Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei Ausbildungsunterhalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §1610 II BGB. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil in der summarischen VKH-Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Entscheidend ist das Fehlen einer einheitlichen Ausbildung und die mangelnde Vorhersehbarkeit des Studienwegs für die Eltern.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach einer summarischen Prüfung; sie ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§113 FamFG, 114 ZPO).
Bei der Prüfung des Ausbildungsunterhalts nach §1610 II BGB ist für die Anspruchsberechtigung auf eine berufsqualifizierende, einheitliche Ausbildung abzustellen.
Eine Einheitlichkeit der Ausbildung liegt nicht vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind erst nach Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung und ohne von vornherein erkennbare Absicht eine weiterführende schulische Qualifikation und ein Studium anstrebt.
Elterliche Zustimmung zu Ausbildungsplänen begründet keinen Unterhaltsanspruch, wenn zum Zeitpunkt der Zustimmung kein Unterhaltsbedarf bestand (z. B. wegen eigener Erwerbstätigkeit des Kindes) und keine besonderen Anhaltspunkte eine absehbare Fortsetzung der Ausbildung nahelegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 10 F 38/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.05.2011 gegen den verfahrenskostenhilfeversagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht mit der Begründung verweigert, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO. Denn nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung des beiderseitigen Parteivortrages steht dem Antragsteller für die Zeit ab dem 01.10.2010 kein Ausbildungsunterhaltsanspruch mehr gegen den Antragsgegner aus § 1610 II BGB zu.
Wie der Bundesgerichthof bereits wiederholt entschieden hat, ist dessen Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen, zu der unter anderem die vom Antragsteller mit der Beschwerde angeführte Entscheidung FamRZ 1989, 853 ff. zählt, nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen – wie hier – das unterhaltsberechtigte Kind nach Realschulabschluss und Abschluss einer Lehre die Fachoberschulreife nachholen und ein Fachhochschulstudium absolvieren will. Dahinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern auch von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung – gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg – anstrebt. Insoweit dürfen die Belange der unterhaltspflichtigen Eltern nicht unberücksichtigt bleiben. Sie müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Bei einem Kind, das durch Erwerb des Abiturs die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt hat, müssen Eltern regelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Dies gilt aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten, dem Studium zunächst eine Lehre vorzuschalten, selbst dann, wenn das Kind zunächst eine Lehre absolviert. In Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulabschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, um daran ein Fachhochschulstudium anzuschließen, ergibt sich eine solche Vorhersehbarkeit demgegenüber nicht ohne weiteres. Aus diesem Grunde ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen eine Einheitlichkeit der Ausbildung dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein, d.h. schon bei Beginn der praktischen Ausbildung die Absicht hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren, und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht auf Grund sonstiger besonderer Anhaltspunkte zu rechnen brauchten (BGH, FamRZ 1995, 416, 418; FamRZ 2006, 1100, 1101 f.).
Vorliegend hat sich der Antragsteller nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 10.03.2011 aber erst direkt im Anschluss an seine bei der Firma O absolvierte Ausbildung zum Mechatroniker dazu entschieden, das Fachabitur nachzuholen und anschließend zu studieren.
Der Antragsteller hat auch nichts dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunkte mit einer solchen Entwicklung hätte rechnen müssen.
Bis zum Abschluss seiner Lehre als Mechatroniker hatte der Antragsteller kein nachhaltiges Interesse an dem Erwerb einer weitergehenden schulischen Qualifikation gezeigt. Der einjährige Besuch der Berufsfachschule C diente allein der Vermittlung von Grundlagen der theoretischen und praktischen Berufsausbildung für Berufe aus den Bereichen Elektrotechnik und Informatik, hatte also eher eine berufsvorbereitende Zielsetzung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass dem Antragsteller die Ausbildung auf seine Lehrzeit angerechnet wurde. Der anschließende Besuch der Handelsschule dauerte nur wenige Monate und hat ganz offenbar zu keiner weiteren schulischen Qualifizierung geführt. Aufgrund des von ihm freiwillig um ein Jahr verlängerten Grundwehrdienstes war der Antragsteller bei Beginn der Lehre 20 Jahre alt, so dass er bei Abschluss der Lehre bereits ein Alter von fast 23 Jahren erreicht haben würde. Dass in der Lehre gerade seine theoretischen Leistungen so außergewöhnlich gut waren, dass sich dem Antragsgegner deshalb eine weitere theoretische Ausbildung des Antragstellers aufdrängen musste, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan. Unter diesen Umständen brauchte der Antragsgegner aber nicht damit rechnen, dass der Antragsteller nach Abschluss seiner Lehre als Mechatroniker noch eine Weiterbildung auf theoretischem Gebiet anschließen und dafür von ihm Unterhalt verlangen wird.
Damit fehlt es an der erforderlichen Einheitlichkeit der Ausbildung. Vielmehr ist der vom Antragsteller nach Abschluss der Lehre getroffene Entschluss, die Fachoberschule zu besuchen und daran ein Fachhochschulstudium anzuschließen, als eine schrittweise versuchte berufliche Qualifizierung zu werten, für die er keinen Unterhalt nach § 1610 II BGB beanspruchen kann. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller seinen direkt nach der Lehre unternommenen Versuch, das Fachabitur in der Abendschule nachzuholen, Ende 2009 aufgab und sich zu einem erneuten Besuch der Fachoberschule erst wieder Mitte des Jahres 2010 entschloss, als ihm sein bis zum 24.06.2010 befristeter Arbeitsvertrag von der Fa. O nicht mehr verlängert wurde.
Dass der Antragsteller, nach seinem Behaupten, den direkt nach der Lehre getroffenen Entschluss, das Fachabitur in der Abendschule nachzuholen, „auch in Abstimmung mit dem Antragsgegner“ getroffen haben will, rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Selbst wenn der Antragsgegner seinerzeit den Ausbildungsplänen des Antragstellers zugestimmt haben sollte, könnte hierein keine verbindliche Zusage zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt gesehen werden, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt das Fachabitur noch neben der Ausübung seiner Vollzeitbeschäftigung als ausgebildeter Mechatroniker nachholen wollte, so dass mit Rücksicht auf sein Eigeneinkommen gar kein Unterhaltsbedarf des Antragstellers bestanden hätte.
Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf Ziffer 1912 KV zum FamGKG und § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.