Scheidung deutsch-iranischer Ehe: iranisches Recht; Antrag mangels Scheidungsgrund abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Ehemann wandte sich mit der Berufung gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung. Streitentscheidend waren internationale Zuständigkeit, das anwendbare Scheidungsstatut und das Vorliegen iranischer Scheidungsgründe. Das OLG bejahte die Zuständigkeit nach Brüssel IIa, wendete wegen Doppelstaatsangehörigkeit der Ehefrau jedoch iranisches Scheidungsrecht an. Da weder vertragliche noch gesetzliche Scheidungsgründe (Art. 1130, 1129 iZGB) hinreichend dargelegt waren und der Ehemann nicht zustimmte, wurde der Scheidungsantrag zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Ehemannes erfolgreich; Scheidungsantrag mangels nachgewiesener iranischer Scheidungsgründe zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Scheidungsverfahren richtet sich bei nach dem 01.03.2005 eingeleiteten Verfahren vorrangig nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) und ist bei letztem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland regelmäßig nach Art. 3 Brüssel IIa gegeben.
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 ist auf Scheidungsverfahren nicht anwendbar, wenn ein Ehegatte deutsch-iranischer Doppelstaater ist, weil es die identische Staatsangehörigkeit aller Beteiligten voraussetzt.
Besteht wegen Doppelstaatsangehörigkeit eines Ehegatten kein gemeinsames Personalstatut, ist das Scheidungsstatut nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB subsidiär an das letzte gemeinsame Heimatrecht anzuknüpfen; bei iranischer letzter gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist iranisches Recht maßgeblich.
Ein Scheidungsgrund wegen „schwerer Not/Härte“ nach Art. 1130 iZGB setzt substantiierten Vortrag und belastbare Anhaltspunkte für unzumutbare eheliche Verhältnisse voraus; pauschale Gewaltbehauptungen ohne hinreichende Konkretisierung genügen nicht.
Eine Scheidung nach Art. 1129 iZGB wegen Unterhaltsverweigerung bzw. Unfähigkeit zur Unterhaltsleistung setzt grundsätzlich voraus, dass Unterhaltsansprüche der Ehefrau gerichtlich geltend gemacht, tituliert und die Vollstreckung erfolglos geblieben ist; ein alleiniger Verweis auf Kindesunterhalt oder SGB-II-Bezug ersetzt dies nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 15 F 356/09
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Siegen abgeändert.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 23.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind iranische Staatsangehörige und gehören der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Sie schlossen am ####1996 vor dem Standesamt T die Ehe. Im zeitlichen Zusammenhang haben die Eheleute auch nach iranischem Ritus unter Abschluss eines Ehevertrages die Ehe geschlossen.
Aus der Ehe sind insgesamt 3 Kinder hervorgegangen, die zwischen 1999 bis 2002 geboren sind.
Beide Ehegatten stammen aus dem Iran, wo der Ehemann ursprünglich Polizist bzw. später Revolutionswächter war. Der Antragsgegner besitzt weiterhin die iranische Staatsangehörigkeit, die Antragstellerin besitzt inzwischen neben der iranischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit dem 26.04.2008 leben sie von einander getrennt, nach dem an diesem Tage der Antragsgegner auf Veranlassung der Antragstellerin polizeilich aus der Wohnung verwiesen wurde und in der Folgezeit ihm kein Zutritt mehr gestattet worden ist.
Der Antragsgegner ist im Verfahren 4 UF 186/09 OLG Hamm auf der Grundlage fiktiver Erwerbseinkünfte zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Unterhaltszahlungen leistet er nicht, beide Parteien beziehen Leistungen der ARGE.
Im Februar 2009 hat die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag eingereicht, weil die Ehe gescheitert sei. Sie sei zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereit.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die am 12.04.1996 vor dem Standesamt in T, Heiratsregister-Nr.: ###/1996, geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat behauptet, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen zu wollen. Außerdem hat er die Ansicht vertreten, es sei nicht deutsches, sondern iranisches Recht anzuwenden. Eine Doppelstaatsangehörigkeit werde von der islamischen Republik Iran nicht anerkannt. Zudem seien die deutschen Gerichte nicht zuständig.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil – soweit es für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist – die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es deutsches Scheidungsrecht angewandt und als Anknüpfungspunkt den gemeinsamen Aufenthalt herangezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Der Antragsgegner erstrebt mit seiner hiergegen eingelegten Berufung weiterhin die Abweisung des Scheidungsantrages, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht.
Er stellt weiterhin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Frage und ist der Ansicht, es sei iranisches Recht anzuwenden, was sich aus dem iranisch-deutschen Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 ergebe. Die Voraussetzungen für eine Scheidung nach iranischem Recht lägen nicht vor.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie vertritt die Ansicht, dass auch nach iranischem Recht die Ehe entsprechend Art. 1130 iZGB zu scheiden sei, weil eine unzumutbare Härte für sie vorliege. Hierzu behauptet sie, dass es zu Wut- und Gewaltausbrüchen des Antragsgegners ihr und den Kindern gegenüber gekommen sei. Anderenfalls kommt ihrer Meinung nach eine Scheidung nach deutschem Recht jedenfalls aufgrund der Regelung in Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Betracht.
Im Senatstermin am 16.12.2010 hat der Senat die Eheleute angehört.
Nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen hat die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag ausdrücklich auch auf die Regelung des Art. 1129 iZGB gestützt, da der Antragsgegner außer Stande sei, Unterhalt zu zahlen.
Der Senat hat darauf hin der Antragstellerin eine Frist eingeräumt, ihren Vortrag hinsichtlich des neuen Scheidungsgrundes näher darzulegen, ferner hat sich der Senat um die Vorlage des von den Parteien behaupteten Ehevertrages bemüht.
Darauf hin hat die Antragstellerin eine Bescheinigung des Job-Centers des Kreises T-T2 vom 10.02.2011 vorgelegt, wonach die Eheleute und die gemeinsamen Kinder in der Zeit vom 01.03.2007 bis 28.04.2008 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Das vom Senat entsprechend den Angaben der beteiligten Eheleute angegangene islamische Zentrum Hamburg e. V. hat lediglich eine Kopie der Heiratsurkunde zur Gerichtsakte gereicht, ein Ehevertrag konnte von dort nicht erlangt werden. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin dann die Behauptung aufgestellt, dass ein weitergehender Ehevertrag nicht abgeschlossen worden sei.
Der Senat hat die beteiligten Eheleute im Termin am 14.05.2012 nochmals angehört.
II.
Die gem. den §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Denn der vorliegende Scheidungsantrag der Antragstellerin ist zurückzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung derzeit nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Senats:
1.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Scheidungsantrag ergibt sich nicht aus § 606 a ZPO, sondern aus dem Anwendungsbereich der vorrangigen Verordnung EG VO Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABL Nr. L 338 S. 1 – sog. Verordnung Brüssel IIa -). Diese Verordnung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien für alle Verfahren, die nach ihrem Inkrafttreten am 01. März 2005 eingeleitet worden sind (Art. 64 Abs. 1, 72 VO Nr. 2201/2003; vgl. auch Rauscher IPRax 2005, 313; Henrich FamRZ 2004, 1958). Der Scheidungsantrag der Antragstellerin datiert vom 23.02.2009.
Für die Scheidung besteht durchgängig die Zuständigkeit nach Art. 3 a der Verordnung. Nach dieser Vorschrift sind für die Entscheidung die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Vorliegend haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland.
Die deutschen Gerichte entscheiden nach dem Grundsatz der lex fori nach dem deutschen Verfahrensrecht.
Einer Entscheidung in der Sache steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Unabhängig davon, dass unklar ist, ob die Antragstellerin tatsächlich auch vor einem iranischen Gericht ein Scheidungsverfahren angestrengt hat, ist diese Rechtshängigkeit jedenfalls später eingetreten als diejenige des vorliegenden Verfahrens, so dass insoweit kein Prozesshindernis besteht (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1555 f.).
2.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts findet deutsches Scheidungsrecht keine Anwendung. Vielmehr ist gem. Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative EGBGB iranisches Scheidungsrecht anzuwenden.
a)
Das vom Antragsgegner zitierte Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 und dem Schlussprotokoll hierzu verdrängt mit seiner Regelung in Art. 8 Abs. 3 die Regelung des § 17 Abs. 1 EGBGB vorliegend nicht.
Denn der Staatsvertrag ist auf die gegebene Fallgestaltung nicht anwendbar. Das Niederlassungsabkommen greift nämlich nur ein, wenn alle Beteiligten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (BGH FamRZ 1986, 345, 346; NJW 1990, 636, 637; Staudinger/Mankowski, BGB, neue Bearbeitung 2011, Art. 14 EGBGB, RN 5 a m. w. N.). Aus diesem Grunde kommen die staatsvertraglichen Regelungen u. a. bei deutsch-iranischen Doppelstaatlern nicht zur Anwendung (BVerfG NJW-RR 2007, 577; BGH NJW-RR 1986, 1005; OLG München ZEV 2010, 255; Staudinger/Mankowski, a.a.O.).
Da die Antragstellerin seit dem 03.07.2001 eingebürgert ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, was sie durch Vorlage ihres Personalausweises im Senatstermin und durch weitere Urkunden belegt hat, liegt auf ihrer Seite eine - die Anwendung des Abkommens ausschließende - deutsch-iranische Doppelstaatlichkeit vor.
b)
Die Regelung des Art. 17 EGBGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall EGBGB, wonach sich die Scheidung nach dem Recht richtet, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Allgemeinwirkung der Ehe maßgebend ist, greift vorliegend ebenfalls nicht ein. Denn nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB geht bei Mehrstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit stets vor, so dass nicht an die frühere gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit angeknüpft werden kann (BGH NJW-RR 1994, 642 m. w. N.).
c)
Mangels eines gemeinsamen Personalstatuts der Parteien bestimmt daher das für die Wahl des Scheidungsrechts gem. Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Alternative EGBGB geltende Prinzip der Subsidiarität das letzte gemeinsame Heimatrecht als das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht. Dies ist hier das iranische Recht, da beide Parteien zuletzt gemeinsam die iranische Staatsangehörigkeit hatten und der Antragsgegner diese immer noch inne hat (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1146).
d)
Da das iranische Recht keine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht aufweist, hat es bei der Anwendung iranisch-materiellen Scheidungsrechts zu verbleiben (vgl. BGH FamRZ 2004, 1952, 1954; Staudinger/Mankowski, a.a.O., RN 160 „Iran“ m. w. N.).
3.
Unter Anwendung des iranischen materiellen Scheidungsrechts konnte vorliegend eine Scheidung nicht ausgesprochen werden, da der Senat weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Scheidungsgrund zugunsten der Antragstellerin feststellen konnte. Hierzu nachfolgend im Einzelnen:
a)
Der Antragstellerin steht kein vertraglich vereinbarter Scheidungsgrund zu.
Art. 1119 iZGB sieht zwar vor, dass die Eheleute einen Vertrag abschließen können, in dem geregelt ist, dass die Ehefrau sich als Vertreterin des Mannes in bestimmten Fällen von der Ehe lösen kann (vgl. dazu OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1014).
Von dem Bestehen einer solchen Regelung kann der Senat vorliegend aber nicht ausgehen. So hat die Antragstellerin in keiner Weise dargelegt, welche Regelungen der angebliche Ehevertrag enthalten soll, geschweige denn, ob er überhaupt Regelungen zu Scheidungsgründen beinhaltet. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nunmehr abschließend vorgetragen, dass ein weitergehender Ehevertrag nicht abgeschlossen worden ist, so dass zusätzliche vertragliche Scheidungsgründe zu ihren Gunsten nach ihrem eigenen Vortrag ausscheiden.
b)
Soweit sich die Antragstellerin auf Art. 1130 iZGB stützt, wonach ein Scheidungsgrund darin liegt, dass die Fortführung der Ehe für die Ehefrau eine „schwere Not“ begründet, kann ein Scheidungsausspruch hierauf ebenfalls nicht gestützt werden. Dabei kann der Senat dahin stehen lassen, ob die Gesetzesformulierung mit „schwerer Not“ oder, wie vom BGH verwendet, „Härte und Widrigkeit“ zu übersetzen ist. Denn weder die Anhörung der Antragstellerin, noch die Vernehmung der Kinder im Gewaltschutzverfahren, noch das Verfahren selbst haben ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass aufgrund angeblicher Gewalttätigkeiten des Ehemannes für die Antragstellerin eine „schwere Not“ bestand.
So hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat selbst lediglich pauschal erklärt, während der gesamten Ehezeit geschlagen worden zu sein, in den letzten beiden Jahren sei es besonders heftig gewesen. Darüber hinaus sei sie bedroht worden. Belege für Gewalttätigkeiten in Form von Attesten oder ähnliches werden von ihr nicht vorgelegt.
Auch aus dem durchgeführten Gewaltschutzverfahren ergibt sich nichts Substantielles für die Frage des Vorliegens des vorgenannten Scheidungsgrundes. So lässt sich aus der Vernehmung der Kinder lediglich entnehmen, dass möglicherweise Gewalttätigkeiten erfolgt sind, Art und Umfang und Häufigkeit können den Angaben aber nicht entnommen werden.
Darüber hinaus haben die beteiligten Eheleute dieses Verfahren im Rahmen eines Vergleichs ohne weitere Klärung der Gewaltvorwürfe gegen den Antragsgegner abgeschlossen.
c)
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin greift auch der gesetzliche Scheidungsgrund des Art. 1129 iZGB zu ihren Gunsten vorliegend nicht ein.
Diese Vorschrift sieht vor, dass „im Hinblick auf die Weigerung des Ehemannes, den Unterhalt zu leisten und die Unmöglichkeit, ihn durch Gerichtsurteil hierzu zu zwingen, die Ehefrau bei Gericht den Antrag auf Scheidung stellen (kann) und das Gericht wird den Ehemann zum Ausspruch der Scheidung zwingen. Sollte dies nicht möglich sein, so kann das Gericht stellvertretend die Scheidung aussprechen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehemann nicht im Stande ist, den Unterhalt zu leisten.“
Diese Regelung des iranischen Rechts ist dahin zu verstehen, dass bei Leistungsfähigkeit des Ehemannes die Ehefrau zunächst den Unterhalt der Höhe nach durch ein Gericht bestimmen und den Ehemann zur Zahlung verurteilen lassen muss. Kann sie dann die Forderung vollstrecken, steht ihr kein Scheidungsrecht zu. Kann die Forderung nicht vollstreckt werden, entsteht ihr Scheidungsrecht und, wenn der Ehemann sich weigert, muss die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen werden.
Hat der Mann demgegenüber kein Vermögen und verfügt er auch über kein Einkommen, so hat die Ehefrau ebenfalls das Recht, die Scheidung zu verlangen. Auch dies setzt aber die gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts und eine fruchtlose Vollstreckung in das Vermögens des Ehemannes voraus.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 1129 iZGB ist dementsprechend, die Feststellung der Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit des Ehemannes und der Ausspruch einer Verurteilung zur Leistungserbringung.
Dabei folgt aus Art. 1129 i. V. m. Art. 1111 und 1112 iZGB, dass es in dieser Frage allein auf den Unterhalt der Ehefrau ankommt.
So sieht Art. 1100 iZGB insoweit vor, dass, wenn sich der Ehemann weigert, den Unterhalt der Ehefrau zu leisten, diese sich an das Gericht wenden kann, welches die Höhe des Unterhalts festsetzt und den Ehemann zur Leistung verurteilt.
Art. 1112 iZGB verweist dann für den Fall, dass die Vollstreckung des in Art. 1111 iZGB genannten Urteils nicht möglich ist, auf die entsprechende Anwendung des Art. 1129 iZGB.
Daraus folgt, dass die Antragstellerin zur Darlegung des Scheidungsgrundes Unvermögen des Ehemannes zur Unterhaltszahlung i.S.d. Art. 1129 iZGB, vorzutragen hat, dass sie eigene Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner gerichtlich erfolglos geltend gemacht hat.
Entsprechende Darlegungen seitens der Antragstellerin fehlen hier. Sie hat lediglich auf ein Verfahren auf Kindesunterhalt vor dem Senat abgestellt und - obwohl der Senat ihr ausdrücklich eine weitere Stellungnahmefrist im Dezember 2010 hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 1129 iZGB eingeräumt hat - lediglich die Bescheinigung des Job-Centers des Kreises T-T2 vom 10.02.2011 vorgelegt, wonach die Eheleute und die gemeinsamen Kinder vom 01.03.2007 bis 28.04.2008 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.
Auch in der Terminsverfügung hat der Senat nochmals ausdrücklich die Antragstellerin aufgefordert, etwaige anhängige Unterhaltsverfahren mitzuteilen. Da eine Stellungnahme dazu nicht mehr erfolgt ist und auch im Senatstermin lediglich das Unterhaltsverfahren betreffend den Kindesunterhalt angeführt werden konnte, fehlt es an der oben beschriebenen notwendigen Darlegung gerichtlich erfolglos geltend gemachter Unterhaltsansprüche.
4.
Eine regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 S. 3 EGBGB kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass eine Scheidung nach dem zur Anwendung berufenen Recht nicht möglich ist. Hierfür genügt es aber nicht, wenn das maßgebende Scheidungsstatut z. B. lediglich eine längere Trennungszeit als § 1566 BGB vorsieht (BGH FamRZ 2007, 113).
So liegt der Fall hier, da die Scheidung nach iranischem Recht vom Grundsatz her möglich ist, die Antragstellerin lediglich die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen, die unschwer von ihr herbeizuführen wären, und wohl auch noch vor dem 2. Senatstermin hätten herbeigeführt werden können, tatsächlich nicht hergestellt hat, was zu ihren Lasten geht.
5.
Da der Antragsgegner auch im Senatstermin am 14.05.2012 ausdrücklich erklärt hat, an der Ehe festhalten zu wollen und eine Zustimmung zur Scheidung von ihm nicht erklärt worden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe der Eheleute nach iranischem Recht nicht vor.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.