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Oberlandesgericht Hamm·II-2 WF 179/12·04.11.2012

Kostenverteilung in Unterhaltssachen: Rücknahme führt regelmäßig zur Kostentragung des Antragstellers

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts, das dem Antragsteller die gerichtlichen, nicht aber die außergerichtlichen Kosten auferlegt hatte. Streitpunkt war die Ausübung des billigen Ermessens nach § 243 FamFG bei Rücknahme des Unterhaltsantrags. Das OLG hob die Entscheidung insoweit ab und stellte klar, dass die Rücknahme in der Regel ein vollumfängliches Unterliegen des Antragstellers begründet, sodass dieser sämtliche Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Abweichungen bedürfen besonderer, die Ermessensentscheidung tragender Umstände.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten trägt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht entscheidet in Unterhaltssachen gemäß § 243 S.1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens.

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Die Überprüfung einer nach § 243 FamFG getroffenen Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; ein rechtmäßig ausgeübtes Ermessen darf nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt werden.

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Führt die Rücknahme eines Unterhaltsantrags zur Beendigung des Verfahrens, gilt der Antragsteller als unterliegend; dies rechtfertigt in der Regel die Auferlegung sämtlicher Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller.

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Von der Grundregel der Kostentragung nach Rücknahme kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen (z. B. schuldhaft verursachendes Verhalten der Gegenseite).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 243 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 572 ZPO§ 243 FamFG§ 1615l BGB§ 113 Abs. 1 FamFG§ 269 Abs. 5 S. 1 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 12 F 107/12

Leitsatz

Die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen nach § 243 FamFG im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dorsten vom 27.8.2012 abgeändert.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von „ bis 900,00 €“ auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

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Die nicht miteinander verheirateten Beteiligten sind Eltern eines im Mai 2011 geborenen gemeinsamen Kindes. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 14.2.2012 (Az. 12 F 213/11) ist der Antragssteller verpflichtet worden, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt i. H. v. 770,- €  gem. § 1615l BGB zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er die Abänderung des Titels dahingehend begehrt, der Antragsgegnerin ab März 2012 keinen Unterhalt mehr zu schulden, da die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt aus einem Arbeitsverhältnis Einkünfte in Höhe von monatlich 2.000,- € brutto erziele. Mit Schriftsatz vom 2.8.2012 hat er den Antrag zurückgenommen.  

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht entschieden, dass die (gerichtlichen) Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung hat es angeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 243 FamFG. Von einer Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller sei deswegen abgesehen worden, weil die Antragsgegnerin trotz einer in Ansehung des Alters des von ihr betreuten gemeinschaftlichen Kindes überobligaten Erwerbstätigkeit nicht damit habe rechnen können, dass ihr das gesamte Nettoeinkommen anrechnungsfrei verbleibt, was sich auf die Höhe des für sie titulierten Unterhalts auswirke.

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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, auch die außergerichtlichen Kosten seien dem Antragsteller aufzuerlegen, da sie nicht damit habe rechnen müssen, dass ihr Einkommen aus überobligater Tätigkeit teilweise auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angesprochene Gesichtspunkt sei bei der Kostenentscheidung berücksichtigt worden.

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II.

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1.

11

Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

12

2.

13

Sie ist auch begründet.

14

a)

15

Abweichend von den allgemein Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen gem. § 243 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Maßgebliche Gesichtspunkte, die das billige Ermessen berücksichtigen soll, werden in § 243 S. 2 Nr. 1 bis 4 FamFG benannt. Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, sind diese Gesichtspunkte nicht als abschließend zu verstehen, vielmehr können auch andere Umstände und Rechtsgedanken die Ermessensausübung (mit)bestimmen.

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Beruht die Kostenentscheidung nach § 243 FamFG danach auf billigem Ermessen, hat dies auch Folgen für deren Überprüfung in der Beschwerdeinstanz. Die Überprüfungsmöglichkeit beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (BGH,

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Beschluss vom 28.02.2007 –XII ZB 165/06- NJW-RR 2007,1586=FamRZ 2007,893). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des § 243 FamFG maßgeblich, der die Ausübung billigen Ermessens zum tragenden Grundsatz der Kostenentscheidung in Unterhaltssachen erhoben hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 26.6.2012, Az. II-2 WF 70/12, FuR 2012, 614).

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b)

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin abzuändern, so dass den Antragsteller auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten trifft.

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Der Entscheidung des Amtsgerichts liegt nämlich ein Ermessensfehlgebrauch zu Grunde, indem es die Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG nicht hinreichend berücksichtigt.

21

Durch die Rücknahme des Antrags liegt ein vollumfängliches Unterliegen des Antragstellers vor. Die – bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten – anzustellende Überlegung nach dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens bei dessen Fortführung ist in einer Situation wie der Vorliegenden nicht anzustellen. Denn durch die Rücknahme hat sich der Antragsteller vollumfänglich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Demgemäß sieht die zivilprozessuale Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bei einer Klagerücknahme grundsätzlich vor, dass der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat. Diese grundlegende gesetzliche Wertung beansprucht auch bei der im Rahmen von § 243 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Kostenverteilung in Unterhaltssachen Geltung, was das Amtsgericht übersehen hat. Die Antragsrücknahme in einer Unterhaltssache hat daher in der Regel zur Folge, dass der Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

22

Sonstige Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Grundregel rechtfertigen würden, etwa die Antragserhebung verursachendes Verhalten der Antragsgegnerin, sind nicht ersichtlich.   

23

3.

24

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG.