Nutzungsentschädigung bei getrennt lebenden Miteigentümern nach §1361b BGB
KI-Zusammenfassung
Getrennt lebende Ehegatten, die Miteigentümer der Ehewohnung sind, streiten um Nutzungsentschädigung. Das OLG Hamm setzt §1361b Abs.3 S.2 BGB als lex specialis gegenüber §745 Abs.2 BGB ein und bemisst die Entschädigung nach Billigkeitskriterien (Mietwert, wirtschaftliche Verhältnisse). Es gewährt gestaffelte Zahlungen und weist den weitergehenden Antrag zurück.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Verpflichtung zur Zahlung gestaffelter Nutzungsentschädigung, weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei getrennt lebenden Ehegatten, die Miteigentümer der Ehewohnung sind, verdrängt §1361b Abs.3 Satz2 BGB für die Frage einer Nutzungsentschädigung im Trennungszeitraum die allgemeine Regelung des §745 Abs.2 BGB als lex specialis.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung nach §1361b Abs.3 Satz2 BGB richtet sich nach der Billigkeit; maßgeblich sind der Mietwert sowie die Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse und die bisherige Lebensgestaltung der Ehegatten.
Für das erste Jahr nach dem Auszug kann ein verminderter, angemessener Wohnwert zugrunde gelegt werden; danach ist grundsätzlich der objektive Mietwert maßgeblich.
Eine Nutzungsentschädigung wird erst ab dem Zugang einer hinreichenden Zahlungsaufforderung geschuldet; die Prüfung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt insbesondere die in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 58 F 200/10
Tenor
In Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerecht - Bochum vom
14.07.2010 und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller eine Nutzungsentschädigung zu zahlen in Höhe von monatlich 150,00 € für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 und in Höhe von 300,00 € monatlich für die Zeit ab 1. April 2011. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Parteien jeweils zur Hälfte; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird - endgültig - auf 3.600,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten - getrennt lebende Eheleute – streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung. Sie sind zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks in C, H-Straße. Das Grundstück ist bebaut mit einem Reihenmittelhaus, das die Beteiligten als Ehewohnung genutzt haben. Seit dem Auszug des Antragstellers im März 2010 wohnt die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen volljährigen Sohn der Beteiligten in dem Objekt, dessen Nebenkosten sie trägt.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 400 € ab April 2010 zu verpflichten. Das Haus habe eine Marktmiete von wenigstens 800 €, von der ihm die Hälfte zustehe.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Sie hat u.a. geltend gemacht, sie sei nicht leistungsfähig, weil ihr Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liege.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 300 € ab April 2010 zugesprochen. Es hat die Einkünfte beider Beteiligter ermittelt und festgestellt, bei einer Zahlung in Höhe von 224 € monatlich von der Antragsgegnerin an den Antragsteller hätten beide Beteiligte gleich hohe Einkünfte. Dieser Betrag sei auf 300 € zu erhöhen, weil die Antragstellerin von dem Sohn der Beteiligten einen Wohnkostenbeitrag fordern könne, der dem Antragsteller zur Hälfte zustehe.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie u.a. durch Vorlage eines Marktwertgutachtens vertieft. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur teilweise begründet.
1.
Wie der Senat mit Urteil vom 1. Juli 2010 (3 UF 222/09) ausgeführt hat, richtet sich der Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008,1639; OLG München, FamRZ 2007,1655). Denn für getrennt lebende Eheleute, die - wie hier - zugleich Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB an der Ehewohnung sind, verdrängt für die Frage einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung die Regelung des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB bzw. der §§
2, 3 HausratsVO die allgemeine Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis für die Trennungszeit bzw. die nacheheliche Zeit. Dies gilt auch dann, wenn der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen hat und sie dem verbleibenden Ehegatten freiwillig zur Nutzung überlassen hat und somit die eigentliche Zuweisung der Ehewohnung nicht Streitgegenstand ist. Hier ist § 1361b Absatz 3 Satz 2 BGB auch weiterhin anwendbar, weil es sich bei der streitbefangenen Wohnung noch um die Ehewohnung der Parteien handelt. Allein ein freiwilliger Auszug eines Ehegatten und die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten - auch wenn dies in der Vorstellung geschieht, die Wohnung nicht mehr gemeinsam nutzen zu wollen - beseitigt den Status der Ehewohnung nicht. Insoweit ist eine eindeutige und endgültige Einigung beider Ehegatten über die wesentlichen Modalitäten einer künftigen Alleinnutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten Voraussetzung (OLG Hamm, FamRZ 2008,1639). Hierzu gehört sowohl die Einigung, wer die Wohnung künftig nutzen wird, als auch eine Regelung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden soll. Der letztere Punkt ist aber gerade Gegenstand dieses Verfahrens.
In Betracht kommt demnach ein Anspruch des Antragstellers aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, wie ihn das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat.
2.
Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlässt, für die Trennungszeit eine Vergütung für die Nutzung verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend für die Billigkeitsentscheidung sind stets die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, d.h. neben dem Mietwert sind insbesondere die Lebens- und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung zu beachten (Senat, Urteil vom 1. Juli 2010, 3 UF 222/09).
a)
Zu betrachten ist demnach zunächst der Mietwert, wobei grundsätzlich im ersten Jahr nach der Trennung der angemessene und anschließend der objektive Mietwert maßgeblich ist (vgl. HLL Nr. 5.2). Der Senat hält es für sachgerecht, den objektiven Mietwert des Objekts mit rund 600 € anzusetzen. Einen höheren Wert macht selbst der Antragsteller nicht nachvollziehbar geltend. Die Antragsgegnerin meint zwar unter Berufung auf das vorgelegte Bankgutachten, der Mietwert liege bei rund 500 €. Nach der Erfahrung des Senats aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sind entsprechende Bankgutachten indes regelmäßig im Hinblick auf die Beleihungsregeln der Banken vorsichtig bemessen, so dass ein – geringfügiger – Aufschlag auf den auch von dem Antragsteller als Mindestbetrag behaupteten objektiven Mietwert von 600 € gerechtfertigt erscheint.
Der Senat hält es ferner für gerechtfertigt, für einen Zeitraum von rund einem Jahr nach dem Auszug des Antragstellers entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung lediglich einen angemessenen Wohnwert von rund 300 € anzusetzen. Dies entspricht den Kosten einer angemessenen Wohnung für eine Person, wie sie auch der Antragsteller belegt hat, und berücksichtigt, dass die Ehewohnung der Antragsgegnerin durch den Auszug des Antragstellers zumindest für eine gewisse Übergangszeit gleichsam aufgedrängt wurde (vgl. BGH FamRZ 1986, 436, Rdn. 10 bei juris).
b)
Zu berücksichtigen sind ferner die Einkommensverhältnisse der Beteiligten.
Auf Seiten des Antragstellers ist die Rente von 759 €
und die Warmmiete von 246 €
zu berücksichtigen sowie Stromkosten von 30 €,
so dass verbleiben 483 €.
Die geltend gemachten Kosten für Digitalfernsehen sind der Lebensführung zuzurechnen und nicht gesondert anzusetzen.
Der Antragsteller macht ferner Aufwendungen für einen Kredit (275 € monatlich) geltend. Er behauptet, mit dem Kredit habe er im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits die Prozesskosten bezahlt sowie den gerichtlich angeordneten Rückbau finanziert. Ferner sei der Kredit für die Kosten der Lebenshaltung herangezogen worden. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Sie meint, das Geld sei von dem Antragsteller für eigene Zwecke verbraucht worden. Da den vorgelegten Unterlagen lediglich entnommen werden kann, dass der Kredit mehrfach umgeschuldet wurde, nicht aber wofür er verwandt wurde, und die Beteiligten hierzu weder hinreichend vorgetragen noch geeignete Beweismittel benannt haben, hat der Senat die Kreditbelastung nicht entscheidend berücksichtigt.
Bei der Antragsgegnerin ist eine Rente von 944,00 €
anzusetzen abzüglich Grundbesitzabgaben 51,00 €,
Gebäudeversicherung 12,95 €,
Schornsteinfeger 3,66 €,
Gas und Wasser 137,00€ und
Strom 116,45 €.
Es verbleiben 622,94 €.
c)
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der volljährige Sohn der Beteiligten zumindest ein Zimmer in dem Haus bewohnt und Bad und Küche nutzt. Hierfür könnte die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Senats einen gewissen Beitrag des Sohnes verlangen, der dem Antragsteller hälftig zugute kommen müsste.
d)
Unter Berücksichtigung einerseits des Mietwertes, andererseits der insgesamt besseren finanziellen Situation der Antragsgegnerin und der möglichen Inanspruchnahme des Sohnes, zugleich aber auch ihrer beschränkten Leistungsfähigkeit hält der Senat die aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungen von Nutzungsentschädigung für angemessen, und zwar:
aa)
monatlich 150,00 € für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011. Die Nutzungsentschädigung ist erst ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung geschuldet (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1361b Rdn. 23). Der Antragsteller beruft sich auf ein Schreiben vom 29. April 2010. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Antragsgegnerin erst im Mai 2010 zugegangen ist, weshalb sie erst ab Mai 2010 Nutzungsentschädigung schuldet. Eine zusätzliche Überlegungsfrist (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO, m.w.N.) ist der Antragsgegnerin zur Überzeugung des Senats nicht zuzubilligen, da nicht ersichtlich ist, dass sie anderweitig günstigeren
Wohnraum hätte finden können.
Die Nutzungsentschädigung ist nach dem oben Gesagten für den genannten Zeitraum von rund einem Jahr nach dem Auszug des Antragstellers auf die Hälfte des angemessenen Wohnwertes zu beziffern. Die Antragsgegnerin ist insoweit auch leistungsfähig, wenn man berücksichtigt, dass in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalten, auf deren Unterschreitung sie sich beruft, erhebliche Wohnkosten enthalten sind (vgl. HLL Nr. 21.2 und 21.3.1).
bb)
300,00 € monatlich für die Zeit ab 1. April 2011. Hierbei handelt es sich um die Hälfte des objektiven Wohnwertes. Auf fehlende Leistungsfähigkeit kann die Antragsgegnerin sich insoweit nicht mit Erfolg berufen, da ihr hinreichende Zeit verbleibt, eine günstigere Wohnung zu suchen und aus der Ehewohnung auszuziehen.
cc)
Letztlich dahin stehen kann, ob die in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin für das Objekt erbrachten Finanzierungsbeiträge oder aber die unstreitig von dem Antragsteller erbrachten Eigenleistungen höher zu bewerten sind.
3.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 48 FamGKG.