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Oberlandesgericht Hamm·II-3 UF 245/12·07.01.2013

Kindesunterhalt bei Ausbildungsbeginn: Wegfall ab Monat der ersten Vergütungsauszahlung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kindesunterhaltstitel für August 2012 und legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein. Streitentscheidend war, ob der Unterhaltsanspruch bereits ab Ausbildungsbeginn oder erst ab tatsächlichem Zufluss der ersten Ausbildungsvergütung entfällt. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und erklärte die Zwangsvollstreckung ab August 2012 für unzulässig. Maßgeblich sei § 1602 Abs. 1 BGB: Der Bedarf entfällt für den gesamten Monat, in dessen Verlauf die erste Vergütung tatsächlich ausgezahlt wird; hierin liegt zugleich eine titeldurchbrechende Einwendung i.S.d. § 767 ZPO.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstitel ab August 2012 für unzulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen entfällt oder reduziert sich nach § 1602 Abs. 1 BGB ab Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich zufließt; Ausbildungsbeginn und Vertragsabschluss sind hierfür nicht entscheidend.

2

Eigenes Einkommen ist im Rahmen des § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem es dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht.

3

Bei monatlich im Voraus geschuldetem Minderjährigenunterhalt ist für die Bedarfsdeckung regelmäßig auf den vollen Monatszeitraum abzustellen; ein im Monatsverlauf eintretendes Ereignis wirkt grundsätzlich nicht tagesgenau, sondern prägt den Monatsbedarf insgesamt.

4

Der Zufluss der ersten Ausbildungsvergütung nach Errichtung eines Unterhaltstitels stellt eine nachträgliche Einwendung dar, die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage/-antrags nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 ZPO geltend gemacht werden kann.

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Wird die erste Ausbildungsvergütung erst im Folgemonat ausgezahlt, bleibt der Kindesunterhaltsbedarf im Monat der Ausbildungsaufnahme grundsätzlich in voller Höhe bestehen.

Relevante Normen
§ FamFG § 113 Abs. 1 S. 2§ ZPO § 767 Abs. 1§ BGB §§ 1602 Abs. 1, 1612 Abs. 3, 1612 a Abs. 3, 1613 Abs. 1§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahaus, 11 F 102/12

Leitsatz

1. Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen, der eine Ausbildung aufnimmt, gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt oder reduziert sich für den gesamten Monat nach der Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn desjenigen Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

2. Die Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung – nicht aber bereits der Abschluss des Ausbildungsvertrages oder die Arbeitsaufnahme - begründet für den Monat der Auszahlung eine nach der Errichtung des bestehenden Kindesunterhaltstitels liegende zulässige Einwendung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 und 2 ZPO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 16.10.2012, Aktenzeichen: 11 F 102/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Abänderung des Unterhalts des Kreises C vom 11.10.2007 (UR-Nr. 266/2007) wird für die Zeit ab August 2012 für unzulässig erklärt.

 

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

 

Der Antragsgegnerin wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus Ahaus bewilligt, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Rubrum

1

Grün­de:

2

A.

3

Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, da der Antragsteller das Verfahren nach dem 31.08.2009 erst am 10.08.2012 anhängig gemacht hat.

4

B.

5

Der Senat sieht entsprechend dem Hinweisbeschluss vom 13.12.2012 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da diese be­reits im ers­ten Rechts­zug vor­ge­nom­men worden ist. Von einer er­neu­ten Vor­nah­me sind im Sinne des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG keine zu­sätz­li­chen Er­kennt­nis­se zu er­war­ten, da es al­lein um die Klä­rung einer Rechts­fra­ge geht.

6

C.

7

Die Be­schwer­de des Antragstellers ist zulässig und begründet.

8

I.

9

Die Be­schwer­de ist trotz des Un­ter­schrei­tens des Be­schwer­de­wer­tes von 600,00 Euro des § 61 Abs. 1 FamFG zu­läs­sig, da das Amts­ge­richt die Be­schwer­de durch sei­nen Be­schluss vom 07.11.2012 für den Senat bin­dend zu­ge­las­sen hat (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).

10

II.

11

Der Kin­des­un­ter­halts-Voll­stre­ckungs­ab­wehr­an­trag des An­trag­stel­lers für den Monat Au­gust 2012 aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 ZPO ist auch in der Sache ­be­grün­det.

12

1.)

13

Der Senat ver­kennt dabei im Ausgangspunkt nicht, dass sich das schriftsätzliche Vor­brin­gen der Be­schwer­de im We­sent­li­chen nur mit deren Zu­läs­sig­keit, näm­lich der aus­nahms­wei­sen Zu­las­sung trotz des Unter­schrei­tens des Be­schwer­de­wer­tes von 600,00 Euro, be­fasst. Aus der Be­grün­dung der be­an­trag­ten Zu­las­sung der Be­schwer­de, näm­lich der Be­zug­nah­me auf die erst­ins­tanz­lich schrift­sätz­lich und in der münd­li­chen Ver­hand­lung kontrovers er­örter­te Kern-Prob­le­ma­tik, er­gibt sich für den Senat je­doch zwei­fels­frei, dass der An­trag­stel­ler seine Be­schwer­de in der Sache mit sei­ner - be­reits erst­ins­tanz­lich schrift­sätz­lich und münd­lich ver­tre­te­nen - Rechts­an­sicht be­grün­det, dass ein Kin­des­unter­halts­an­spruch un­ab­hän­gig von dem Zeit­punkt der Aus­zah­lung der ers­ten Ver­gü­tung be­reits ab dem Be­ginn des Mo­nats des Aus­bil­dungs­an­tritts des Kindes ent­fal­le. Eine dahin gerichtete inhaltliche Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Übrigen mit dem Schriftsatz vom 14.12.2012, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 17.12.2012, noch innerhalb der Zweimonatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG) nachgeholt.

14

2.)

15

Die Frage, ab wann der Kin­des­unter­halts­an­spruch eines Min­der­jäh­ri­gen gegen den bar­un­ter­haltspf­lich­ti­gen El­tern­teil ent­fällt, wenn der Min­der­jäh­ri­ge zu Be­ginn eines Mo­nats seine Aus­bil­dung auf­nimmt, aber erst im spä­te­ren Ver­lau­fe des Mo­nats oder sogar erst im Fol­ge­mo­nat die erste Ver­gü­tung tat­säch­lich aus­ge­zahlt be­kommt, ist in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur um­strit­ten:

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a)

17

Das Amts­ge­richt Wei­den (Urteil vom 13.04.2005, Ak­ten­zei­chen 1 F 731/04, FamRZ 2006, S. 565 f.) hat sich auf den Stand­punkt ge­stellt, dass selbst bei einer Aus­zah­lung der Ver­gü­tung erst im Fol­ge­mo­nat der Kin­des­unter­halts­an­spruch stets be­reits ab dem Monat des Be­ginns der Arbeits­auf­nah­me ent­fal­le, da das unter­halts­be­rech­tig­te Kind be­reits mit Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges um den Be­ginn sei­nes eige­nen Ein­kom­mens wisse und daher eine ent­spre­chen­de Rück­la­ge zur Über­brü­ckung des einen Mo­nats bis zur Aus­zah­lung der ers­ten Ver­gü­tung schaf­fen könne.

18

b)

19

Dem­ge­gen­über hat sich Ni­ckel (FamRZ 2006, S. 887 f.) in sei­ner An­mer­kung zu die­ser Ent­schei­dung dafür aus­ge­spro­chen, dass die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, die erst im Laufe des Mo­nats oder im fol­gen­den Monat zur Aus­zah­lung ge­lan­ge, die be­reits zum Mo­nats­an­fang fäl­lig ge­wor­de­nen Kin­des­unter­halts­an­sprü­che in vol­ler Höhe un­be­rührt lasse. Für diese Wer­tung sprä­chen die §§ 1612 Abs. 3 S. 1, 1612 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 2 BGB und das im Unter­halts­recht gel­ten­de "In-Prin­zip".

20

c)

21

Eine drit­te Auf­fas­sung (Scholz, in: Wendl/Dose, Das Unter­halts­recht in der fa­mi­lien­rich­ter­li­chen Pra­xis, 8. Auf­la­ge, § 2 Rn. 107) spricht sich dafür aus, dass Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen als ei­ge­nes Ein­kom­men des Kin­des im Sinne des § 1602 BGB erst (genau) von dem Tag an zu be­rück­sich­ti­gen sein sol­len, an dem sie tat­säch­lich aus­ge­zahlt wor­den sind, wäh­rend es auf den Be­ginn der Er­werbs­tä­tig­keit oder der Aus­bil­dung bei nach­schüs­si­ger Zahl­ungswei­se der Ver­gü­tung nicht an­kom­me.

22

d)

23

Schließ­lich wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten (Pa­landt-Bru­der­mül­ler, BGB, 71. Auf­la­ge, § 1602 Rn. 7), dass die Ent­las­tung des Unter­halts­schuld­ners erst im Monat der tat­säch­li­chen Aus­zah­lung ein­tre­te - gemeint scheint zu sein für den vol­len Unter­halts­an­spruch für den ge­sam­ten Monat.

24

e)

25

Der Senat schließt sich im Er­geb­nis der letzt­ge­nann­ten Auf­fas­sung an, dass der Unter­halts­an­spruch ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Aus­bil­dungs­ver­gü­tung tat­säch­lich fließt, in vol­ler Höhe ent­fällt. Dies be­ruht auf fol­gen­den Er­wä­gun­gen:

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Ent­schei­dungs­er­heb­li­che Norm ist § 1602 Abs. 1 BGB, wo­nach un­ter­halts­be­rech­tigt nur ist, wer au­ßer­stan­de ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten. Die ge­bo­te­ne Aus­le­gung die­ser Vor­schrift führt zu dem oben ge­nann­ten Er­geb­nis:

27

aa)

28

Be­reits der Wort­laut der Norm spricht dafür, dass ei­ge­nes Ein­kom­men des Kin­des grund­sätz­lich erst ab dem Zeit­punkt zu be­rück­sich­ti­gen ist, zu dem es tat­säch­lich fließt. Fak­tisch ist ein Kind man­gels an­de­rer Ein­künf­te (als dem Kin­des­un­ter­halt) au­ßer­stan­de, sich selbst zu un­ter­hal­ten, also für sei­nen Wohn- und Le­bens­be­darf aufzukommen, bis es tat­säch­lich ein Ein­kom­men aus­ge­zahlt be­kommt. Insoweit fin­det ge­ra­de das maß­geb­li­che Ar­gu­ment des Amts­ge­richts Wei­den in der oben zi­tier­ten Ent­schei­dung, dass das un­ter­halts­be­rech­tig­te Kind be­reits mit Ab­schluss des Aus­bil­dungs­ver­tra­ges um sein zu­künf­ti­ges ei­ge­nes Ein­kom­men ab dem ers­ten Monat der Aus­bil­dung wisse und des­halb unter­halts­recht­lich zur Schaf­fung einer Rück­la­ge für die Über­brü­ckung die­ses einen Mo­nats bis zur Aus­zah­lung des ers­ten Ein­kom­mens An­fang des Fol­ge­mo­nats ver­pflich­tet sei (Amts­ge­richt Wei­den, a. a. O., re­cher­chiert bei juris, Rn. 25), im Ge­setz keine Stüt­ze. Das ein­zi­ge Ein­kom­men des Kin­des, aus dem es im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB im­stan­de sein könn­te, sich selbst zu un­ter­hal­ten, ist bis zur Aus­zah­lung der ers­ten Aus­bil­dungs­ver­gü­tung al­lein der an das Kind ge­zahl­te Kin­des­un­ter­halt. Die­ser ist aber nach der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le - die je­weils nach dem er­mit­tel­ten all­ge­mei­nen Le­bens­be­darf von Kin­dern unter Be­rück­sich­ti­gung steuerlicher Freibeträge und der Kauf­kraft­ent­wick­lung er­stellt und fort­ent­wi­ckelt wird - so be­rech­net, dass der Ta­bel­le­nun­ter­halt unter An­rech­nung des hälf­ti­gen bzw. vol­len Kin­der­gel­des hinsichtlich des Barunterhalts genau be­darfs­de­ckend ist. Es ist also weder vor­ge­se­hen noch wirt­schaft­lich zu­mut­bar, dass das Kind aus sei­nem Kin­des­un­ter­halt Rück­la­gen für den Monat bil­det, in dem es zwar schon in der Aus­bil­dung ist, aber seine Ver­gü­tung erst nach­schüs­sig aus­ge­zahlt be­kommt.

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bb)

30

Die­ses Er­geb­nis wird durch die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung des § 1602 Abs. 1 BGB ge­stützt. Diese Norm steht im Zu­sam­men­hang mit der Vor­schrift des § 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, wo­nach der Unter­halt als Geld­ren­te mo­nat­lich im Vo­raus zu zah­len ist und der Ver­pflich­te­te den vol­len Mo­nats­be­trag auch dann schul­det, wenn der Be­rech­tig­te im Laufe des Mo­nats stirbt. Auch ge­währt § 1612 a Abs. 3 BGB dem min­der­jäh­ri­gen Kind den Unter­halt nach der hö­he­ren Al­ters­stu­fe be­reits ab dem Be­ginn des Mo­nats, in des­sen Ver­lauf das Kind das be­tref­fen­de Le­bens­jahr vol­lendet. Zudem nor­miert § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Unter­halt für die Ver­gan­gen­heit be­reits mit dem Be­ginn des Mo­nats ge­schul­det wird, in dem der Unter­halts­ver­pflich­te­te zum Zwecke der Be­rech­nung des Unter­halts zur Er­tei­lung von Aus­künf­ten auf­ge­for­dert wird. Diese Re­ge­lun­gen zei­gen al­le­samt, dass der Be­darf des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten - der au­ßer­stan­de ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten - grund­sätz­lich nur durch eine vor­schüs­si­ge mo­nat­li­che Un­ter­halts­leis­tung wirk­sam ge­deckt wer­den kann.

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Über die­sen Grund­satz hi­naus­ge­hend er­gibt die Ge­set­zes­sys­te­ma­tik indes kein ein­heit­li­ches Bild: Ei­ner­seits zeigt die Pflicht zur vol­len Un­ter­halts­ge­wäh­rung für den gan­zen Monat trotz et­wai­gen Todes des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten im Laufe des Mo­nats nach § 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, dass nach einem Teil der Unter­halts­nor­men ein erst im Laufe des Mo­nats ein­tre­ten­des, den Unter­halts­an­spruch ab­än­dern­des Er­eig­nis grund­sätz­lich auf die Ge­samt­hö­he des vor­schüs­si­gen Unter­halts für die­sen Monat kei­nen Ein­fluss mehr hat. An­de­rer­seits be­legt je­doch § 1612 a Abs. 3 BGB, dass nach an­de­ren Unter­halts­nor­men ein im Laufe des Mo­nats ein­tre­ten­des Er­eig­nis, näm­lich die Vol­lendung eines be­stimm­ten Le­bens­jah­res des Kin­des, sehr wohl rück­wir­kend in vol­ler Höhe Aus­wir­kun­gen auf die vor­schüs­si­ge Unter­halts­ren­te haben kann. Ge­mein­sam ist bei­den Nor­men je­doch, dass beim Min­der­jäh­ri­gen-Kin­des­unter­halt stets auf die Unter­halts­ren­te für einen ge­sam­ten Monat ab­ge­stellt wird und ein im Ver­lau­fe des Mo­nats ein­tre­ten­des Er­eig­nis die Unter­halts­hö­he nicht mo­nats­an­tei­lig ver­än­dert, son­dern ent­we­der in der Ge­samt­hö­he un­be­rührt lässt oder von Be­ginn an prägt. Dies spricht dafür, dass im Rahmen des § 1602 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des be­darfs­de­cken­den Zah­lungs­ein­gangs maß­geb­lich sein muss, je­doch für die Ge­samt­hö­he des dann in dem gesamten Monat des Ein­gangs nicht mehr ge­ge­be­nen Unter­halts­be­darfs. Eine Aus­nah­me er­fährt der Grund­satz, dass sich ein Er­eig­nis im Unter­halts­mo­nat re­gel­mä­ßig nicht ta­ges­ge­nau auswirkt, nur bei dem - vor­lie­gend nicht ver­fah­rens­gegen­ständ­li­chen - ta­ges­ge­nau­en Über­gang vom Min­der­jäh­ri­gen-Kin­des­unter­halt zum quo­ten­an­tei­li­gen Voll­jäh­ri­gen-Bar­kin­des­un­ter­halt.

32

cc)

33

Schließ­lich spricht auch der Sinn und Zweck der Re­ge­lung des § 1602 Abs. 1 BGB für die vor­lie­gen­de Rechts­auf­fas­sung. Be­dürf­tig­keit des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten be­deu­tet näm­lich das Un­ver­mö­gen, das, was man zum Leben braucht, aus ei­ge­nen Kräf­ten und Mit­teln zu de­cken. Sie be­steht, wenn so­wohl Ein­kom­men als auch Ver­mö­gen feh­len (Bru­der­mül­ler, a. a. O., § 1602 Rn. 1 und 2). Der Schutz­zweck der §§ 1601 ff. BGB, dem in die­sem Sinne Be­dürf­ti­gen einen wirk­sa­men Unter­halts­an­spruch zu ge­wäh­ren, würde aber kon­ter­ka­riert, wenn man das fak­ti­sche Un­ver­mö­gen zur De­ckung des Le­bens­be­darfs in der Zeit bis zur Aus­zah­lung des ers­ten Ein­kom­mens des Kin­des voll­stän­dig ig­no­rier­te. In­so­weit wird das Unter­halts­recht hin­sicht­lich der Be­darfs­er­mitt­lung und Leis­tungs­fä­hig­keit nach stän­di­ger Recht­spre­chung (siehe Nach­wei­se bei Ni­ckel, a. a. O.) durch das "In-Prin­zip" ge­prägt, wo­nach Ein­künf­te grund­sätz­lich in dem Zeit­raum zu be­rück­sich­ti­gen sind, in dem sie tat­säch­lich ge­zahlt wer­den. Dies kann aber ent­gegen Ni­ckel nicht zu der Kon­se­quenz füh­ren, dass die Aus­zah­lung der Ver­gü­tung wäh­rend des Mo­nats den Unter­halts­an­spruch noch in vol­ler Höhe un­be­rührt lässt. Zum einen hätte dies nämlich zur Folge, dass der Be­darf des Kin­des in die­sem Monat in dop­pel­ter Höhe ge­deckt würde, einmal durch den vollen vorschüssigen Kindesunterhalt und zusätzlich durch die im späteren Verlauf des Monats ausgezahlte volle Ausbildungsvergütung. Zudem wer­den Ein­künf­te nach dem "In-Prin­zip" nicht stich­tags­be­zo­gen genau, son­dern auf den ge­sam­ten je­weils maß­geb­li­chen Zeit­raum be­zo­gen be­rück­sich­tigt. Steuer­erstat­tun­gen sind dem­ent­spre­chend nach ständiger Rechtsprechung (Nachweise bei Nickel, a. a. O.) für die Be­darfs­er­mitt­lung und Leis­tungs­fä­hig­keit mo­nats­an­tei­lig auf das ge­sam­te Jahr ge­rech­net zu be­rück­sich­ti­gen, auch wenn sie etwa erst im No­vem­ber oder De­zem­ber des Jah­res tat­säch­lich flie­ßen. In Ana­lo­gie hier­zu muss eine Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, die den Be­darf für jeden ein­zel­nen Tag des insoweit maß­geb­li­chen Mo­nats­zeit­raums de­cken soll, nach dem In-Prin­zip auch für den ge­sam­ten Monat be­darfs­de­ckend an­ge­rech­net wer­den, in des­sen Ver­lauf sie zur Aus­zah­lung kommt.

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dd)

35

Ins­ge­samt führt dies zu fol­gen­der, auch in prak­ti­scher Hin­sicht ein­fach zu hand­ha­ben­der Re­ge­lung: Wird die erste Aus­bil­dungs­ver­gü­tung dem min­der­jäh­ri­gen Kind noch im Ver­lau­fe des ers­ten Aus­bil­dungs­mo­nats aus­ge­zahlt, ent­fällt in deren Höhe - ggf. abzgl. ausbildungsbedingten Aufwandes - sein Kin­des­unter­halts­be­darf für den ge­sam­ten Monat. Nur dann, wenn die erste Mo­nats­ver­gü­tung erst im Fol­ge­mo­nat - etwa bei dem üb­li­chen Aus­bil­dungs­be­ginn zum 01.08. also erst im Ver­lau­fe des Mo­nats Sep­tem­ber - aus­ge­zahlt wird, be­steht der Kin­des­unter­halts­be­darf im Monat der Arbeits­auf­nah­me noch in vol­ler Höhe.

36

3.)

37

In An­wen­dung dieses Ergebnisses auf den vor­lie­gen­den Sach­ver­halt er­wei­sen sich der Voll­stre­ckungs­ab­wehr­an­trag des An­trag­stel­lers aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 ZPO und dementsprechend seine Be­schwer­de als be­grün­det:

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Vor­lie­gend ist die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung der An­trags­geg­ne­rin aus­weis­lich der mit dem Schrift­satz vom 10.12.2012 über­reich­ten Ko­pien der Ver­dienst­ab­rech­nung und des Kon­to­aus­zu­ges für den Monat Au­gust 2012 nach­schüs­sig am 14.08.2012 aus­ge­zahlt wor­den, stand also zur De­ckung des all­ge­mei­nen Le­bens­be­darfs gemäß § 1602 Abs. 1 BGB im Monat Au­gust 2012 im Sinne der obi­gen Rechts­an­sicht nach dem "In-Prin­zip" fak­tisch zur Ver­fü­gung. Dem­ent­spre­chend ent­fällt vorliegend bereits ab dem Monat Au­gust 2012 wegen eines nach der Er­rich­tung des Ti­tels (Ju­gend­amts­urkun­de vom 11.10.2007) lie­gen­den Er­eig­nis­ses die Kin­des­unter­halts­pflicht des An­trag­stel­lers, so­dass ihm eine Ein­wen­dung gegen den titulierten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO zur Seite steht.

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III.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 1 ZPO.