sekundäre Altersvorsorge zu wertende Erbringung vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 26,59 €/Monat. Auch die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss als weiterer Abzug im Rahmen der sekundären Altersvorsorge akzeptierten Beiträge für eine Lebensversicherung (31,85 €/Monat) und eine zusätzliche private Altersvorsorge (100 €/Monat) reduzieren das Einkommen des Antragsgegners.

50

Gleiches gilt für den unstreitig vom Antragsgegner für seine nichteheliche Tochter gezahlten Kindesunterhalt, der nach seinen aktuellen Angaben 380 €/Monat beträgt.

51

Dann verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.454,90 €, wobei ein Wohnvorteil für die in seinem Eigentum stehende Immobilie zugunsten des Antragsgegners unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Belastungen nicht angesetzt wird.

52

Vom Einkommen des Antragsgegners ist an dieser Stelle nicht der zu monetarisierende Familienunterhaltsanspruch abzuziehen, der seiner jetzigen Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360 a BGB zusteht (hierzu grundsätzlich BGH in FamRZ 2009,762). Dieser ist nicht bei der Berechnung der Haftungsanteile der Eltern, sondern erst bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu prüfen. Denn tatsächliche Zahlungen werden auf den nicht auf eine Geldleistung gerichteten Familienunterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau des Antragsgegners (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 2 zu § 3 (Scholz)) gerade nicht erbracht. In der Regel sind aber nur diese bei der Ermittlung des vergleichbaren Einkommens der Ehegatten und damit der Haftungsquoten zu berücksichtigen (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rnrn. 425, 573 zu § 2 (Klinkhammer)). Auch die Betreuungsleistung für ein im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebendes minderjähriges Kind ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu monetarisieren und reduziert – anders als Barunterhaltspflichten - das Vergleichseinkommen des Pflichtigen nicht (Wendl/Staudigl , a.a.O., m.w.N.; Erman: BGB, 13. Auflage 2011, Rn. 25 zu § 1606 BGB (Hammermann)).

53

bb)

54

Die Mutter der Antragstellerin hat im Jahr 2011 ausweislich der eingereichten Bezügemitteilungen eine Nettodurchschnittspension von 1.499,31 €/Monat erhalten. Dieses Einkommen erhöht sich bei der Berechnung der Quote im Rahmen des § 1606 BGB entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht durch fiktive Einkünfte für eine zumutbare teilschichtige Erwerbstätigkeit. Die volljährige Antragstellerin muss sich nicht auf erzielbare Einkünfte der Mutter verweisen lassen; eine etwaige Verletzung ihrer Erwerbspflichten hat allein die Mutter, nicht aber die Antragstellerin zu verantworten (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 567 zu § 2 (Klinkhammer)), der daraus im Verhältnis zum Antragsgegner kein Nachteil erwachsen darf.

55

Die wiederverheiratete Kindesmutter hat mit ihrem jetzigen Ehemann im Jahr 2010 eine Steuererstattung in Höhe von 3.592,93 € erhalten, die mangels anderer Erkenntnisse auch für das Jahr 2011 unterstellt wird. Der Anteil der Kindesmutter daran beträgt – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aufgeteilt entsprechend der beiderseitigen zu versteuernden Einkünfte in der neuen Ehe - 25 %; ihr Einkommen erhöht sich bei monatsanteiliger Umlage hierdurch um 74,85 € .

56

Soweit der Antragsgegner meint, die Kindesmutter sei Eigentümerin einer oder mehrerer Immobilien und damit impliziert, sie erziele Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder könne diese erzielen, kann er mit dieser Behauptung nicht gehört werden. Die Antragstellerin hat entsprechende Einkünfte ihrer Mutter explizit verneint; der von ihr eingereichte Einkommenssteuerbescheid der Mutter und ihres Ehemannes vom 22.7.2010 (Bl. 186 GA) bestätigt ihren Vortrag. In dieser Konstellation wäre es Sache des Antragsgegners, den Tatsachenvortrag der Antragstellerin im Einzelnen konkret zu widerlegen - daran fehlt es.

57

Zu bereinigen ist das Einkommen der Kindesmutter um die nachgewiesenen Monatsbeiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung, wobei allerdings nur der aus den eingereichten Beitragsrechnungen ersichtliche, auf die Kindesmutter entfallende Anteil und nicht der für ihren minderjährigen, mitversicherten Sohn gezahlte Anteil unterhaltsrechtlich relevant ist. Der berücksichtigungsfähige Abzug für die Krankenversicherung beträgt dann im Jahr 2011 246,47 € und im Jahr 2012 254,79 € ; der Beitrag für die Pflegeversicherung beläuft sich durchgängig auf 13,15 € monatlich.

58

Das Einkommen der Kindesmutter ist darüber hinaus nicht um den zu monetarisierenden Betreuungsunterhalt für den minderjährigen Sohn zu bereinigen, weil – wie oben dargestellt – keine Barunterhaltspflicht besteht (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 425 zu § 2 (Klinkhammer)).

59

Im Ergebnis verbleibt auf Seiten der Kindesmutter ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.314,54 € im Jahr 2011 und in Höhe von 1.306,22 € im Jahr 2012.

60

cc)

61

Von dem bereinigten Einkommen der Eltern muss zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Regel der angemessene Selbstbehalt von 1.150 €/Monat als Sockelbetrag abgezogen werden (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 574 zu § 2 (Klinkhammer)).

62

Dieser wird auf Seiten beider Eltern durch den Umstand, dass sowohl der Antragsgegner wie auch die Kindesmutter jeweils in Gemeinschaft mit einem verdienenden Ehepartner leben, reduziert. Beide ersparen durch das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner Wohn- und Haushaltskosten, so dass der Selbstbehalt um 10 % zu kürzen ist (HLL Ziffern 21.5 und 6.2.).

63

Eine weitere Reduzierung des Selbstbehalts ist nur auf Seiten der Kindesmutter durchzuführen.

64

Denn aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Selbstbehalt der Kindesmutter durch ihren jetzigen Ehemann teilweise gesichert ist. Das hat die Konsequenz, dass ihr Einkommen zu einem höheren Anteil für den Kindesunterhalt eingesetzt werden muss (Wendl/Staudigl, a.a.O, Rn. 555 zu § 2 (Klinkhammer)).

65

Im Streitfall ergibt sich aus dem von der Antragstellerin eingereichten und die Kindesmutter sowie deren jetzigen Ehemann betreffenden Einkommenssteuerbescheid vom 22.07.2010 – den der Senat mangels besserer Erkenntnisse für die Folgezeit fortschreibt - , dass der jetzige Ehemann der Kindesmutter dieser rechnerisch einen Familienunterhalt in Höhe von höchstens 475,94 € schuldet. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist ein aus dem Einkommenssteuerbescheid errechenbares Nettofamilieneinkommen von 39.022,47 €/Jahr bzw 3.251,87 €/Monat, von dem - ausgehend vom Verhältnis des zu versteuernden Einkommens der Kindesmutter und ihres jetzigen Ehemannes - 25 % und damit 819,19 €/Monat auf die Kindesmutter entfällt. Ihr rechnerischer Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz beläuft sich auf 1.625,94 €/Monat (3.251,87 € : 2) ; nach Abzug des Eigeneinkommens verbleibt ein offener Bedarf von 806,74 €. Da der Ehemann der Kindesmutter allerdings ausgehend von seinem angemessenen Selbstbehalt von 1.150 € - unterstellt, dass sein Einkommen nicht weiter zu bereinigen ist - lediglich in Höhe von 475,94 € leistungsfähig ist, schuldet er auch nur in höchstens dieser Höhe der Kindesmutter Familienunterhalt.

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Wird der – bereits um 10 % des Selbstbehaltes auf 1.035 €/Monat, s.o. – abgesenkte Selbstbehalt der Kindesmutter in Höhe von 475,94 € als durch den Familienunterhalt gedeckt angesehen, reduziert sich ihr Selbstbehalt auf 559,06 €/Monat. Das in die Quotenberechnung einzustellende Einkommen der Kindesmutter beträgt dann noch 755,48 € im Jahr 2011 und auf 747,16 €/Monat im Jahr 2012.

67

Dass die Kindesmutter gegen ihren Ehemann einen den vorstehend errechneten Betrag übersteigenden Anspruch auf Familienunterhalt hat, ist nicht feststellbar.

68

Die für die Haftungsanteile ihrer Eltern darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat zum Einkommen des jetzigen Ehegatten der Mutter Angaben gemacht, die zu dem obigen Rechenergebnis führen. Dann ist es Sache des eine darüber hinausgehende Deckung des angemessenen Selbstbehaltes der Mutter behauptenden Antragsgegners, seine Darstellung im Einzelnen und gegebenenfalls nach ergänzender Inanspruchnahme der Kindesmutter auf Auskunft zu konkretisieren (Wendl/Staudigl, a.a.O, Rn. 578 zu § 2 (Klinkhammer)). Erst dann muss das antragstellende Kind die Behauptung des Vaters ausräumen und den Beweis führen, dass sie nicht zutrifft (Wendl/Staudigl , a.a.O.). Im Streitfall lässt der Vortrag des Antragsgegners zu einem vollständig gedeckten Selbstbehalt der Kindesmutter die geforderte Substanz vermissen.

69

dd)

70

Das nach Abzug des reduzierten Sockelbetrages von 1.035 € auf Seiten des Antragsgegners und von 755,48 € (2011) bzw 747,16 € (2012) auf Seiten der Kindesmutter verbleibende vergleichbare Einkommen führt zu Haftungsquoten von 66 % (Antragsgegner) bzw 34 % (Kindesmutter).

71

Vom ungedeckten Bedarf der Antragstellerin in Höhe von rund 409 € hat der Antragsgegner damit rechnerisch einen Unterhaltsanteil von rund 267 €/Monat (2011) bzw 268 €/Monat (2012) zu tragen, der den vom Amtsgericht titulierten Betrag von 230 €/Monat übersteigt.

72

d)

73

Der Antragsgegner ist für den vorstehend ermittelten Unterhalt – und erst recht für den geringeren, vom Amtsgericht titulierten Unterhalt - auch unter Berücksichtigung des vorrangigen Familienunterhaltsanspruchs seiner jetzigen Ehefrau leistungsfähig.

74

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.454,99 €, von dem der die jetzigen Lebensverhältnisse in der "neuen" Ehe prägende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von gerundet 268 € abzuziehen ist (Wendl/Staudigl , a.a.O, Rn. 100 zu § 3 (Scholz)) und bei einem Einkommen der jetzigen Ehefrau des Antragsgegners in Höhe von 1.313,34 € errechnet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz ein ungedeckter Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von gerundet 436 €.

75

Diesen kann der Antragsgegner neben dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin leisten, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt von 1.150 € gefährdet wäre (2.454,99 € abzgl. 268 € abzgl. 436 € abzgl. 1.150 € = 600 €).

76

3.

77

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin entfällt auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit.

78

Es gilt, dass das unterhaltsberechtigte volljährige Kind als Ausfluss des Gegenseitigkeitsprinzips seinen Berufsweg eigenverantwortlich zu gestalten und die begonnene Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden hat (Wendl/Staudigl, a.a.O., Rn. 77 ff. zu § 2 (Scholz)). Verletzt das Kind nachhaltig diese Obliegenheit, dann büßt es den Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH in FamRZ 1998,671).

79

Wie dargestellt sind die zeitlichen Verzögerungen, die zur Aufnahme des Studiums geführt haben, der Antragstellerin im Streitfall nicht anzulasten. Der Antragsgegner kann insbesondere auch nicht damit gehört werden, dass die Antragstellerin die zeitliche Verzögerung deshalb zu verantworten habe, weil sie ihren Studienwunsch nicht an ihren Fähigkeiten ausgerichtet habe und sich bei "mäßigem" Abiturnotendurchschnitt für das Studium der Zahnmedizin schlicht nicht eigne. Der im Abitur erreichte Notendurchschnitt lässt bekanntlich keinen sicheren Rückschluss auf eine spätere fachliche Eignung des unterhaltsberechtigten Kindes im gewünschten Beruf zu. Die Antragstellerin hat außerdem belegt, ihr Studium mit Erfolg und – so jedenfalls das Zeugnis über die Naturwissenschaftliche Vorprüfung vom 7.10.2011 (Bl. 144 GA) – bislang sehr guten Noten zu absolvieren.

80

Im Übrigen muss bei der Gesamtbetrachtung, die vor einem möglichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs anzustellen ist, gewürdigt werden, dass das Studium der Antragstellerin die erste Ausbildung ist, die der Antragsgegner anteilig bezahlen soll. Zuvor ist er nach Volljährigkeit der Antragstellerin von ihr nicht in Anspruch genommen worden. Auch deshalb misst der Senat dem Umstand, dass die Antragstellerin den Antragsgegner zwischen 2005 und 2011 nicht über den Stand ihrer Ausbildung informiert hat keine überragende Bedeutung bei. Angesichts der trotz der Belastungen für die Renovierung seiner Immobilie bestehenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist es ihm im Ergebnis zumutbar, sich am Unterhalt für seine Tochter zu beteiligen.

81

III.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

83

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 51 FamGKG..

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.