Hinzuziehung der Kindesmutter als Beteiligte im Umgangsverfahren (§7 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Hinzuziehung der Kindesmutter als Beteiligte in einem Umgangsverfahren des Großvaters; das Amtsgericht lehnte dies trotz durchgeführter Anhörung ab. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt. Die Mutter sei als Beteiligte zu beteiligen, weil ihr elterliches Sorge- und Elternrecht durch die Entscheidung unmittelbar betroffen sei. Eine Anhörung nach §160 FamFG ersetzt nicht die Beteiligtenstellung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinzuziehung der Kindesmutter als Beteiligte stattgegeben; Mutter wird beigeladen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 7 Abs. 2 FamFG sind Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, wenn ihre subjektiven Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden.
Das Unmittelbarkeitskriterium verlangt, dass die Entscheidung eine direkte Auswirkung auf eigene, materiellrechtlich geschützte Positionen haben muss; rein ideelle, soziale oder mittelbare Interessen genügen nicht.
Die Entscheidung über das Umgangsrecht berührt grundsätzlich das elterliche Sorge- bzw. Elternrecht des Inhabers der elterlichen Sorge und kann damit die Beteiligtenstellung der Mutter begründen.
Die bloße Anhörung einer Person nach § 160 FamFG begründet nicht automatisch deren Stellung als Beteiligte; anzuhörende Personen bleiben nicht kraft Anhörung zu Beteiligten gemäß § 7 Abs. 6 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 13 F 33/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom #.#.# abgeändert.
Die Kindesmutter wird als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren hat den Antrag des Großvaters des Kindes D auf Einräumung eines Umgangsrechts zum Gegenstand. Ein weiteres Verfahren (AG Bottrop # F #/#) hat die Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit D zum Gegenstand.
D lebt derzeit in einer Pflegefamilie. Durch Beschluss vom #.#.# hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop in dem Verfahren # F #/# den Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe des Kindes an sich zurückgewiesen und gem. § 1632 Abs. 4 BGB angeordnet, dass D bei der Pflegefamilie verbleibt. Von einer das Sorgerecht regelnden Maßnahme hat es abgesehen, so dass die Kindesmutter nach wie vor alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.
Die Antragstellerin beantragt, gem. § 7 FamFG als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen zu werden. Das Amtsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, da die Kindesmutter nicht zum Kreis der gem. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG zu Beteiligenden gehöre. Der Verpflichtung zu ihrer Anhörung gem. § 160 FamFG sei das Gericht u. a. durch den am #.#.# in ihrer Anwesenheit durchgeführten Anhörungstermin nachgekommen. § 7 Abs. 6 FamFG bestimme ausdrücklich, dass anzuhörende Personen dadurch nicht Beteiligte werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 FamFG würden vorliegen. Sie müsse als Kindesmutter die Möglichkeit haben, direkt auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
Der Großvater D's, der gegen den Beschluss vom #.#.# ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat diese mittlerweile zurückgenommen.
II.
Die gem. § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Kindesmutter ist zum Verfahren hinzuzuziehen, da ihr Recht unmittelbar betroffen wird, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind, womit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen gemeint ist. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden oder dass die Entscheidung rein mittelbare Auswirkungen hat (Bundestag Drucksache 16/6308, S. 178).
Hier sind eigene subjektive Rechte der Kindesmutter betroffen. Die Frage, mit wem und in welchem Umfang ein Kind Umgang hat, ist grundsätzlich vom Inhaber der elterlichen Sorge zu entscheiden. Dies ist hier wie ausgeführt die Kindesmutter. Ihr grundgesetzlich geschütztes Elternrecht ist daher von der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung über das Umgangsrecht des Großvaters unmittelbar betroffen. Dies gilt unabhängig davon, dass D nicht bei ihr lebt. Mit der bloßen Anhörung der Kindesmutter nach § 160 FamFG ist daher ihrem Anspruch auf Beiziehung als Beteiligte, deren Stellung nach dem FamFG mit verschiedenen Rechten verbunden ist (vgl. etwa §§ 12, 13 Abs. 1, 30 Abs. 4 FamFG), nicht genüge getan.