Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-2 WF 130/10·07.07.2010

Verwerfung der Beschwerde und Zurückweisung der Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte gegen einen am 26.4.2010 zugestellten Beschluss des Familiengerichts Dorsten, der ihm die Kosten auferlegte, Beschwerde ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die gesetzliche zweiwöchige Beschwerdefrist (§569 Abs.1 ZPO) verpasst wurde. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt bei anwaltlicher Vertretung keine Wiedereinsetzung, wenn der Fehler offensichtlich war. Die Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen und die Kosten dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen schuldhaft versäumter Frist zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art.111 FGG-RG ist auf ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Verfahren das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden.

2

Gegen Entscheidungen nach §91a Abs.2 ZPO steht die sofortige Beschwerde; diese ist gemäß §569 Abs.1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §233 ZPO setzt unverschuldetes Fristversäumnis voraus; das Verschulden des Bevollmächtigten ist der Partei nach §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen.

4

Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung berechtigt nur dann zur Wiedereinsetzung, wenn sie bei der Partei einen unvermeidbaren oder entschuldbaren Rechtsirrtum hervorruft; bei anwaltlicher Vertretung ist ein solcher Vertrauenstatbestand nicht anzunehmen, wenn die Belehrung offensichtlich falsch war.

Relevante Normen
§ Art. 111 Abs. 1 FGG-RG§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 39 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 12 F 506/09

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 24.3.2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von bis 1.200,- €.

Gründe

2

Die Parteien streiten nach Erledigung des zwischen ihnen geführten Rechtsstreits, der durch die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Klage der Kläger vom 24.7.2009 eingeleitet worden war, über dessen Kosten. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Kosten dem Beklagten auferlegt. Gegenstand des Beschlusses ist eine Rechtsmittelbelehrung, nach welcher die Beschwerde binnen eines Monats beim Amtsgericht einzulegen ist. Der Beklagte hat gegen den ihm am 26.4.2010 zugestellten Beschluss durch Schriftsatz vom 26.5.2010, Eingang beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat er mit Schriftsatz vom 1.7.2010 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

4

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.2009, FamRZ 2010, 192; Beschluss vom 1.3.2010, FamRZ 2010, 639). Die Einleitung erfolgte durch die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Klage vom 24.7.2009, Eingang beim Amtsgericht am 28.7.2009, auf den gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG abzustellen ist.

5

Gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO findet gegen die Entscheidung nach Abs. 1 die sofortige Beschwerde statt. Diese ist gem. § 569 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die nach Zustellung am 26.4.2010 erst am 26.5.2010 bei Gericht eingegangene Beschwerde war danach verfristet.

6

Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht ist für die Rechtsmittelfrist nicht die unzutreffende Belehrung im angefochtenen Beschluss maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Regelungen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 408).

7

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

8

1.

9

Gem. § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Fristversäumung unverschuldet erfolgt ist. Hierbei muss sich die Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Da hier die Fristversäumung auf ein Verschulden des Bevollmächtigten zurückgeht, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

10

2.

11

Wie oben unter II. ausgeführt, war die Beschwerde binnen zwei Wochen und nicht binnen eines Monats einzulegen, was aus den angeführten Vorschriften folgt. Die Kenntnis der zutreffenden Rechtsmittelfrist muss bei einem Rechtsanwalt vorausgesetzt werden.

12

3.

13

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht berufen. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung schafft einen Vertrauenstatbestand, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung berechtigt, nur dann, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumung darauf beruht (BGH, NJW-RR 2004, 408, Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 ZPO Rn. 23 "Rechtsirrtum" a. E.). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei, wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch ist; denn von einem Rechtsanwalt muss die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet werden (BGH, VersR 1996, 1522, Zöller, a. a. O.).

14

Letzteres ist hier der Fall. Denn in der erteilten Rechtsmittelbelehrung geht das Amtsgericht offensichtlich – versehentlich – von der Geltung des neuen Verfahrensrechts für den vorliegenden Fall aus. Ansonsten wäre keine Rechtsbehelfsbelehrung als Teil des Beschlusses erfolgt (vgl. § 39 FamFG). Das neue Recht war aber aus den genannten Gründen nicht anzuwenden. Dies war auch für den Bevollmächtigten des Beklagten ohne weiteres erkennbar. Denn er hatte sich schon unter dem 20.8.2009 im vorliegenden Verfahren für den Beklagten gemeldet, mithin vor dem 1.9.2009. Die entsprechende Rechtskenntnis muss von ihm erwartet werden. Soweit in der Literatur im Jahr 2009 vereinzelt die Ansicht vertreten worden war, bei Rechtsmitteleinlegung nach dem 31.8.2009 gelte neues Recht (so Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Einl. FamFG Rn. 54), war diese Ansicht spätestens durch die oben zitierten Entscheidungen des BGH (FamRZ 2010, 192 und 639) für die gerichtliche Praxis überholt. Diese Entscheidungen sind auch deutlich vor der Einlegung der Beschwerde durch den Bevollmächtigten des Beklagten in der einschlägigen Fachpresse publiziert worden und hätten von ihm zur Kenntnis genommen werden müssen.

15

Da somit das Amtsgericht bei seiner Rechtsmittelbelehrung – für den Bevollmächtigten des Beklagten offensichtlich – fehlerhaft in Anwendung des neuen Verfahrensrechts handelte, konnte dies auf Seiten des Bevollmächtigten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand in die Richtigkeit der erteilten Genehmigung hervorrufen. Er hätte die Frage der Rechtsmittelfrist daher vielmehr eigenständig prüfen und so zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen war.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.