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Oberlandesgericht Hamm·II-3 WF 43/10·22.03.2010

Sofortige Beschwerde gegen Verwertung psychologischen Gutachtens und Ablehnung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Verwertung eines psychologischen Gutachtens und gegen die Abweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen die Sachverständige. Das OLG hält das Gutachten für verwertbar, weil die Änderung der Sachverständigenzuordnung mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Das Ablehnungsgesuch war unbegründet; inhaltliche Einwendungen begründen keine Befangenheitszweifel.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts bezüglich Gutachtenverwertung und Ablehnung des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftliches Gutachten bleibt verwertbar, wenn die Änderung der mitwirkenden Sachverständigen den Beteiligten rechtzeitig mitgeteilt wird und ihnen vor Schluss der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird.

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Die Ablehnung eines Sachverständigen richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Ablehnung eines Richters (§ 406 ZPO): Für die Besorgnis der Befangenheit genügt der bei einer vernünftigen Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit.

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Zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit sind objektive Tatsachen oder Umstände erforderlich, die nach vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen; subjektive Wertungen des Gutachters genügen nicht.

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Ein Vorbringen, das sich als inhaltliche Kritik oder als Einwendung gegen die Bewertung im Gutachten darstellt, begründet regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, sondern ist im Rahmen der Gutachtenwürdigung zu behandeln.

Relevante Normen
§ 406 Abs. V ZPO§ 567 ZPO§ 360 Abs. 2 ZPO§ 411 Abs. IV ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 110 F 332/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 21.01.2010 (110 F 332/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 1.000,- €.

Gründe

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Die gem. §§ 406 V, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist das Gutachten der Dipl.-Psych. X vom 24.11.2009 verwertbar.

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Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und zur Sachverständigen die Dipl.-Psych. X2 bestimmt. Angefertigt hat das Gutachten vom 24.11.2009 aber - und zwar in alleiniger Verantwortung - Dipl.-Psych. X. Dieser Umstand war für die Beteiligten jedoch nicht überraschend, sondern war seitens der Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 27.05.2009 (Bl.69) dem Familiengericht und auch den Beteiligten mitgeteilt worden.

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Diese Mitteilung wiederum war für das Familiengericht Anlass, seinen Beweisbeschluss gemäß § 360 S.2 ZPO von Amts wegen zu ändern. Zwar ist dies - zulässigerweise - zunächst nur stillschweigend erfolgt, was sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.06.2009 und aus dem Schreiben des Gerichts vom 20.07.2009 erschließen lässt.

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Das Familiengericht hat jedoch spätestens mit der Übersendung des Gutachtens vom 24.11.2009, der Mitteilung von der Ladung der "Sachverständigen" X und der befristeten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 411 IV ZPO den Beteiligten ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass es nach Eingang des Gutachtens Dipl.-Psych. X nunmehr diese anstelle von Dipl.-Psych. X2 zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen und deren Gutachten in Abänderung des Beweisbeschlusses vom 15.05.2009 zu verwerten gedenkt. Dies hat das Familiengericht auch rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, so dass die Beteiligten hinreichend Gelegenheit erhielten, hierzu Stellung zu nehmen.

8

2.

9

Das gegen die Sachverständige X gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat das Familiengericht zu Recht als unbegründet erachtet.

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Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 406 I 1 ZPO). Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (so schon BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.

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Bei einer verständigen Betrachtung der Sachlage durch den Antragsteller liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Sachverständigen Anlass geben könnten.

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a)

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Ein Befangenheitsgrund ist nicht darin zu sehen, dass die Sachverständige "substantiierten und unbestrittenen Vortrag völlig unberücksichtigt gelassen habe". Denn entgegen der Darstellung des Antragstellers ist sein Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihm per SMS mitgeteilt, dass er "die Tochter haben könne, weil sie ihre Karriere fortsetzen wolle", nicht unbestritten geblieben, sondern bereits mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.01.2009 (dort S.4) ausdrücklich zurückgewiesen worden.

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b)

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Unberechtigt ist der Vorwurf, die Sachverständige habe mit der Formulierung "Über die Ausschöpfung rechtlicher Mittel ist es ihm gelungen, sich in aggressiver Weise durchzusetzen" eine vorgefasste innere Einstellung gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht.

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Vielmehr ist hier nach dem Kontext unter "Aggressivität" dem Wortsinn nach zunächst (nur) die innere Bereitschaft zu einer aktiven, d.h. "juristisch angriffsbereiten" Herangehensweise des Antragstellers unter Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht zu verstehen.

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c)

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Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Antragstellers, die Sachverständige lasse eine unvoreingenommene Haltung vermissen, indem sie ihm die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen an seiner Tochter und egozentrische Verhaltensweisen zuschreibe.

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Weil die Sachverständige zu der vorgenannten Bewertung aufgrund gutachterlich durchgeführter Persönlichkeitsdiagnostik gelangt ist, handelt es sich insoweit bereits um Einwendungen gegen das Gutachten und nicht um Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen.