Beschwerden gegen Verfahrenswertfestsetzung in Ehesache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten rügten die Festsetzung des Verfahrenswerts von 2.100 € nach Scheidung; strittig war die Anrechnung von Leistungen nach dem SGB II als Nettoeinkommen. Das OLG Hamm wies die Beschwerden zurück und entschied, dass SGB-II-Leistungen, die den Grundbedarf decken und keine Lohnersatzfunktion haben, bei der Verfahrenswertberechnung nach § 43 FamGKG unberücksichtigt bleiben. Der Verfahrenswert bleibt somit bei 2.100 €.
Ausgang: Beschwerden gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts in der Ehesache werden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen ist nach § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und gemäß § 43 Abs. 2 das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen.
Leistungen nach dem SGB II, die der Deckung des Grundbedarfs dienen und keine Lohnersatzfunktion haben, sind kein anrechenbares Nettoeinkommen im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG und bleiben bei der Berechnung des Verfahrenswerts außer Betracht.
Sozialleistungen sind Ausdruck fehlender eigener Mittel und bestimmen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; ihre Berücksichtigung würde den vom Gesetz vorgesehenen Mindestverfahrenswert entwerten.
Beschwerden gegen Verfahrenswertbeschlüsse sind gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, können aber mangels rechtlicher Grundlage der beanstandeten Festsetzung zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 36 F 174/10
Tenor
Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 16.9.2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8.9.2010 die Ehe der Beteiligten geschieden und durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf 2.100,- € festgesetzt. Hierbei ist es von dem sich auf 700 € belaufenden Erwerbseinkommen der Antragstellerin ausgegangen, während auf Seiten des Antragsgegners der Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 609 € nicht als Einkommen i. S. v. § 43 FamGKG berücksichtigt worden ist. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligter.
1.
Die von den Bevollmächtigten der Beteiligten gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen eingelegten Beschwerden sind gem. den §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig. Sie sind indes nicht begründet.
Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Als Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift ist vorliegend allein das Erwerbseinkommen der Antragstellerin anzusehen. Dagegen stellen die nach dem SGB II bezogenen Leistungen an den Antragsgegner kein im Rahmen von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen dar.
Die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II als Einkommen i. S. v. § 43 FamGKG anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Senat folgt der Ansicht, dass staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Grundbedarfs und ohne Lohnersatzfunktion – wie vorliegend Leistungen nach dem SGB II – für die Berechnung des Verfahrenswertes außer Betracht zu bleiben haben. Das Gesetz knüpft in der genannten Vorschrift an das "erzielte Nettoeinkommen" und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an. Diese wird indes nicht durch gewährte Sozialleistungen bestimmt. Vielmehr sind diese staatlichen Zuwendungen gerade Ausdruck fehlender eigener Mittel der Empfänger und knüpfen der Höhe nach nicht an vorausgegangene Arbeitseinkünfte an sondern orientieren sich allein am Grundbedarf des Leistungsempfängers. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass der Verfahrenswert in Ehesachen u. a. durch das Mietniveau des Wohnortes der Beteiligten mitbestimmt würde. Für die hier vertretene Ansicht spricht weiterhin, dass ansonsten die gesetzliche Regelung in § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wonach der Wert nicht unter 2.000 € angenommen werden darf, leer liefe, da unter Einschluss der binnen drei Monaten gewährten Sozialleistungen diese Grenze durchgehend überschritten würde (so u. a. OLG Hamm, 6. Senat für Familiensachen, FamRZ 2009, 543, OLG Naumburg, FamRZ 2009, 639, Binz/Dörndorfer, GKG, 2. Aufl. 2009, § 43 FamGKG Rn. 6; a. A. u. a. OLG Köln FamRZ 2009, 638, OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 453, OLG Celle NJW 2010, 3587, Schneider, Gebühren in Familiensachen, München 2010, Rn. 1036; differenzierend Schneider/Türck-Brocker, Familiengerichtskostengesetz, 2009, § 43 Rn. 23).
Soweit die Gegenmeinung geltend macht, dass in den Unterhaltsrichtlinien verschiedener Oberlandesgerichte Leistungen nach dem SGB II als Einkommen bei dem Verpflichteten zu berücksichtigen seien(vgl. OLG Köln a. a. O.), betrifft dies eine andere Fragestellung und führt daher zu keinem Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Arguments (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.), der Begriff des Einkommens i. S. v. § 115 ZPO umfasse auch nach dem SGB II gewährte Leistungen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2011, 3). Soweit angeführt wird, das Interesse der Verfahrensbevollmächtigten an einer angemessenen Vergütung gebiete es, Sozialleistungen nicht unberücksichtigt zu lassen (vgl. OLG Köln a. a. O.), ist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2006 (NJW 2006, 1581) hinzuweisen, mit welchem die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die hier vertretene Ansicht zur Frage der Auslegung des Begriffs "Nettoeinkommen" in § 48 Abs. 3 S. 1 GKG a. F., die es als "der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur" entsprechend bezeichnet hat, ausdrücklich gebilligt; diese Auslegung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es verbleibt daher bei dem vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswert. Die weiteren in § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG genannten Gesichtspunkte rechtfertigen angesichts des sehr einfach gelagerten Sachverhalts nicht die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes.
2.
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst.