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Oberlandesgericht Hamm·II-2 WF 146/11·23.06.2011

Beschluss zu Verfahrenskostenhilfe für Auskunfts- und Unterhaltsanspruch

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihren Auskunfts- und Unterhaltsantrag; das Amtsgericht lehnte mangels Erfolgsaussicht ab. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und bewilligte VKH für den Auskunftsantrag sowie für den beantragten rückständigen Volljährigenunterhalt. Das Gericht ermittelte Bedarf nach den HLL, erklärte die Darlegungs- und Beweislast und stellte klar, dass die Leistungsunfähigkeit vom Unterhaltspflichtigen zu beweisen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: VKH für Auskunfts- und Unterhaltsantrag bewilligt, sonstiges Rechtsmittel zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Unterhaltsangelegenheiten genügt die substantiierte Darlegung des Bedarfs und Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners; unzutreffende strenge Anforderungen an die Darlegungspflicht der Antragsstellerin sind zu vermeiden.

2

Bei auswärtig untergebrachten Auszubildenden/Studenten ist für die Bedarfsbemessung die Sätze der Leitlinien des OLG Hamm (HLL) maßgeblich; in den Regelbedarfen sind ausbildungsbedingte Aufwendungen bis 90 € monatlich bereits enthalten.

3

Die Antragstellerin trägt die Darlegungslast für ihren Bedarf und für die zur Haftungsquotenberechnung erforderlichen Einkünfte der Eltern; die Darlegung und der Beweis für die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen trifft hingegen diesen selbst (§ 1603 I BGB).

4

Die vom Unterhaltspflichtigen geltend gemachten vorrangigen Unterhaltsansprüche Dritter (z. B. der Ehefrau) müssen substantiiert dargetan und belegt werden; bloße Behauptungen (z. B. fehlendes laufendes Einkommen der Ehefrau) genügen nicht zur Feststellung von Leistungsunfähigkeit.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1, 2 FamFG; § 114 ZPO§ 113 Abs. 1, 2 FamFG; § 127 Abs. II 2, 3 ZPO§ 1601 BGB§ 1610 BGB§ 1603 Abs. 1 BGB§ 1609 Nr. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 21 F 81/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.5.2011 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 9.5.2011 , nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus R bewilligt, für ihren Auskunftsantrag und soweit sie beantragt,

den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Volljährigenunterhalts in Höhe von 885,00 € für die Zeit von August 2010 bis einschließlich April 2011 und von 115,00 € monatlich ab Mai 2011 zu verpflichten.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

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I.

3

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

4

II.

5

Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.

6

a)

7

Der Bedarf der Antragstellerin nach den §§ 1601, 1610 BGB beträgt monatlich nicht mehr als 85,00 € bis einschließlich Dezember 2010, bzw. 115,00 € ab Januar 2011.

8

Da sich die Antragstellerin noch in der Ausbildung befindet und einen eigenen Hausstand hat, bemisst sich ihr Bedarf gem. Zi. 13.1.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (kurz: HLL) - Stand: 1.1.2010 und 1.1.2011 – nach den Regelsätzen für einen auswärtig untergebrachten Studenten in Höhe von monatlich 640 €, bzw. 670 € ab Januar 2011. Ihr Bedarf ist teilweise gedeckt durch das ihr zustehende Kindergeld in Höhe von 184 € monatlich sowie durch die die von ihr bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 371 € monatlich. Eine Anrechnung von ausbildungsbedingten Aufwendungen auf die zuletzt genannten Leistungen (vgl. Zi. 13.2 HLL) kommt nicht in Betracht, denn ihre ausbildungsbedingten Aufwendungen sind bis zu einem Betrag von 90 € monatlich in dem Regelbedarf von 640 €, bzw. 670 € ab Januar 2011 bereits enthalten (vgl. Zi. 10.2.3 und 13.1.2 HLL).

9

b)

10

Der Antragsgegner haftet mit seinem Einkommen für den Bedarf der Antragstellerin alleine, denn die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage des Bescheides über die Grundsicherung für Arbeitslose der Stadt H vom 20.9.2010 belegt, dass ihre Mutter nicht leistungsfähig zur Zahlung von Barunterhalt ist, weil ihre Einkünfte geringer als der ihr zu belassende angemessenen Selbstbehalt von 1.100 €, bzw. 1.150 € ab Januar 2011 sind (vgl. Zi. 13.3.1 HLL).

11

c)

12

Die Antragstellerin hat auch dargelegt, dass der Antragsgegner zur Zahlung des geschuldeten Barunterhalts in der Lage ist. Sein Nettoeinkommen beträgt, ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Verdienstnachweise, rund 1.938 € monatlich. Hinzu kommen gegebenenfalls noch zu belegende Einkommensteuererstattungen in den Jahren 2010 und 2011. Nach Abzug der von ihm behaupteten Fahrtkosten in Höhe von 157,30 € und des ihm zu belassenden angemessenen Selbstbehalts verbleiben ihm monatlich noch mindestens 680 €, bzw. 630 € für Unterhaltsleistungen.

13

Soweit das Familiengericht meint, die Antragstellerin müsse auch darlegen und beweisen, dass keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau bestehen, hat es die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin überspannt.

14

Die Antragstellerin trifft die Darlegungs- und Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört, neben der Darlegung ihres Bedarfs, die Darlegung der Höhe des Einkommens ihrer Eltern für die Berechnung der Haftungsquoten und zur Ermittlung der Höhe des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner.

15

Die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft dagegen den Antragsgegner als Unterhaltsschuldner selbst. Das folgt aus der - als Einwendung ausgestalteten - Regelung in § 1603 I BGB, die nicht nur den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder betrifft, sondern auf alle Unterhaltsansprüche von Verwandten nach § 1601 BGB Anwendung findet (vgl. Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rz. 710 ff. m. w. N.). Zur Darlegung seiner Leistungsunfähigkeit gehört auch die vom Antragsgegner eingewandte Unterhaltsbedürftigkeit seiner gem. § 1609 Nr. 3 BGB vorrangig berechtigten Ehefrau. Das bedeutet, dass der Antragsgegner diejenigen Umstände darlegen und beweisen muss, die einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau gegen ihn begründen. Sein Vortrag, dass seine Ehefrau kein laufendes Einkommen bezieht, reicht vor dem Hintergrund des Bestreitens durch die Antragstellerin für die Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit und für die Bemessung des Bedarfs der Ehefrau des Antragsgegners nicht aus.

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.