Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-4 UF 186/10·29.06.2011

Beschwerde: Volljährigenadoption – Namensfortbehaltung trotz § 1757 BGB unzulässig

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Adoption eines Volljährigen unter der aufschiebenden Bedingung, der Angenommene solle seinen bisherigen Geburtsnamen beibehalten. Das Amtsgericht lehnte ab; das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass § 1757 BGB bei Volljährigenadoptionen zwingend die Namensübernahme des Annehmenden vorsieht und keine Lücke für eine Beibehaltung des Geburtsnamens besteht. Die Regelung sei verfassungsgemäß.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Adoptionsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Volljährigenadoptionen gilt § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB und die Namensführung richtet sich nach § 1757 BGB; der Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

2

Eine Adoption ohne Namensänderung (Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens) ist gesetzlich nicht vorgesehen; das Familiengericht kann dies im Adoptionsdekret nicht anordnen.

3

Eine über den klaren Wortlaut des § 1757 BGB hinausgehende ergänzende Auslegung zur Ermöglichung der Namensfortführung ist unzulässig, wenn der Gesetzgeber den namensrechtlichen Regelungsbereich abschließend geregelt hat.

4

Die Vorschrift des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar; eine gesetzliche Beschränkung des Namensrechts ist verfassungsrechtlich zulässig, weil der Name auch die Zugehörigkeit zur Familie nach außen dokumentiert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB §§ 1757, 1767 Abs.2 S.1§ 1757 BGB§ 58 FamFG§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB§ 1768 bis 1772 BGB§ 1757 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 87 F 32/10

Leitsatz

Auch bei der Volljährigenadoption erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (gegen: AG Leverkusen, FamRZ 2008, 2058; RNotZ 2009, 544).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 10. 8. 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2) entstammt der geschiedenen Ehe seines im Jahre 1999 verstorbenen Vaters, dessen Nachnamen er als Geburtsnamen trägt, mit der Beteiligten zu 3). Diese ist seit 1974 mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet. Mit notarieller Urkunde vom 4.2.2010 haben die Beteiligten beim Familiengericht beantragt, die Adoption des Beteiligten zu 2) durch den Beteiligten zu 1) auszusprechen mit der Maßgabe, dass mit der Annahme als Kind keine Namensänderung verbunden sein solle. Dies hat der Beteiligte zu 2) damit begründet, dass seine Tätigkeit als namhafter Journalist und Autor so sehr mit seinem Nachnamen L verbunden sei, dass im Falle einer Namensänderung eine erfolgreiche Fortsetzung seiner Arbeit nicht möglich sei. Die Regelung des § 1757 BGB sei jedenfalls bei Volljährigenadoptionen nicht mehr zeitgemäß und deshalb weit auszulegen.

4

Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, § 1757 BGB schreibe zwingend vor, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhalte.

5

Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2) seinen Antrag weiter. Er meint, § 1757 BGB gestatte bei verfassungskonformer Auslegung auch eine Adoption ohne Namensänderung. Für ihn komme aus den dargelegten Gründen auch nur eine solche in Betracht.

6

II.

7

Die gem. §§ 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat die beantragte Adoption zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beteiligten haben die Adoption nur unter der Bedingung beantragt, dass der Beteiligte zu 2) seinen Geburtsnamen unverändert weiterführen kann; dies lässt das Gesetz jedoch nicht zu.

8

1.

9

Für die Adoption Volljähriger gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger entsprechend, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Für die Namensführung enthalten die genannten Vorschriften keine Regelung, so dass diese sich uneingeschränkt nach § 1757 BGB richtet.

10

2.

11

Gem. § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden; der bisherige Familienname kann unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden. Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens des Beteiligten zu 2) ist im Gesetz nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff., OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1646 ff.)

12

3.

13

Eine über den Wortlaut hinausgehende ergänzende Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung des Senats unzulässig.

14

a)

15

Zwar hat das Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058 und RNotZ 2009, 544) eine Volljährigenadoption auch ohne Namensänderung für zulässig gehalten, weil § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB hier nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Wahl eines Doppelnamens beschränkt sei. Für die Bitte des Angenommenen, ihm den bestehenden Namen zu belassen, enthalte das Gesetz eine Lücke, welche dadurch gefüllt werden könne, dass § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt werde, dass bei schwerwiegenden Gründen der Grundsatz der Namensfortführung Vorrang erhalte.

16

b)

17

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie zum klaren Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch steht und eine planwidrige und damit ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Der Gesetzgeber hat die bei einer Adoption bestehenden namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in § 1757 BGB abschließend geregelt und damit die Frage der Zulässigkeit einer Adoption ohne Namensänderung nicht etwa offen gelassen, sondern verneint. Trotz mehrfacher Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a. F.) getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des/der Annehmenden zu dokumentieren. Es ist dem Familiengericht deshalb verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff. m. w. N.; vgl. auch LG Münster StAZ 2010, 113 f. und AG Münster StAZ 2010, 79).

18

4.

19

An der Verfassungsmäßigkeit der in § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB getroffenen Regelung besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel. Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion, wozu auch der Zweck gehört, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587/589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht es, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält. Bei einer Volljährigenadoption bleiben zwar im Regelfall die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass hier auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar sind. Dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang eingeräumt hat, ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BayObLG a. a. O.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Celle FamRZ 1997, 115).

20

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG.

22

IV.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.