Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für §§1666,1666a BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin (Großmutter) begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Einleitung eines Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB; das Amtsgericht lehnte ab und die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob sie als Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 7 FamFG anzusehen ist. Das OLG verneint dies, da das Verfahren von Amts wegen einzuleiten ist und Großeltern regelmäßig nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Ein Vorschlag der Eltern zur Vormundbestellung begründet keinen Beteiligtenstatus oder Anspruch auf KFH.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Verfahren nach §§1666,1666a BGB als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe wird grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligten gewährt; im Fehlen spezieller Regelungen für Kindschaftssachen ist § 7 FamFG maßgeblich.
Ein Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist kein Antragsverfahren, sondern von Amts wegen einzuleiten und zu führen; daraus folgt entgegenstehend kein automatischer Beteiligtenstatus Dritter.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind nur solche Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren materiell-rechtliche Position durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist; bloße ideelle, soziale oder mittelbare wirtschaftliche Interessen genügen nicht.
Die familiäre Stellung als Großeltern und der Vorschlag der Eltern zur Bestellung als Vormund begründen regelmäßig keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit und daher keinen Anspruch auf Beteiligung oder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; ein Vorschlag nach § 1779 BGB gewährt keinen Anspruch auf Bestellung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 14 F 358/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bottrop (14 F 358/11) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das von ihr angeregte Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB versagt.
Denn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nur für Verfahrensbeteiligte vorgesehen. Ob eine Beteiligung erforderlich ist, richtet sich mangels spezieller Regelung für Kindschaftssachen nach der allgemeinen Regelung in § 7 FamFG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.
1) Eine Beteiligung der Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 FamFG scheitert daran, dass das Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB kein Antragsverfahren ist, sondern von Amts wegen einzuleiten wie zu führen ist, (siehe Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1666 BGB, Rn. 48).
2) Im Übrigen käme eine Beteiligung der Antragstellerin nur nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind nur diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind, als Beteiligte zu einem Verfahren hinzuzuziehen. Dies setzt voraus, dass das Verfahren direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen hat. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden oder dass die Entscheidung rein mittelbare Auswirkungen hat (siehe BT-Drucksache 16/6308, S. 178).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Das Verfahren nach § 1666, 1666 a BGB auf Entziehung der elterlichen Sorge greift nicht unmittelbar in subjektive Rechte der Antragstellerin ein.
aa) Die Antragstellerin ist und war nicht sorgeberechtigt für das betroffene Kind.
bb) Auch die familiäre Stellung als Großmutter des betroffenen Kindes begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit. Großeltern sind durch Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666 a BGB regelmäßig nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen, da sie grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind, (siehe Senat, Beschluss vom 07.06.2011, Az.: 2 WF 118/11, abgedruckt in MDR 2011, 1115).
b) Aber auch das Verfahren auf Auswahl eines Vormundes begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Großeltern, obwohl man der Zustimmung der Kindesmutter, der Antragstellerin die elterliche Sorge für das betroffene Kind zu übertragen, entnehmen kann, dass die Kindesmutter mit einer Ernennung der Antragstellerin zum Vormund grundsätzlich einverstanden ist.
aa) Zwar entsteht im Falle der Benennung eines Großelternteils als Vormund im Sinne des § 1776 BGB ein Anspruch des Benannten auf Bestellung als Vormund, (siehe Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Auflage, § 1776 Rn. 2; jurispk-BGB/Hamdan, 5. Auflage, § 1776 Rn. 7). § 1776 umfasst jedoch nur den Fall der Bestimmung eines Vormundes für den Fall des Todes des Elternteils, wie aus §§ 1777 Abs. 3, 1776 Abs. 2 BGB folgt, (siehe jurispk-BGB/Hamdan, 5. Auflage, § 1776 Rn. 1).
bb) Im Übrigen ist der Vorschlag der Kindesmutter, die Antragstellerin als Vormund zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass die Antragstellerin mit dem betroffenen Kind verwandt ist, im Rahmen der gemäß § 1779 BGB zu treffenden Auswahlentscheidung erheblich zu berücksichtigen, wobei diese auch anzuhören sind, § 1779 Abs. 3 Satz 1 BGB (siehe BVerfG, Beschluss vom 18.12.2008, Az.: 1 BvR 2604/06, abgedruckt in FamRZ 2009, S. 291). § 1779 BGB räumt den in die Abwägung einzubeziehenden Personen allerdings keinen Anspruch auf die Bestellung als Vormund ein, (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2011, Az.: 8 UF 263/10, abgedruckt in NJW-RR 2011, S. 585; Staudinger/Engler, BGB, Beubearbeitung 2004, § 1779 Rn. 51 m.w.N.). Deshalb verursacht der übergangene Wunsch eines Großelternteils auf Bestellung zum Vormund keine eigene Rechtsbetroffenheit des Großelternteils, (BGH, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: XII ZB 241/09, abgedruckt in FamRZ 2011, S. 552; OLG Hamm, a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.