Vollbewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Anpassungsverfahren nach §§33,34 VersAusglG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Durchführung eines Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG und Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht bewilligte VKH nur teilweise, weil eine Anpassung für Juli 2010 bis März 2011 verneint wurde. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und bewilligte VKH vollumfänglich, da für die VKH-Prüfung nur die Aussicht auf die Durchführung des Anpassungsverfahrens zu beurteilen ist; die materielle Anpassung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe erfolgreich; VKH für das Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG vollumfänglich bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrags erforderlich; beim Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG genügt dafür die Aussicht auf die Durchführung des Verfahrens selbst.
Das Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass kein bezifferter Antrag erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 FamFG).
Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Durchführung des Anpassungsverfahrens sind keine Feststellungen zur Erfolgsaussicht der materiellen Anpassung erforderlich; die inhaltliche Prüfung obliegt dem Hauptsacheverfahren.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, wenn die Vorschriften der ZPO und des FamFG (insb. §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dem entgegenstehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 20 F 99/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.04.2011 wird der am 21.03.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Marl (20 F 99/11) abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus N bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2002 eine Rente aus der bei der Antragsgegnerin bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung. Am 22.06.2010 schloss der Antragsteller vor dem Amtsgericht einen Vergleich, durch den er sich verpflichtete, beginnend mit dem Monat Oktober 2009 nachehelichen Unterhalt an die Beteiligte zu 3) in Höhe von 234,- € monatlich bis zum Monat Juni 2010 einschließlich, in Höhe von 486,- € monatlich von Juli 2010 bis einschließlich Juni 2011 und ab Juli 2011 in Höhe von 100,- € zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war, dass der Antragsteller ab Juli 2010 eine Aussetzung der infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetretenen Rentenkürzung erreichen kann und eine um 486,14 € höhere Bruttorente erzielen kann, wenn er noch im Juni 2010 den entsprechenden Antrag gemäß §§ 33, 34 VersAusglG beim Amtsgericht einreicht. Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist am 16.03.2011 beim Amtsgericht eingegangen. Gleichzeitig hat der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Aus der Begründung des Antrages geht hervor, dass der Antragsteller die rückwirkende Durchführung des Anpassungsverfahrens ab dem Monat Juli 2010 begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe teilweise versagt, weil eine Anpassung nur für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2011 erfolgen könne, nicht hingegen für den Zeitraum Juli 2010 bis März 2011. Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren, dem Antragsteller auch Verfahrenskostenhilfe für sein Anpassungsbegehren betreffend den Zeitraum Juli 2010 bis März 2011 zu bewilligen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Dem Antragsteller ist uneingeschränkte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG zu bewilligen. Denn der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines Anpassungsverfahrens hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrages auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ist es genauso wie für einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erforderlich, Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit eine Anpassung Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf keines bezifferten Antrages, § 23 Abs. 1 FamFG, (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 884; Ruland, Versorgungsausgleich, Rn. 888). § 23 Abs. 1 FamFG gilt für alle Familiensachen ausgenommen die Ehesachen und die Familienstreitsachen, (siehe Keidel/Sternal, FamFG, § 23 Rn. 2). Vielmehr reicht es aus festzustellen, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung des Anpassungsverfahrens selbst besteht. Das ist vorliegend der Fall, wie das Amtsgericht zutreffend im Rahmen seiner nicht angegriffenen Teilbewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgestellt hat. Es ist dann Sache des Hauptsacheverfahrens, von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die Anpassung des Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.