Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-2 WF 23/12·18.07.2012

Keine PKH-Beiordnung bei Interessenkollision im Sorgerechtsverfahren (§ 1666 BGB)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrte im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts in einem Verfahren nach § 1666 BGB. Streitpunkt war, ob der gewünschte Anwalt trotz früherer gemeinsamer Mandatierung beider Eltern und späterer Trennung beigeordnet werden kann. Das OLG Hamm verneinte dies wegen widerstreitender Interessen und eines Vertretungsverbots nach § 43a Abs. 4 BRAO. Die Zustimmung des Vaters änderte daran nichts; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung wegen Interessenkollision zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn der beizuordnende Rechtsanwalt wegen widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO an der Vertretung gehindert ist.

2

Widerstreitende Interessen können in Verfahren nach § 1666 BGB jedenfalls dann entstehen, wenn ein Rechtsanwalt zunächst beide Eltern gemeinsam mandatiert hat und diese sich später trennen, sodass eine einseitige Weitervertretung eines Elternteils zu Nachteilen des anderen führen kann.

3

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO besteht für denselben Rechtsanwalt unabhängig von einer Zustimmung der Beteiligten.

4

Für eine Rechtfertigung einer Tätigkeit innerhalb einer Berufs- oder Bürogemeinschaft genügt eine Zustimmung nur unter den hierfür geltenden Voraussetzungen; eine nachträgliche, alleinige Zustimmung eines Beteiligten ersetzt nicht die erforderliche vorherige Zustimmung des anderen nach umfassender Aufklärung.

5

Ob mehrere Verfahren „dieselbe Rechtssache“ betreffen, bestimmt sich nach dem sachlich-rechtlichen Gehalt des anvertrauten Interesses und kann bei natürlicher Betrachtung auch bei zeitlichem Abstand ein einheitliches Lebensverhältnis (etwa eine Lebensgemeinschaft/Ehe) umfassen.

Relevante Normen
§ 43a Abs. 4 BRAO§ 1666 BGB§ 356 StGB§ 3 Abs. 2 BRAO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 43a Abs. 3 BRAO

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 20 F 311/11

Leitsatz

Zur Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren nach § 1666 BGB bei Vorliegen widerstreitender Interessen i. S. d. § 43a Abs. 4 BRAO.

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Kin­des­va­ters Q vom 16.02.2011 gegen den Be­schluss des Amts­ge­richts – Fa­mi­lien­ge­richt – Marl vom 23.11.2011 wird zu­rück­ge­wie­sen.

Rubrum

1

Grün­de:

2

I.

3

Der Kin­des­va­ter und Be­schwer­de­füh­rer strebt mit der Be­schwer­de die Bei­ord­nung von Rechts­an­walt T aus N im Rah­men der be­wil­lig­ten Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe an. In dem Ver­fah­ren geht es um den Ent­zug der el­ter­li­chen Sorge für die Kin­des­eltern nach § 1666 BGB auf An­trag des Ju­gend­am­tes.

4

Rechts­an­walt T ist tätig unter dem Brief­kopf "C & T". Der im Brief­kopf mit be­nann­te Rechts­an­walt und Notar C ver­trat die Kin­des­mut­ter (und spä­te­re Ehe­frau des Be­schwer­de­füh­rers) im Jahr 2007 sowie 2008 als ge­schä­dig­te Zeu­gin in einem Straf­ver­fah­ren sowie als Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ter in einem Ge­walts­schutz­ver­fah­ren, je­weils gegen den Be­schwer­de­füh­rer. Der Be­schwer­de­füh­rer wurde in den Straf­ver­fah­ren ver­ur­teilt und das Ge­walts­schutz­ver­fah­ren en­de­te mit einem Ver­gleich am 29.04.2008, in wel­chem des Verfahrens  für er­le­digt er­klärt wurde.

5

Am 19.04.2011 wurde die ge­mein­sa­me Toch­ter M ge­bo­ren. Am 21.07.2011 be­an­trag­te das Ju­gend­amt der Stadt N eine An­hö­rung der Kin­des­eltern wegen even­tu­el­ler Ge­fähr­dung des Kin­des­wohls. Neben die­sem Haupt­sa­che­ver­fah­ren – 20 F 311/11 – lei­te­te das Amts­ge­richt Marl zu­gleich ein einst­wei­li­ges An­ord­nungs­ver­fah­ren mit dem Ak­ten­zei­chen 20 F 312/11 (zu­gleich OLG Hamm 2 WF 24/12) ein. In bei­den Ver­fah­ren fand am 23.08.2011 eine münd­li­che Ver­hand­lung statt. Das Amts­ge­richt hat dem Be­schwer­de­füh­rer in bei­den Ver­fah­ren Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe be­wil­ligt und ihm Rechts­an­walt Bub bei­ge­ord­net.

6

Am 26.09.2011 wand­ten sich der Be­schwer­de­füh­rer und die Kin­des­mut­ter ge­mein­sam an die Rechts­an­wäl­te C & T und unter­schrie­ben beide eine Voll­macht, in denen sie als Ehe­leu­te die "Rechts­an­wäl­te & Fach­an­wäl­te C & T“ be­auf­trag­ten "in Sa­chen Q ./. AG Marl" wegen "Sor­ge­recht für das Kind M". In­so­weit wird Bezug ge­nom­men auf die be­glau­big­te Kopie der Voll­macht (Bl. 44 der Akte 2 WF 24/12).

7

Auf­grund die­ser Voll­macht teil­ten die Rechts­an­wäl­te C & T in bei­den Ver­fah­ren mit, dass sie die Ehe­leu­te Q ver­tre­ten wür­den. Die bis­he­ri­gen bei­ge­ord­ne­ten Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten des Be­schwer­de­füh­rers und der Kin­des­mut­ter leg­ten da­rauf­hin die Man­da­te nie­der.

8

Wegen der zwi­schen­zeit­li­chen Tren­nung der Ehe­leu­te ließ sich die Kin­des­mut­ter je­doch nicht wei­ter durch Herrn Rechts­an­walt T ver­tre­ten, son­dern be­voll­mäch­tig­te mit Voll­macht vom 03.11.2011 den Rechts­an­walt J aus N.

9

Mit der schrift­li­chen Er­klä­rung vom 21.11.2011 be­stä­tig­te der Be­schwer­de­füh­rer, dass ihn Rechts­an­walt T aus N nach hin­rei­chen­der Be­leh­rung und Auf­klä­rung in den Ver­fah­ren wei­ter ver­tre­ten soll. Der Be­schwer­de­füh­rer hielt den An­trag auf­recht, ihm Rechts­an­walt T als Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten in bei­den Ver­fah­ren (Haupt­sa­che und einst­wei­li­ge An­ord­nung, unter An­rech­nung der be­reits ent­stan­de­nen Ge­büh­ren bei­zu­ord­nen.

10

Das Amts­ge­richt hat in dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss vom 23.11.2011 den An­trag auf Än­de­rung der Bei­ord­nung zu­rück­ge­wie­sen. So­wohl Rechts­an­walt C als auch Rechts­an­walt T aus der­sel­ben Kanz­lei könn­ten wegen Ver­sto­ßes gegen § 356 StGB nicht bei­ge­ord­net wer­den. Es sei eine Ver­tre­tung der Kin­des­mut­ter als Ne­ben­klä­ge­rin in dem frü­he­ren Straf­ver­fah­ren gegen den Be­schwer­de­füh­rer und als Klä­ge­rin in dem Zi­vil­ver­fah­ren gegen den Be­schwer­de­füh­rer er­folgt. Es han­de­le sich um die­sel­be Rechts­sa­che wie in den frü­he­ren ge­richt­li­chen Ver­fah­ren. In dem vor­lie­gen­den Ver­fah­ren auf Ent­zug der el­ter­li­chen Sorge für das ge­mein­sa­me Kind könn­ten sich beide El­tern als Geg­ner ge­gen­über­ste­hen, weil der An­lass für die Über­prü­fung der Streit der El­tern sei. Es sei auch frü­her be­reits eine Tren­nung und Ver­söh­nung er­folgt. Ge­ra­de das Be­zie­hungs­ge­flecht könne den Aus­schlag in dem Ver­fah­ren auf Sor­ge­rechts­ent­zug geben. Das Wis­sen aus der frü­he­ren Ver­tre­tung für die Kin­des­mut­ter könne der Rechts­an­walt jetzt zum Vor­teil des Be­schwer­de­füh­rers ein­set­zen.

11

Hier­ge­gen wen­det sich der Be­schwer­de­füh­rer mit der so­for­ti­gen Be­schwer­de. Zur Be­grün­dung ver­weist er da­rauf, dass die Kin­des­mut­ter durch Rechts­an­walt C ver­tre­ten wor­den sei zu einem Zeit­punkt, als noch keine Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Rechts­an­walt C und Rechts­an­walt T er­folgt sei. Auch jetzt be­ste­he keine So­zie­tät, son­dern Rechts­an­walt C sei le­dig­lich frei­be­ruf­li­cher Mit­ar­bei­ter von Rechts­an­walt T. Eine Vor­be­fas­sung liege daher nicht vor. Die Ver­tre­tung des Be­schwer­de­füh­rers sei auch auf des­sen aus­drück­li­chen Wunsch er­folgt. Eine ein­heit­li­che Rechts­sa­che liege nicht vor. Das da­ma­li­ge Straf­ver­fah­ren und das Zi­vil­ver­fah­ren hät­ten nichts mit dem ge­mein­sa­men Kind zu tun, zumal die­ses zum da­ma­li­gen Zeit­punkt noch nicht ge­bo­ren sei. Das jet­zi­ge Ver­fah­ren sei zudem von Amts wegen zu füh­ren, so dass eine In­te­res­sen­kol­li­sion nicht be­ste­he. Auf § 3 Abs. 2 BORA könne nicht ver­wie­sen wer­den, weil die­ser durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für nich­tig er­klärt wor­den sei.

12

II.

13

Die zu­läs­si­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de nach § 127 Abs. 2 ZPO ist nicht be­grün­det.

14

Zu Recht hat das Amts­ge­richt eine Bei­ord­nung der Rechts­an­wäl­te C und T ab­ge­lehnt. Eine wei­te­re Aus­übung des von bei­den Ehe­leu­ten Q zu­sam­men er­teil­ten Man­da­tes al­lei­ne für den Ehe­mann ver­stößt gegen § 43a Abs. 3 BRAO. Eine Bei­ord­nung kam daher und kommt nicht in Be­tracht.

15

1.

16

a)

17

Das Amts­ge­richt hat zu Recht da­rauf hin­ge­wie­sen, dass durch die Tren­nung der Ehe­leu­te in dem Ver­fah­ren auf Ent­zug der el­ter­li­chen Sorge wi­der­strei­ten­de In­te­res­sen ent­ste­hen kön­nen. Das dies nicht nur theo­re­tisch so ist, in­di­ziert der Wech­sel der Kin­des­mut­ter zu einem an­de­ren Be­voll­mäch­tig­ten (nach­dem zuvor ge­mein­sam der Wech­sel zu den Rechts­an­wäl­ten C und T vor­ge­nom­men wurde). Es gibt hier­für kei­nen er­sicht­li­chen an­de­ren Grund als wi­der­strei­ten­de In­te­res­sen gegen­über dem ge­trennt le­ben­den Ehe­mann.

18

Es liegt in der Natur der Sache, dass diese wi­der­strei­ten­den In­te­res­sen nicht so­fort of­fen­kun­dig sind oder nicht dar­ge­legt wer­den, wenn es sich um In­for­ma­tio­nen (über die Kin­des­mut­ter) han­delt, die zu deren Nach­teil ver­wen­det wer­den könn­ten. Ge­ra­de die Ver­trau­lich­keit ist aber We­sens­in­halt der an­walt­li­chen Ver­tre­tung und soll ge­schützt wer­den. § 43a Abs. 4 BRAO be­zweckt die Wah­rung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zum ei­ge­nen Man­dan­ten und die Si­che­rung der an­walt­li­chen Un­ab­hän­gig­keit in­so­weit, als ein Rechts­an­walt, der sich zum Die­ner ge­gen­läu­fi­ger In­te­res­sen macht, jeg­li­che un­ab­hän­gi­ge Sach­wal­ter­stel­lung im Diens­te des Recht­su­chen­den ver­liert. Das Ver­bot der Ver­tre­tung wi­der­strei­ten­der In­te­res­sen dient da­rü­ber hi­naus dem Ge­mein­wohl in Ge­stalt der Rechts­pfle­ge, die auf eine Ge­rad­li­nig­keit der an­walt­li­chen Be­rufs­aus­übung an­ge­wie­sen ist, also da­rauf, dass ein An­walt nur einer Seite dient. Alle diese Be­lan­ge tre­ten ne­ben­ei­nan­der und be­din­gen ei­nan­der. Das Ver­bot, wi­der­strei­ten­den In­te­res­sen zu ver­tre­ten, ist ge­eig­net und er­for­der­lich, um im In­te­res­se der Man­dan­ten wie der Rechts­pfle­ge diese Ziele zu er­rei­chen (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Nicht­an­nah­me­be­schluss vom 20.06.2006 – 1 BvR 594/06 – AnwBl 2006, 580 zu § 3 Abs. 2 S. 2 RA­Be­ruf­sO nF).

19

Be­tont wer­den muss in­so­weit noch ein­mal, dass den Rechts­an­wäl­ten C und T auch ein Man­dat für die vor­lie­gen­den Ver­fah­ren von der Kin­des­mut­ter er­teilt war und die­ses von den Rechts­an­wäl­ten auch über­nom­men wur­de. Dies lässt sich ohne wei­te­res der Voll­macht ent­neh­men und den Ver­tre­tungs­an­zei­gen in bei­den Ver­fah­ren. Es ist in­so­weit auch an­zu­neh­men, dass mit "wir" in der schrift­li­chen Ver­tre­tungs­an­zei­ge nicht nur Rechts­an­walt T ge­meint ist. Die Voll­macht ist zudem aus­drück­lich für beide Rechts­an­wäl­te er­teilt.

20

b)

21

Eine Recht­fer­ti­gung der Ver­tre­tung kann auch nicht damit be­grün­det wer­den, dass die Tä­tig­keits­be­rei­che zwi­schen den Rechts­an­wäl­ten C und T klar ab­ge­grenzt sind. Aus dem jet­zi­gen Ver­fah­ren zum Um­gang zwi­schen bei­den Kin­des­eltern – Amts­ge­richt Marl, 20 F 29/12 – lässt sich viel­mehr nach dem über­reich­ten Pro­to­koll vom 13.03.2012 ent­neh­men, dass der ur­sprüng­lich für die Kin­des­mut­ter tä­ti­ge Rechts­an­walt C jetzt auch für den Kin­des­va­ter die Ver­tre­tung über­nom­men hat.

22

c)

23

Die Zu­stim­mungs­er­klä­rung des Be­schwer­de­füh­rers ist in­so­weit ir­re­le­vant. Maß­ge­blich kann die Zu­stim­mung nur sein, so­weit es um das Ver­bot nach § 3 Abs. 2 RA­Be­ruf­sO (BORA) geht, d.h. so­weit es um die Tä­tig­keit an­de­rer Rechts­an­wäl­te in der­sel­ben Be­rufs­aus­übungs- oder Bü­ro­ge­mein­schaft geht und nicht so­weit Rechts­an­walt T schon selbst die Kin­des­mut­ter in der­sel­ben Rechts­sa­che ver­tre­ten hat. Das Tä­tig­keits­ver­bot nach § 43a Abs. 4 BRAO be­steht bei wi­der­strei­ten­den In­te­res­sen (für den­sel­ben Rechts­an­walt) auch bei einer Zu­stim­mung der Be­tei­lig­ten.

24

2.

25

Das Prob­lem der wi­der­strei­ten­den In­te­res­sen ver­stärkt sich da­durch, dass Rechts­an­walt C die Kin­des­mut­ter in den frü­he­ren Straf­ver­fah­ren und Ge­walts­schutz­ver­fah­ren ver­tre­ten hat und er­sicht­lich eine ge­mein­sa­me Wahr­neh­mung der Man­da­te statt­fin­det.

26

3.

27

a)

28

Es spricht zudem viel dafür – auch wenn dies letzt­lich offen blei­ben kann – dass auch be­reits das frü­he­re Straf­ver­fah­ren und ins­be­son­de­re das Ge­walts­schutz­ver­fah­ren mit dem jet­zi­gen Ver­fah­ren auf Ent­zug der el­ter­li­chen Sorge die­sel­be Rechts­sa­che dar­stel­len. Die Rechts­sa­che ist cha­rak­te­ri­siert durch den sach­lich-recht­li­chen Ge­halt der an­ver­trau­ten In­te­res­sen, also das an­ver­trau­te ma­te­riel­le Rechts­ver­hält­nis, das bei na­tür­li­cher Be­trach­tungs­wei­se auf ein in­ner­lich zu­sam­men­ge­hö­ri­ges, ein­heit­li­ches Le­bens­ver­hält­nis zu­rück­zu­füh­ren ist, wobei es nicht auf den ein­zel­nen An­spruch an­kommt. Dabei wird die Ein­heit­lich­keit nicht durch einen län­ge­ren Zeit­ab­lauf auf­ge­ho­ben. Die Ehe der Be­tei­lig­ten wird als ein sol­ches ein­heit­li­ches Le­bens­ver­hält­nis an­ge­se­hen (An­walts­ge­richts­hof Mün­chen, Be­schluss vom 24.4.2012 – Bay­AGH II - 16/11 – zi­tiert nach Juris). Hier­mit ist die Si­tu­a­tion beim Be­schwer­de­füh­rer und der Kin­des­mut­ter ver­gleich­bar. Die frü­he­ren Ver­fah­ren zwi­schen den Kin­des­eltern be­tra­fen deren Le­bens­ge­mein­schaft. Die Ein­heit­lich­keit des Le­bens­ver­hält­nis­ses wird nicht da­durch un­ter­bro­chen, dass die Ehe­schlie­ßung und die Ge­burt des Kin­des erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt er­folg­ten, zumal die Le­bens­ge­mein­schaft be­reits kurze Zeit nach dem Straf­ver­fah­ren und dem Ge­walts­schutz­ver­fah­ren fort­ge­setzt wurde.

29

b)

30

Die Zu­stim­mungs­er­klä­rung des Be­schwer­de­füh­rers än­dert nichts­ da­ran, da für § 3 Abs. 2 S. 2 BORA auch eine vor­he­ri­ge Zu­stim­mung der Kin­des­mut­ter nach um­fas­sen­der Auf­klä­rung und In­for­ma­tion er­for­der­lich ge­we­sen wäre (vgl. An­walts­ge­richts­hof Mün­chen, Be­schluss vom 24.4.2012 – Bay­AGH II - 16/11 – zi­tiert nach Juris).

31

c)

32

Der Hin­weis auf die Nich­tig­keit von § 3 Abs. 2 RA­Be­ruf­sO (BORA) greift nicht durch, da sich die ge­nann­te Ent­schei­dung BVerfG NJW 2003, 2520 auf die alte Fas­sung be­zieht. Die ent­spre­chen­de Re­ge­lung in § 3 Abs. 2 BORA wurde neu ge­fasst. In der be­reits an­ge­führ­ten Ent­schei­dung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Rah­men der Prü­fung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit auf die Wer­tung in § 3 Abs. 2 S. 2 BORA nF Bezug ge­nom­men und ge­ra­de keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit fest­ge­stellt.