Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht in Adoptionssache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Adoptionsverfahren und rügt die Zurückweisung durch das Amtsgericht. Das OLG hält die Beschwerde für zulässig, weist sie aber ab: Die Entscheidung über Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss ist als Justizverwaltungsakt nach §23 EGGVG zu behandeln. Ein Akteneinsichtsrecht fehlt, weil die Beteiligten nicht zustimmten und kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über ein nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch ist als Justizverwaltungsakt i.S.v. § 23 EGGVG anzusehen; hiergegen ist die Beschwerde nach § 23 EGGVG statthaft.
Eine Beschwerde nach § 58 FamFG gegen die Versagung der Akteneinsicht ist unzulässig, weil diese Entscheidung keine Endentscheidung i.S.v. § 58 FamFG darstellt.
Nach § 13 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1758 BGB ist Akteneinsicht zu versagen, wenn die am Adoptionsverfahren beteiligten Personen nicht zugestimmt haben und keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen.
Besondere Gründe des öffentlichen Interesses, die Akteneinsicht trotz fehlender Zustimmung rechtfertigen können, liegen nur bei gewichtigen Anliegen vor (z.B. Ermittlungen zu schweren Straftaten oder unverzichtbare Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB); bloße Verdachtsäußerungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 36 F 280/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 13.5.2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach einem Gegenstandswert von 1.000,- €.
Gründe
Durch Beschluss vom 30.4.2010 hat das Amtsgericht Marl im vorliegenden Verfahren auf den Antrag des Notars C in C2 (Urk-Nr. 573/2009) die Annahme der am 15.3.1941 geborenen Frau F, durch Frau U, geb. 11.7.1922, als Kind ausgesprochen.
Bereits am 31.7.2008 hatte die Annehmende der Anzunehmenden eine notariell beurkundete Altersvorsorgevollmacht erteilt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 veranlasste die Anzunehmende die Unterbringung der Annehmenden im I-Seniorenzentrum in C2. Bei einer richterlichen Anhörung der Annehmenden im Seniorenzentrum am 25.1.2011 in dem Betreuungsverfahren AG Bochum 17 XVII T 606 (vormals 18 XVII T 606) ergab sich der Eindruck einer fortgeschrittenen Demenz.
Die Antragstellerin ist die Schwester der Annehmenden. Sie hat in dem beim Amtsgericht Bochum anhängigen Betreuungsverfahren beantragt, der Annehmenden einen Betreuer zu bestellen. Die Unterbringung im Seniorenzentrum sei gegen den Willen ihrer Schwester erfolgt. Hierbei habe die Anzunehmende eigene Interessen verfolgt. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Altersvorsorgevollmacht sei die Annehmende wegen ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.3.2011 Akteneinsicht. Die Anzunehmende habe dadurch, dass sie die – nach ihrer Behauptung – bereits seinerzeit demenzkranke Annehmende zur Adoption veranlasst und sie später gegen ihren Willen in einem Seniorenzentrum untergebracht habe, um das Haus der Annehmenden für sich zu nutzen, Straftatbestände erfüllt. Sie betreibe derzeit den an eigenen Interessen ausgerichteten Umbau der Immobilie der Annehmenden in der Erwartung, dass diese nicht mehr in ihr Heim zurückkehre.
Das Amtsgericht hat den Akteneinsichtsantrag zurückgewiesen, da die Beteiligten des Adoptionsverfahrens der Akteneinsicht nicht zugestimmt haben und besondere Gründe des öffentlichen Interesses nicht vorliegen würden. Auch würde der Antragstellerin als Schwester der Annehmenden kein Antragsrecht in einem Aufhebungsverfahren nach § 1760 BGB zustehen.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass einer nicht am Verfahren beteiligten Person ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zusteht, wobei dieses nach einer Auffassung aus § 58 FamFG hergeleitet wird (so etwa Keidel/Sternel, FamFG, 16. Aufl., § 14 Rn. 72, Bumiller/Harders, FamFG, 3.Aufl., § 13 Rn. 18, Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, § 13 Rn. 49) und nach einer anderen Auffassung aus § 23 EGGVG (so etwa Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl. Rn. 23, Meysen/Niepmann, Das Famililenverfahrensrecht-FamFG, § 13 Rn. 14), wobei teilweise § 23 EGGVG erst bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsgesuch für einschlägig gehalten wird (so Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 13 Rn. 1, Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12.Aufl., § 13 FamFG Rn. 13 und wohl auch Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 12).
Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht, wobei hier angesichts des Umstandes, dass das Akteneinsichtsgesuch erst nach Abschluss des Adoptionsverfahrens gestellt worden ist, offen bleiben kann, ob die Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG nur bei einem nach Verfahrensabschluss gestellten Akteneinsichtsantrag Anwendung finden.
Eine Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG ist deswegen nicht gegeben, weil nach dieser Vorschrift die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen stattfindet und es sich bei der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht um eine solche handelt. Endentscheidungen sind solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, § 38 FamFG. Durch sie wird die Instanz ganz oder – bei einer Teilentscheidung – zumindest für einen Verfahrensgegenstand abgeschlossen, wobei in der Regel über die Hauptsache entschieden wird; allerdings stellen auch die Instanz abschließenden Kostenentscheidungen Endentscheidungen dar (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58 FamFG Rn. 3, § 38 FamFG Rn. 3). Die Entscheidung über die Gewährung eines Akteneinsichtsrechts stellt danach keine Endentscheidung dar, da sie keine Regelung über die Hauptsache, hier also die Annahme als Kind, trifft. Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ist im FamFG auch nicht ausdrücklich zugelassen. Dagegen wird das Akteneinsichtsrecht des Dritten diesem gegenüber nicht dadurch zur Hauptsache im vorgenannten Sinn, weil er nur wegen des Einsichtsbegehrens "am Verfahren beteiligt" ist (so aber Prütting/Helms/Jennissen a. a. O.), da der Begriff der Hauptsache einheitlich zu sehen ist.
Vielmehr stellt die Entscheidung des Gerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über das nach § 13 Abs. 2 FamFG gestellte Akteneinsichtsgesuch eines Dritten – jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens – einen Justizverwaltungsakt i. S. v. § 23 EGGVG dar, denn es handelt sich um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit mit Außenwirkung, wobei der Begriff der Justizbehörde im funktionalen Sinn zu verstehen ist (Zöller/Lückemann, a. a. O. Rn. 1 m. w. N.). Soweit dieser Ansicht entgegen gehalten wird, aus der Zuständigkeitsregelung in § 13 Abs. 7 FamFG, wonach das Gericht, ggf. der Vorsitzende über das Akteneinsichtsgesuch entscheidet, folge, dass es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt handele (so Bork/Jacoby, FamFG, § 13 Rn. 13), steht diese Argumentation im Widerspruch zur Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 182). Dort ist ausgeführt, dass die Entscheidung über die Akteneinsicht
durch das verfahrensführende Gericht erfolgt, wobei zur Beschleunigung und Straffung des Verfahrens bei Kollegialgerichten der Vorsitzende allein entscheidet. Weiter ist ausgeführt, dass, soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handelt, hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG gegeben ist.
2.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist indes nicht begründet.
Der Antragstellerin steht ein Akteneinsichtsrecht gem. den §§ 13 Abs. 2 FamFG, 1758 BGB nicht zu. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass gem. § 13 Abs. 2 S. 2 FamFG die Akteneinsicht zu versagen ist, weil ein Fall des § 1758 BGB vorliegt.
Nach dieser Vorschrift, die gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt, dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Da die Beteiligten der Akteneinsicht nicht zugestimmt haben, käme eine Akteneinsicht nur in Betracht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern würden. Diese Voraussetzung ist etwa dann gegeben, wenn es um die Ermittlung wegen erheblicher Straftaten geht (Maurer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 1758 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Antragstellerin zwar die Begehung von Straftaten behauptet, ein Ermittlungsverfahren indes noch nicht eingeleitet ist und insbesondere Akteneinsicht nicht von der ermittelnden Behörde begehrt wird. Auch ist das Vorliegen besonderer Gründe des öffentlichen Interesses bejaht worden, wenn die Akteneinsicht zur Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 BGB, für das entsprechende Kenntnisse unbedingt erforderlich sind, begehrt wird (MK-Maurer a. a O.). Insoweit hat das Amtsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Schwester der Annehmenden im Verfahren nach § 1760 BGB nicht antragsbefugt ist, § 1762 BGB. I. Ü. sind besondere Gründe des öffentlichen Interesses hier weder dargetan noch ersichtlich.
Die Antragstellerin hat daher im vorliegenden Verfahren kein Akteneinsichtsrecht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 EGGVG.