Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-3 UF 76/10·01.08.2010

Einstweilige Rückübertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Schüleraustausch

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragt einstweilig die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge, nachdem das Amtsgericht die Mutter allein sorgeberechtigt hatte. Zentrales Problem ist die kurzfristige Organisation eines Schüleraustauschs nach Kanada. Das OLG ordnet die Rückübertragung an, weil dringendes Einschreiten zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist und der Vater über die zur Durchführung notwendigen Kontakte verfügt. Der Wunsch des 16‑jährigen Kindes nach gemeinsamer Sorge wird berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge stattgegeben; Sorgerecht wird gemeinsam rückübertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer einstweiligen Wiederherstellung gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß §§ 621g, 621 I Nr.1, 620a ZPO ist ein dringendes Regelungsbedürfnis erforderlich; das Kindeswohl rechtfertigt eine einstweilige Regelung, wenn ein Abwarten die Durchführung für das Kind wesentlicher Maßnahmen gefährdet.

2

Der nachhaltig und deutlich geäußerte Wille eines minderjährigen Kindes kann bei der Abwägung der elterlichen Sorge maßgeblich sein und eine einstweilige Sorgerechtsregelung unterstützen, sofern dessen Umsetzung realisierbar ist.

3

Die praktische Fähigkeit eines Elternteils, notwendige Maßnahmen für das Kindeswohl (z. B. Organisation eines Auslandsaufenthalts) zu treffen, ist ein gewichtiger Umstand, der die Wiederherstellung gemeinsamer Sorge rechtfertigen kann.

4

Verweigert ein Sorgerechtsinhaber die Kommunikation und damit die Beteiligung an erforderlichen Entscheiden, kann dies die Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge zum Schutz des Kindeswohls rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 621g ZPO; § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 620a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 62 F 63/09

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird angeordnet:

Die elterliche Sorge für das Kind X (*####1994) wird auf die Antragstellerin und den Antragsgegner gemeinsam rückübertragen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren beträgt 500,- €.

Gründe

2

I.

3

Die zwischenzeitlich geschiedenen Kindeseltern streiten um die Regelung des Sorgerechts über den am ####1994 geborenen Sohn X, der aus der ehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen ist.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht – Bochum hat durch Beschluss vom 24.02.2010 (62 F 63/09) das Sorgerecht auf die Antragstellerin (Kindesmutter) übertragen. In dem vorliegenden, von dem Antragsgegner (Kindesvater) geführten Beschwerdeverfahren 3 UF 76/10 begehrt der Antragsgegner nun im Wege der einstweiligen Anordnung die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

5

II.

6

Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung und damit für eine Regelung iSv §§ 621g, 621 I Nr.1, 620a ZPO liegen vor.

7

Für eine einstweilige Sorgerechtsregelung besteht vorliegend ein Regelungsbedürfnis, weil das Wohl des Kindes den Aufschub bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Nach allgemeiner Meinung erfordert der Erlass einer einstweiligen Anordnung ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt (OLG Hamm, FamRZ 2006,1478; Zöller/Philippi, ZPO, §621g Rn2).

8

Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass die Gastmutter, bei der X im Rahmen eines Schüleraustausches das nächste Schuljahr über in Kanada wohnen sollte, bei einem Unfall in Deutschland schwer verletzt worden sei und deshalb nicht abzusehen sei, wann sie wieder nach Kanada zurückkehren könne. Aufgrund dessen sei derzeit nicht geklärt, wo X - der bereits am 18.08.2010 nach Kanada fliegen wird - während des Schüleraustausches wohnen werde.

9

Der Antragsgegner, der über erheblich bessere Kontakte nach Kanada verfüge als die Antragstellerin, sei nun bestrebt, möglichst schnell über die ihm zur Verfügung stehenden Kontakte eine andere geeignete Gastfamilie für X zu finden. Er sieht sich aber an offiziellen Bemühungen gehindert, weil die Antragstellerin jegliche Kommunikation mit ihm ablehne und u.a. gegenüber der aufnehmenden kanadischen Schule ausdrücklich erklärt habe, dass sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge sei und deshalb auch nur sie allein Entscheidungen treffen könne.

10

Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass sie - anders als der Antragsgegner - über keinerlei persönliche Kontakte nach Kanada verfüge und es ihr deshalb praktisch unmöglich sei, kurzfristig eine Lösung für dieses Problem zu organisieren. Demgegenüber habe der Antragsgegner den Auslandsaufenthalt des Sohnes X in Kanada geplant, vorbereitet und organisiert.

11

Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senates ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, weil das Wohl des Kindes X ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässt, weil ansonsten das Auslandsjahr scheitert.

12

Hierfür spricht auch die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 24.07.2010, die am selben Tag ein ausführliches Gespräch mit X geführt hat. Danach habe X seinen schon vor dem Familiengericht geäußerten Wunsch nach einem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile bekräftigt. X hat zudem bestätigt, dass es seinen Eltern bislang nicht möglich gewesen sei, nach dem schweren Unfall der Gastmutter gemeinsam eine Lösung zu finden, obgleich beide Elternteile möchten, dass X an dem Schüleraustausch in Kanada teilnimmt.

13

Diese Entscheidung entspricht darüber hinaus auch insbesondere dem Willen des 16 Jahre alten Sohnes X, den dieser nachhaltig gegenüber dem Jugendamt (am 20.11.2009), gegenüber der Verfahrenspflegerin (u.a. am 24.07.2010) und gegenüber dem Senat (mit Schreiben vom 12.07.2010) geäußert hat. Trotz der vielfachen Streitigkeiten der Kindeseltern, die grundsätzlich gegen eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft in Bezug auf die Belange von X und damit gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, erscheint dieser Wille auch umsetzbar. Denn zumindest für das folgende Jahr sind die Eltern sich über die wesentlichen Belange von X (Durchführung des Aufenthalts in Kanada einschließlich dortiger Fahrradtour mit dem Kindesvater) einig. In Übereinstimmung hiermit hält die Kindesmutter selbst die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für möglich, wenn bestimmte Fragen wie die Kostenbeteiligung des Vaters und der Abschluss notwendiger Krankenversicherungsverträge geklärt werden.

14

Der Senat geht davon aus, dass der Vater sich gegen die Notwendigkeit einer guten Krankenversicherung nicht mehr sperren wird und etwaige Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung für das Auslandsjahr regelbar sind, jedenfalls der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter den dargestellten konkreten Umständen nicht entgegenstehen.