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Oberlandesgericht Hamm·II-2 WF 75/11·25.07.2011

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren; das Familiengericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Darlegung der Bedürftigkeit (§ 114 ZPO) ab. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg, da die Antragstellerin verwertbares Vermögen (Grundstücksanteil, PKW, Lebensversicherung, Barvermögen) nicht nachvollziehbar als unverwertbar oder verausgabt glaubhaft machte. Das Gericht betont die Mitwirkungspflicht und die Darlegungslast der PKH‑Suchenden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH‑Antrags als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe; der Hilfesuchende hat sein verwertbares Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, auch wenn er hierüber vorwerfbar nicht mehr verfügt.

2

Die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, trägt die Darlegungs‑ und Glaubhaftmachungslast für ihre Bedürftigkeit; das Gericht muss die für die Feststellung der Bedürftigkeit notwendigen Tatsachen nicht von Amts wegen zusammentragen.

3

Wer bei Trennung über verwertbares Vermögen verfügt oder bis zur Entscheidung über PKH ein solches erwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, daraus Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden.

4

Die Unverwertbarkeit von vermögensgegenständen (z. B. Direktversicherung) ist von der antragstellenden Partei substantiiert darzulegen und durch Belege nachzuweisen; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Die Weitergabe erhaltenen Barvermögens an Dritte entbindet nicht von der Annahme der Verfügbarkeit, wenn konkrete Ansprüche gegen den Dritten nicht dargelegt und belegt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 127 II 2, 3 ZPO§ 118 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 5 F 127/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.3.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Witten vom 4.3.2010 wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichenden Nachweises der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.

4

II.

5

Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin zu Recht verneint. Die Antragsgegnerin hat – trotz zahlreicher Hinweise des Familiengerichts und des Senats – bis heute nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie prozesskostenhilfebedürftig ist. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf den Inhalt der Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 vom 3.5.2011 und vom 20.6.2011 verwiesen, welche der Antragsgegnerin zugesandt worden sind. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin führen zu keiner anderen Bewertung.

7

Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe. Deshalb hat die Antragsgegnerin ihr Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. Dabei ist nicht nur auf das Vermögen abzustellen, über welches die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verfügt, sondern auch auf dasjenige, über welches sie vorwerfbar nicht mehr verfügt.

8

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Trennung der Eheleute in der Regel die nachfolgende Scheidung indiziert. Wer daher zum Zeitpunkt der Trennung über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt oder in der Zeit bis zur Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch ein solches hinzuerwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, davon Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden. Gibt die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihr Vermögen für andere Zwecke hin, obliegt es ihr darzulegen und für ihren Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe glaubhaft zu machen, dass die Hingabe ihres Vermögens zur Deckung ihres Lebensunterhalts oder vorrangiger Verbindlichkeiten notwendig war.

9

1)

10

Ob die Antragsgegnerin bei Trennung im April 2006 und bei Zustellung des Scheidungsantrags im April 2007 über verwertbares Grundvermögen verfügte, welches sie zur Deckung der Prozesskosten hätte einsetzen müssen, kann dahingestellt sein. Nach den Ausführungen des Leiters des Dezernats 10, denen sich der Senat anschließt, stellte zumindest ihr Miteigentumsanteil an dem im April 2011 veräußerten Grundstück auf der U-Strasse in X verwertbares Vermögen dar, welches nicht von einem vertraglich gesicherten Rückübertragungsanspruch ihrer Mutter gesichert war. Dass nach Veräußerung des Grundstücks für 252.000 € kein Überschuss aus dem Kaufpreis verblieben ist, hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargelegt.

11

2)

12

Jedenfalls verfügte die Antragsgegnerin – ausweislich ihrer eigenen Angaben in ihrer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 9.6.2008 zu Beginn des Scheidungsverfahrens über einen PKW Mercedes Benz im Wert von seinerzeit rund 13.000 €, auf dessen Nutzung sie nicht angewiesen war. Weiterhin ist sie Berechtigte aus einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 12.482 €, die sie in ihrer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angegeben hat. Außerdem hat sie im laufenden Verfahren durch Zahlung des Antragstellers im Dezember 2008 weitere 8.865,93 € an Barvermögen hinzuerworben. Bereits mit diesem Vermögen war sie in der Lage, die anfallenden Prozesskosten zu begleichen.

13

Mit ihrer Behauptung, dass sie ihr – seinerzeit vorhandenes - Vermögen inzwischen verbraucht habe, bzw. nicht einer Verwertung zuführen könne, kann die Antragsgegnerin nicht gehört werden. Es besteht eine Verpflichtung der die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei zur aktiven Mitwirkung am Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 118 Rz. 17 m. w. N.), denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die für die Feststellung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit notwendigen Tatsachen selbst zusammenzutragen. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Prozesskostenhilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt werden können, die nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind.

14

a)

15

Eine Notwendigkeit, den PKW Mercedes an ihren Rechtsanwalt im laufenden Verfahren zur Sicherung zu übereignen, bestand nicht, zumal die bisher angefallenen Anwaltskosten mit rund 4.645 € erheblich unter dem Wert des Fahrzeugs zum damaligen Zeitpunkt lagen.

16

Das Argument, dass sie den Erlös aus dem Verkauf im Falle der Verwertung des Fahrzeugs für die Lebenshaltung hätte verbrauchen müssen, überzeugt nicht, zumal die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs belegt, dass sie für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten auf die Verwertung des Fahrzeugs nicht angewiesen war.

17

b)

18

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass es sich bei der Lebensversichrung um eine Direktversicherung handelt, die weder verwertet noch beliehen werden kann, hat sie – trotz entsprechender Hinweise des Leiters des Dezernats 10 – ihren Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie keine Angaben zu ihrer Lebensversicherung in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung gemacht hat und dass sie bis heute, trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 29.3.2010 und entsprechender Hinweise in den Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10, keine Belege betreffend Unverwertbarkeit der Versicherung zu den Akten gereicht hat.

19

c)

20

Soweit die Antragsgegnerin den vom Antragsteller erhaltenen Barbetrag in Höhe von 8.865,53 € an ihre Mutter weitergegeben hat, kann nicht festgestellt werden, dass ihrer Mutter einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes gegen sie zustand. Alleine aus der von ihr behaupteten – bis heute nicht belegten – Zahlung ihrer Mutter an sie in Höhe von 500 € monatlich kann weder auf das Bestehen eines Anspruchs aus einem Darlehnsvertrag noch auf eine konkrete Höhe eines solchen Anspruchs geschlossen werden. Die Antragsgegnerin muss sich daher so behandeln lassen, als würde sie über ihr Vermögen weiterhin verfügen können.

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