Beschluss: Teilweiser Gesamtschuldnerausgleich und Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe und den Ausgleich von nach der Trennung einbehaltenen Darlehensraten gegenüber dem ehemaligen Ehegatten. Das OLG bestätigt die Zuständigkeit des Familiengerichts und gewährt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe samt Beiordnung. Materiell sieht das Gericht nach §426 BGB einen Ausgleich nur für nachträglich geleistete Raten (350 €) vor; vor der Trennung geleistete Raten sind im Innenverhältnis regelmäßig ohne Anspruch.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe und Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 350 € nebst Zinsen; übrige Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht ist nach §266 I Nr. 3 FamFG für vermögensrechtliche Ansprüche zwischen ehemals verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung zuständig; ein zeitlicher Zusammenhang zur Trennung ist nicht erforderlich.
Nach §426 I BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen, sodass Zahlungen eines Ehegatten nach der Trennung einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen begründen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Zahlungen zur Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten, die vor der Trennung der ehelichen Lebensführung zuzuordnen sind, begründen regelmäßig keinen Innenausgleich gegen den anderen Ehegatten.
Verzugszinsen richten sich nach §§286 I, 288 I BGB und Prozesszinsen nach §291 ZPO; bei teilweisem Ausgleich sind Zinsen anteilig nach dem jeweiligen Ausgleichsanteil zu berechnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 13 F 277/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.8.2010 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 5.8.2010, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus C bewilligt, soweit sie beantragt den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinsatz aus 250 € seit dem 27.10.2009, sowie aus weiteren 100 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.
II.
Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
1)
Der vor dem Familiengericht gestellte Antrag ist zulässig.
Das Familiengericht ist für die Bearbeitung des Verfahrens gem. § 266 I Nr. 3 FamFG sachlich zuständig, denn bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf die Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB handelt es sich um die Geltendmachung eines Anspruchs zwischen ehemals miteinander verheirateten Beteiligten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung, für die keine besondere Zuständigkeit des Arbeits- oder Zivilgerichts gegeben ist und die auch nicht das Wohnungseigentums- oder das Erbrecht betreffen (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rz. 14; Zöller-Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 266 FamFG, Rz. 15).
Insoweit reicht es aus, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Anspruch und der Trennung und Scheidung besteht. Eines zeitlichen Zusammenhangs bedarf es nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW 2010, 3173, 3174; OLG Hamm, Beschluss v. 15.10.2010 – 4 WF 123/10 -, abgedruckt in "juris", Rz. 10; Keidel-Giers, a. a. O., Rz. 16; Zöller-Lorenz, a. a. O., Rz. 17; a. A.: Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 266 FamFG, Rz. 5; Burger FamRZ 2009, 1017, 1019). Das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs folgt weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der nach dem Willen des Gesetzgebers darin besteht, insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts den Familiengerichten zuzuweisen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 263). Darüber hinaus würde das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs wegen seiner mangelnden Bestimmbarkeit zu Unsicherheiten in der Anwendung des § 266 FamFG führen, die mit dem Sinn und Zweck einer Zuständigkeitsregelung zur möglichst klaren und einfachen Regelung eines zuständigkeitsbegründenden Sachverhalts unvereinbar sind.
2)
Dem Antrag der Antragstellerin sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht im tenorierten Umfang hinreichende Erfolgsaussichten beschieden.
Der Antragstellerin steht nach § 426 I 1, II 1 BGB gegen den Antragsgegner im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten ein Anspruch auf Ausgleich wegen der in der Ehe entstandenen Gesamtschuld gegenüber der "F1 F GmbH" (kurz: ELE) in Höhe der Hälfte der nach der Trennung der Eheleute 17.6.2008 von der "Arbeit für C" (kurz: AfB) von ihrem Arbeitslosengeld II einbehaltenen Darlehensraten zu.
a)
Zwar hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass es sich bei dem im Mai 2006 aufgenommenen Darlehen bei der AfB um eine gemeinsame Schuld der Eheleute handelte. Die von ihr vorgelegte Zusage zur Gewährung eines Darlehns vom 8.5.2006 ist ausschließlich an sie gerichtet. Das Darlehen diente jedoch der Rückführung einer gemeinsamen Schuld der geschiedenen Eheleute aus einer Forderung der ELE für rückständige Stromlieferungen für die gemeinschaftlich bewohnte Ehewohnung in Höhe von 2.161,19 € und damit der Tilgung einer Gesamtschuld gegenüber der ELE.
Dem Rückforderungsanspruch steht zum Teil entgegen, dass vor der Trennung aufgenommene Gesamtschulden der Eheleute durch die ehelichen Lebensverhältnisse überlagert werden mit der Folge, dass dann, wenn ein Ehegatte die Schuld alleine begleicht, er im Innenverhältnis in der Regel keinen Ausgleich von dem anderen verlangen kann, wenn nichts anderes zwischen den Eheleuten vereinbart ist (vgl. BGH NJW 2000, 1944, 1945; FamRZ 2005, 1236, 1237). Das betrifft diejenigen Darlehnsraten, die die Antragstellerin vor der Trennung in der Zeit von Juni 2006 bis einschließlich 17.6.2008 – durch Aufrechnung seitens der AfB - an die AfB geleistet hat. Hinsichtlich dieser Zahlungen besteht ein Rückforderungsanspruch der Antragstellerin, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, nicht. Auf die Frage, ob sich der Antragsgegner vor der Trennung der Eheleute indirekt, durch eine Teilhabe an den der Antragstellerin gewährten Sozialleistungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft, an der Rückführung des Darlehns an die AfB beteiligt hat, kommt es daher nicht an.
Hinsichtlich der nach der Trennung von der Antragstellerin geleisteten Darlehnsraten stellt sich die Rechtslage anders dar, denn mit der Trennung der Beteiligten ist der Grund für die alleinige Rückführung der Gesamtschuld bei der ELE durch die Antragstellerin weggefallen. Damit greift die Grundregel des § 426 I 1 BGB ein, wonach die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, wenn nicht ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, a. a. O.). Für den Abschluss einer anderen Vereinbarung bestehen keine Anhaltspunkte.
b)
Ausweislich der von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Aufstellung der AfB vom 21.6.2010 hat sie nach der Trennung von Juli 2008 bis einschließlich Juni 2010 insgesamt 700 € an die AfB geleistet. Dafür, dass nach der räumlichen Trennung der Eheleute im Juni 2008 und der Aufhebung ihrer Bedarfsgemeinschaft noch Leistungen der AfB an die Antragstellerin für die ehemalige Bedarfsgemeinschaft der Beteiligten geflossen sind, mit der Folge, dass die von den Sozialleistungen einbehaltenen Darlehnsraten anteilig aus dem Einkommen beider beteiligten Eheleute getilgt worden sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist daher auf die Hälfte der nach der Trennung von der AfB einbehaltenen Darlehnsraten von 700 €, mithin auf insgesamt 350 € gerichtet.
3)
Die Höhe der ab der Zahlungsaufforderung vom 8.1.2009 und Fristsetzung bis zum 26.10.2009 aufgelaufenen Verzugszinsen (§§ 286 I, 288 I BGB) berechnet sich nach den von der Trennung der Eheleute bis einschließlich Oktober 2009 von der AfB einbehaltenen Darlehnsraten in Höhe von 500 € und dem sich daraus ergebenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 €.
Die Höhe der Prozesszinsen (§ 291 ZPO) berechnet sich nach den ab November 2009 an die AfB geleisteten Zahlungen in Höhe von 200 € und dem sich daraus ergebenden Ausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 100 €.
4)
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.